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Zulassungsverzicht – Auch die Anästhesisten vor dem
Absprung?
Gleich in mehreren KV-Bezirken diskutieren verschiedene Fachgruppen – aktuell
die Anästhesisten in Nordrhein – über den kollektiven
Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung. In Niedersachsen haben
die Kieferorthopäden bereits Taten folgen lassen. Ein solches gemeinschaftliches
und nach Ansicht der Krankenkassen kollusives Vorgehen kann aber erhebliche
Konsequenzen für den beteiligten Vertragsarzt haben. Soweit sich
ein Arzt entscheidet, die Zulassung im Rahmen des „Korbmodell“ ebenfalls
zurückzugeben, bedarf dies einer sorgsamen Betrachtung und Beratung.
1. Das System der Kassenzulassung im Rahmen des gesetzlichen Sicherstellungsauftrages
Gem. § 75 Abs. 1 SGB V hat die jeweilige KZV die vertragsärztliche
Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 SGB V bezeichneten Umfang sicherzustellen.
Das Bundessozialgericht hat nunmehr aber auch in seiner neueren Rechtsprechung
klargestellt, dass auch der einzelne Vertragsarzt originär verpflichtet
ist, an der Sicherstellung mitzuwirken. Mit der Vertragsarztzulassung
gliedert sich der Vertragsarzt also in den der KV obliegenden Sicherstellungsauftrag
zur Durchführung einer ordnungsgemäßen vertragsärztlichen
Versorgung ein (§ 75 I SGB V). Die Zulassung bewirkt, dass der Vertragsarzt
Mitglied der für seinen Vertragsarztsitz zuständigen Kassenärztlichen
Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
im Rahmen der Residenzpflicht berechtigt und verpflichtet ist, § 95
Abs. 3 SGB V. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche
Versorgung sind für ihn verbindlich. Nach dem Bundesmantelvertrag
ist der Arzt insbesondere angehalten, Leistungen persönlich und
wirtschaftlich zu erbringen, Aufzeichnungen ordnungsgemäß vorzunehmen,
Sprechstunden abzuhalten und anzukündigen und am Notfalldienst teilzunehmen.
Auf der anderen Seite ist der Vertragsarzt berechtigt, an der vertragsärztlichen
Versorgung teilzunehmen und gegenüber der KV – wenn auch nur
im Rahmen des HVV- abzurechnen.
2. Der „kollektive Zulassungsverzicht“
Der kollektive Verzicht auf die Zulassung kann sanktionsbewährt
sein, wenn er als Druckmittel zur Interessensdurchsetzung verwendet wird.
Dies ist denkbar, wenn eine Vielzahl von Vertragsärzte gemeinschaftlich
mit anderen Vertragsärzten in einem abgestimmten Verfahren oder
Verhalten auf ihre Zulassung verzichten, um auf diese Weise ein gemeinsames
Ziel zu erreichen. Es liegt dann ein sog. „kollektiver Zulassungsverzicht“ vor.
Bereits 1993 gab es bereits - anlässlich der damaligen Gesundheitsreform
- einen breit angelegten gemeinschaftlichen Zulassungsverzicht von Ärzten.
Das dadurch entstandene Chaos ließ den Gesetzgeber reagieren. In § 95b
SGB V heißt es nunmehr, dass es mit den Pflichten eines Vertragsarztes
nicht vereinbar sei, in einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten
Verfahren oder Verhalten auf die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten.
Bei dieser Feststellung allein hat es der Gesetzgeber natürlich
nicht belassen. In den §§ 95b, 72a und 79a SGB V sieht er Maßnahmen
gegen Zuwiderhandlungen der einzelnen Vertragsärzte oder auch der
KV vor.
3. Folgen für die Sicherstellung und den einzelnen Vertragsarzt
Was passiert nun, wenn Vertragsärzte trotzdem in einem aufeinander
abgestimmten Verhalten auf ihre Zulassung verzichten oder die vertragsärztliche
Behandlung verweigern?
Voraussetzung für spätere individuelle Sanktionen gegen teilnehmende
Vertragsärzte ist zunächst, dass es neben dem (zu beweisenden)
kollektiven Zulassungsverzicht der Vertragsärzte auch zu einer festgestellten
Gefährdung der Gesundheitsversorgung kommt, §§ 95b Abs.
2, 72a Abs. 1 SGB V, und dadurch die Krankassen und ihre Verbände
dem Sicherstellungsauftrag nachkommen müssen. Das Landesgesundheitsministerium
muss nach Anhörung der Krankenkassenverbände und der KZV zu
der Feststellung kommen, dass die vertragsärztliche Versorgung nicht
mehr sichergestellt ist, §72a Abs. 1 SGB V. Die Kassen schließen
in diesem Moment Einzel- oder Gruppenverträge mit „geeigneten“ Ärzten
oder können Eigeneinrichtungen errichten oder gar Leistungen im
Ausland abfragen (§ 72a Absatz 3 SGB V). Mit Ärzten, die in
einem aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung
verzichtet haben dürfen keine Verträge geschlossen werden.
Behandelt der Vertragsarzt, der auf seine Zulassung verzichtet hat, einen
GKV-Versicherten, hat er gegen diesen nicht etwa einen privatrechtlichen
Vergütungsanspruch, sondern wiederum lediglich einen Zahlungsanspruch
gegen die Krankenkasse und auch dies nur in Höhe des 1,0-fachen
-GOÄ Satzes (§ 95b Abs. 3 SGB V). Abweichende Vereinbarungen
sind nichtig (§ 95b Abs.3 Satz 4). Damit hätte der Arzt keine
Möglichkeit mit dem Patienten (hier bestehen schon keine direkten
Ansprüche) oder den Krankenkassen etwas anderes zu vereinbaren,
selbst wenn diese es wollten. Hier muss der Arzt unbedingt wirtschaftliche Überlegungen
anstellen.
Diverse (jüngere) Kieferorthopäden in Niedersachsen sind jedenfalls
rückblickend durch ihren Entschluss zum Ausstieg in eine finanzielle
Schieflage geraten. Dies muss objektiv - bei aller Politik – immer
beachtet werden.
Sowohl im Hinblick auf die Zulassungssperre nach § 95 b Abs. 2 SGB
V als auch die Vergütungsregelung nach § 95 Abs. 3 SGB V finden
sich in der juristischen Literatur gewichtige Stimmen, welche die Verfassungsmäßigkeit
der entsprechenden Regelungen anzweifeln. Im Hinblick auf die Zulassungssperre
wird das damit begründet, dass diese disziplinarischen Charakter
hat und nicht einzusehen ist, dass bei einem Zulassungsentziehungsverfahren
wegen gröblicher Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten
maximal eine Sperre von fünf Jahren für vertretbar gehalten
wird, hier jedoch eine Sperre für eine Dauer von sechs Jahren vorgesehen
ist. Im Hinblick auf Vergütungsregelungen wird beanstandet, dass
die nachgehende Bindung eines rechtswirksam auf seine Kassenzulassung
verzichtenden Arztes zeitlich unbefristet ist und es auch nicht von der
Zielsetzung der Norm gerechtfertigt ist, den Vergütungsanspruch
des Arztes auch dann einzuschränken, wenn der Versicherte ihm gegenüber
als Privatpatient auftritt.
Die aktuellen Versuche der niedersächsischen Krankenkassen, die
kieferorthopädischen Patienten vom Besuch der „renitenten“ Ärzte
abzuhalten, wurden gerichtlich untersagt (LSG Niedersachsen, Beschl.
V. 5.1.2005 – L 3 KA 237/04).
Zudem kann nach § 95b Abs. 2 SGB V der Vertragsarzt nach Verzicht
eine erneute Zulassung frühestens nach Ablauf von 6 Jahren nach
Abgabe der Verzichtserklärung erteilt werden.
Trotz der gesetzgeberischen Maßnahmen bestehen unserer Ansicht
nach erhebliche Zweifel an der praktischen Durchführbarkeit dieser
Sanktionen.
Dem einzelnen Vertragsarzt müsste nachgewiesen werden,
dass sein Verzicht keinen zulässigen Einzelverzicht darstellt, sondern
tatsächlich
in einem abgestimmten Verfahren erfolgt ist. Im Neuzulassungsverfahren
vor den Zulassungsgremien oder in Abrechnungsfragen bzw. bei Abschluss
von Einzelverträgen mit den Krankenkassen stünden dem beschwerten
Vertragsarzt alle rechtlichen Möglichkeiten – auch des vorläufigen
Rechtsschutzes – offen.
Es muss bedacht werden, dass die Verzichtserklärung erst mit Ablauf
des Folgequartals wirksam wird. Damit ergibt sich ein Zeitraum, in dem
eine Reihe von zulässigen (weiteren) Einzelverzichten sowie auch
Anträge auf Neuzulassungen erfolgen werden. Für die Aufsichtsbehörde
dürfte eine Kausalität zwischen nicht mehr vorhandener Sicherstellung
der vertragsärztlichen Versorgung und einem kollektiven Zulassungsverzicht
zum Teil schwerlich darzulegen sein.
Dennoch: Ob der gravierenden Gefahren bedarf es für den Arzt insoweit
einer genauen – wirtschaftlichen und juristischen – Abwägung
für seine Entscheidung.
Rechtsanwalt Ralf Großbölting, November 2005
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