Zulassungsentzug

Immer häufiger müssen sich Ärzte mit dem Zulassungsausschuss auseinandersetzen und dessen bohrende Fragen beantworten. Diese Fragen sind regelmäßig Folge des (angeblich) „leichten Weges“, den der Arzt mit Blick auf die Budgetierung beschreitet, wie z. B. die faktische Anstellung eines offiziellen Junior-Partners, aber auch Fragen der Präsenzpflicht oder auftauchende Abrechnungsunregelmäßigkeiten, dauernde Unwirtschaftlichkeiten sowie undurchsichtige Kooperationen, die das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt umgehen, können Ausgangspunkt einer Zulassungsentziehung sein. An den Entzug der Zulassung sind hohe Hürden angelegt. Das Bundessozialgericht hat dies in einem Urteil vom 19.7.2006 erneut bestätigt und einen wichtigen strategischen Aspekt für den betroffenen (Zahn)Arzt aufgezeigt.

Die Klägerin, eine Vertragszahnärztin, wendete sich gegen die Entziehung ihrer Zulassung.
Auf Antrag der Krankenkassen und der KZV entzog der Zulassungsausschuss im Juni 1997 die Zulassung der Klägerin zur vertragszahnärztlichen Versorgung wegen fortgesetzt unwirtschaftlicher Behandlungsweise in praktisch jedem Quartal seit ihrer Niederlassung im Jahr 1985. Ihr Widerspruch blieb ohne Erfolg. Im Klageverfahren hat der beklagte Berufungsausschuss geltend gemacht, ihm sei erst nachträglich bekannt geworden, dass die Klägerin wegen mehrerer Betrugsfälle in den Jahren 1992 bis 1995 zu Lasten von Zahntechnikern zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung rechtskräftig verurteilt worden sei; dies rechtfertige zusätzlich die ausgesprochene Zulassungsentziehung. Das SG hat die Klage im September 2001 abgewiesen und dabei ein Wohlverhalten der Klägerin während des Rechtsstreits über die nicht sofort vollzogene Zulassungsentziehung verneint. Die Berufung der Klägerin wurde vom LSG im Februar 2005 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG und ohne weitere Feststellungen zum Verhalten der Klägerin im weiteren Verlauf des Rechtsstreits zurückgewiesen.

Mit ihrer Revision machte die Klägerin geltend, die lange zurückliegenden Sachverhalte hätten zum Zeitpunkt der Entscheidung des LSG nicht mehr als grobe Pflichtverletzung bewertet werden dürfen. Zudem habe das Berufungsgericht ihr Wohlverhalten während des Rechtsstreits nicht gewürdigt. Die Bewertung des SG, wegen ihrer deutlich unterdurchschnittlichen Fallzahlen sei es selbstverständlich, dass unwirtschaftliches Handeln nicht mehr feststellbar sei, sei unzutreffend.

Auch das BSG betonte erneut, dass das Wohlverhalten eine ganz besondere Bedeutung spiele.
Zwar sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des beklagten Berufungsausschusses im August 1999 nach den Feststellungen des LSG die Zulassungsentziehung gerechtfertigt gewesen. Sowohl die über einen langen Zeitraum und bis kurz vor der Entscheidung des Beklagten fortgesetzte unwirtschaftliche Behandlungsweise der Klägerin als auch ihre zum damaligen Zeitpunkt weniger als fünf Jahre zurückliegenden Eingehungsbetrügereien zu Lasten von Zahntechnikern stellten gröbliche Verletzungen der vertragszahnärztlichen Pflichten dar.
Da die Zulassungsentziehung nicht sofort vollzogen wurde (die Klage gegen eine Entziehung hat „aufschiebende Wirkung“; daher vergeht häufig viel Zeit zwischen der letzten gerichtlichen Entscheidung und der „Tat“), hätte das LSG sorgfältig prüfen müssen, ob infolge eines Wohlverhaltens der Klägerin während des länger dauernden Rechtsstreits sich die Sachlage zu ihren Gunsten so geändert habe, dass die Entziehung der Zulassung jetzt nicht mehr gerechtfertigt sei.
Da das Urteil des LSG sich mit dieser tatsächlichen Frage jedenfalls für den Zeitraum seit Ergehen der Entscheidung des SG nicht befasst hat, konnte das BSG (dieses Gericht ist nur eine Rechts- und keine Tatsacheninstanz) die Sache nicht abschließend entscheiden.