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Zulassungsverzicht und Korbmodell - Entscheidung des Bundessozialgerichts
- sechsjährige Zulassungssperre nach Kollektivverzicht ist rechtmäßig
Das Bundessozialgericht hat am 17.06.2009 eine gewichtige Entscheidung
für alle (zahn)ärztlichen Überlegungen zu Korbmodellen
getroffen:
Das Gericht hat - Ausgangspunkt war der kieferorthopädischen „Streik“ aus
dem Jahr 2004 - entschieden, dass alle Teilnehmer einer Aktion zum kollektiven
Verzicht auf die Zulassung als Vertragsarzt bzw. Vertragszahnarzt frühestens
nach sechs Jahren er¬neut zugelassen werden dürfen, wenn die
Aufsichtsbehörde zumindest (nur) für einen Planungsbereich
aufgrund der Verzichtsaktion eine Gefährdung der Sicherstellung
der Versorgung der Versicherten festgestellt hat. Die Wiederzulassungssperre
gilt unabhängig davon, ob ein Teilnehmer an der Kollektiv-verzichtsaktion
seinen Praxissitz gerade in dem Bereich hatte, für den eine solche
Fest¬stellung getroffen worden ist, und muss im gesamten Bundesgebiet
beachtet werden. Sie ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Zudem ist
der einzelne Vertrags(zahn)arzt nicht berechtigt, die Fest¬stellung
der Aufsichtsbehörde gerichtlich anzufechten. Er kann im Rechtsstreit über
seine eigene Wiederzulassung aber zur gerichtlichen Überprüfung
stellen, ob er persönlich an einer rechtswidrigen Kollektivverzichtsaktion
teilnahm.
Bedenkt man, dass die vertragsärztliche Zulassung auch für
das gesamte System der Direktverträge (§§ 73b (hausarztzentrierte
Versorgung) und c (Selektivvertrag) SGB V), in dem nach Schätzungen
der KBV in den nächsten 5 Jahren mehr als die Hälfte der bisherigen
Gesamtvergütung verteilt wird, Zugangsvoraussetzung ist, sind die
Folgen eines kollektiven Zulassungsverzichts also gravierend. Eine Teilnahme
an Korbmodellen ist daher aus wirtschaftlicher Sicht regelmäßig
nicht zu empfehlen.
Hintergrund der gerichtlichen Entscheidung ist ein kompliziertes gesetzliches
Konstrukt:
Gem. § 75 Abs. 1 SGB V hat die jeweilige K(Z)V die vertragsärztliche
Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 SGB V bezeichneten Umfang sicherzustellen.
Das Bundessozialgericht hat nunmehr aber auch in seiner neueren Rechtsprechung
klargestellt, dass auch der einzelne Vertragsarzt originär verpflichtet
ist, an der Sicherstellung mitzuwirken. Mit der Vertragsarztzulassung
gliedert sich der Vertragsarzt also in den der K(Z)V obliegenden Sicherstellungsauftrag
zur Durchführung einer ordnungsgemäßen vertragsärztlichen
Versorgung ein (§ 75 I SGB V). Die Zulassung bewirkt, dass der Vertragsarzt
Mitglied der für seinen Vertragsarztsitz zuständigen Kassenärztlichen
Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
im Rahmen der Residenzpflicht berechtigt und verpflichtet ist, § 95
Abs. 3 SGB V. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche
Versorgung sind für ihn verbindlich. Nach dem Bundesmantelvertrag
ist der Arzt insbesondere angehalten, Leistungen persönlich und
wirtschaftlich zu erbringen, Aufzeichnungen ordnungsgemäß vorzunehmen,
Sprechstunden abzuhalten und anzukündigen und am Notfalldienst teilzunehmen.
Auf der anderen Seite ist der Vertragsarzt berechtigt, an der vertragsärztlichen
Versorgung teilzunehmen und gegenüber der K(Z)V - wenn auch nur
im Rahmen des HVV- abzurechnen.
Der kollektive Verzicht auf die Zulassung kann sanktionsbewährt
sein, wenn er als Druckmittel zur Interessensdurchsetzung verwendet wird.
Dies ist denkbar, wenn eine Vielzahl von Vertragsärzten gemeinschaftlich
mit anderen Vertragsärzten in einem abgestimmten Verfahren oder
Verhalten auf ihre Zulassung verzichten, um auf diese Weise ein gemeinsames
Ziel zu erreichen. Es liegt dann ein sog. „kollektiver Zulassungsverzicht“ vor.
In § 95b SGB V heißt es, dass es mit den Pflichten eines Vertragsarztes
nicht vereinbar sei, in einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten
Verfahren oder Verhalten auf die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten.
Bei dieser Feststellung allein hat es der Gesetzgeber natürlich
nicht belassen. In den §§ 95b, 72a und 79a SGB V sieht er -
nun höchstrichterlich bestätigte - Maßnahmen gegen Zuwiderhandlungen
der einzelnen Vertragsärzte oder auch der K(Z)V vor.
Was passiert nun, wenn Vertragsärzte trotzdem in einem aufeinander
abgestimmten Verhalten auf ihre Zulassung verzichten oder die vertragsärztliche
Behandlung verweigern?
Voraussetzung für spätere individuelle Sanktionen gegen teilnehmende
Vertragsärzte ist zunächst, dass es neben dem (zu beweisenden)
kollektiven Zulassungsverzicht der Vertragsärzte auch zu einer festgestellten
Gefährdung der Gesundheitsversorgung kommt, §§ 95b Abs.
2, 72a Abs. 1 SGB V, und dadurch die Krankassen und ihre Verbände
dem Sicherstellungsauftrag nachkommen müssen. Das Landesgesundheitsministerium
muss nach Anhörung der Krankenkassenverbände und der K(Z)V
zu der Feststellung kommen, dass die vertragsärztliche Versorgung
nicht mehr sichergestellt ist, §72a Abs. 1 SGB V. Die Kassen schließen
in diesem Moment Einzel- oder Gruppenverträge mit „geeigneten“ Ärzten
oder können Eigeneinrichtungen errichten oder gar Leistungen im
Ausland abfragen (§ 72a Absatz 3 SGB V). Mit Ärzten, die in
einem aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung
verzichtet haben dürfen keine Verträge geschlossen werden.
Behandelt der Vertragsarzt, der auf seine Zulassung verzichtet hat, einen
GKV-Versicherten, hat er gegen diesen nicht etwa einen privatrechtlichen
Vergütungsanspruch, sondern wiederum lediglich einen Zahlungsanspruch
gegen die Krankenkasse und auch dies nur in Höhe des 1,0-fachen
-GOÄ Satzes (§ 95b Abs. 3 SGB V). Abweichende Vereinbarungen
sind nichtig (§ 95b Abs.3 Satz 4). Damit hätte der Arzt keine
Möglichkeit mit dem Patienten (hier bestehen schon keine direkten
Ansprüche) oder den Krankenkassen etwas anderes zu vereinbaren,
selbst wenn diese es wollten. Hier muss der Arzt unbedingt wirtschaftliche Überlegungen
anstellen.
Zudem kann - dies wurde vom BSG nun bestätigt - nach § 95b
Abs. 2 SGB V der Vertragsarzt nach Verzicht eine erneute Zulassung frühestens
nach Ablauf von 6 Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung erteilt
werden.
Weitere Informationen erhalten Sie bei kwm
Medizinrechtsabteilung 2009
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