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Genehmigung einer Zweigpraxis bei Tätigkeitsschwerpunkt „Kinderzahnheilkunde“ Nach einem Beschluss des Hessischen Sozialgerichts (HessSG) vom 29.11.2007 (L 4 KA 56/07 ER) sind die Anforderungen an die Genehmigung einer Zweigpraxis allein an der Verbesserung der Versorgung der Versicherten sowie an der weiterhin ordnungsgemäßen Versorgung der Versicherten am Vertrags(zahn)arztsitz durch den betreffenden (Zahn-)Arzt zu messen. Der Begriff der „Verbesserung“ ist nicht näher durch das Gesetz beschrieben; auch gibt es keine konkretisierenden Hinweise für seine Auslegung, so das HessSG. Ausgangspunkt für die Beurteilung einer Verbesserung und damit für die Genehmigungsfähigkeit einer Zweigpraxis ist daher der gesetzliche Auftrag an die Krankenkassen und Leistungserbringer zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und gleichmäßigen dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnissen entsprechenden Versorgung der Versicherten (§ 70 Abs. 1 SGB V). In diesen Ausgangspunkt fließen grundsätzlich auch bedarfsplanungsrechtliche Gesichtspunkte und Differenzierungen ein, so das Gericht weiter. Da jedoch die Regelung über die Zulassungsbeschränkungen für die Zahnärzte nicht mehr gelten (vgl. §§ 101 Abs. 6, 103 Abs. 8 und 104 Abs. 3 GKV-WettStärkG), kommt es hier nicht mehr darauf an. Im zu entscheidenden Fall stellte sich zunächst die Frage, ob der Vertragszahnarzt, der den Tätigkeitsschwerpunkt „Kinderzahnheilkunde“ hat, ausgehend von der oben dargestellten Beurteilungsbasis eine Verbesserung der Versorgung anbieten kann oder nicht. Das Gericht stellte dabei auf zwei Punkte ab: zum einem muss es eine qualitative oder quantitative Verbesserung sein, zum anderen darf es regional oder lokal keine entsprechenden Angebote geben. Wenn aber diese zwei Punkte zutreffen, ist eine Verbesserung der Versorgung gegeben; ist dann auch noch die ordnungsgemäße Versorgung (dazu unten mehr) gesichert, ist die Zweigpraxis nach § 24 Abs. 3 Zahnärzte-ZV zu genehmigen. 1. Da am begehrten Niederlassungsort der Zweigpraxis ein solches Angebot nicht besteht, ist insgesamt eine Verbesserung der Versorgung der Versicherten durch die begehrte Zweigpraxis anzunehmen. 2. Die „Drittelregelung“ im Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (§ 6 Abs. 6 Satz 7 BMV-Z), wonach die Dauer der Tätigkeit des Vertragszahnarztes in der Zweigpraxis ein Drittel seiner Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz nicht übersteigen darf, knüpft dabei nicht an die (fiktive) 40-Stunden-Woche (wie bei der Frage der Zulässigkeit von Nebentätigkeiten vom Bundessozialgericht angenommen) an, sondern bezieht sich auf die tatsächliche Arbeitsstundenangabe des Antragsstellers. Auch Fahrtzeiten zwischen Vertragsarztsitz und Zweigpraxis führen nicht automatisch zu einer Versagung der Genehmigung der Zweigpraxis wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Residenzpflicht. Das HessSG dazu: „Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass bereits die gedankliche Möglichkeit der Errichtung einer Zweigpraxis notwendig mit Wegezeiten verbunden ist“. Gerade im zahnärztlichen Bereich muss auch nicht ständig mit extrem eiligen Notfallversorgungen gerechnet werden; solange die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sowohl am Vertragszahnarztsitz als auch am Ort der Zweigpraxis sichergestellt ist (durch Einhaltung der angekündigten Behandlungszeiten und Organisation einer Vertretung bzw. Notfallversorgung bei Abwesenheit), so ist die Zweigpraxis zu genehmigen. Die Anforderungen des § 24 Abs. 3 Zahnärzte-ZV sind damit erfüllt. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine gerichtliche Durchsetzung des Wunsches nach einer Zweigpraxis für den Betreffenden durchaus lohnend sein kann. Bei Auseinandersetzungen mit Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ist es daher sinnvoll, auch schon im Vorfeld mit Hilfe eines kompetenten Juristen die Argumente – bezogen auf den eigenen Einzelfall – entsprechend vorzutragen. kwm – kanzlei für wirtschaft und medizin |
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