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Zulassungsentzug
Immer häufiger müssen sich Ärzte mit dem Zulassungsausschuss
auseinandersetzen und dessen bohrende Fragen beantworten. Diese Fragen sind
regelmäßig Folge des (angeblich) „leichten Weges“,
den der Arzt mit Blick auf die Budgetierung beschreitet, wie z. B. die faktische
Anstellung eines offiziellen Junior-Partners, aber auch Fragen der Präsenzpflicht
oder auftauchende Abrechnungsunregelmäßigkeiten, dauernde Unwirtschaftlichkeiten
sowie undurchsichtige Kooperationen, die das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt
umgehen, können Ausgangspunkt einer Zulassungsentziehung sein. An den
Entzug der Zulassung sind hohe Hürden angelegt. Das Bundessozialgericht
hat dies in einem Urteil vom 19.7.2006 erneut bestätigt und einen wichtigen
strategischen Aspekt für den betroffenen (Zahn)Arzt aufgezeigt.
Die Klägerin, eine Vertragszahnärztin, wendete sich gegen die
Entziehung ihrer Zulassung.
Auf Antrag der Krankenkassen und der KZV entzog der Zulassungsausschuss
im Juni 1997 die Zulassung der Klägerin zur vertragszahnärztlichen
Versorgung wegen fortgesetzt unwirtschaftlicher Behandlungsweise in praktisch
jedem Quartal seit ihrer Niederlassung im Jahr 1985. Ihr Widerspruch blieb
ohne Erfolg. Im Klageverfahren hat der beklagte Berufungsausschuss geltend
gemacht, ihm sei erst nachträglich bekannt geworden, dass die Klägerin
wegen mehrerer Betrugsfälle in den Jahren 1992 bis 1995 zu Lasten
von Zahntechnikern zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung rechtskräftig
verurteilt worden sei; dies rechtfertige zusätzlich die ausgesprochene
Zulassungsentziehung. Das SG hat die Klage im September 2001 abgewiesen
und dabei ein Wohlverhalten der Klägerin während des Rechtsstreits über
die nicht sofort vollzogene Zulassungsentziehung verneint. Die Berufung
der Klägerin wurde vom LSG im Februar 2005 unter Bezugnahme auf die
Entscheidung des SG und ohne weitere Feststellungen zum Verhalten der Klägerin
im weiteren Verlauf des Rechtsstreits zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision machte die Klägerin geltend, die lange zurückliegenden
Sachverhalte hätten zum Zeitpunkt der Entscheidung des LSG nicht
mehr als grobe Pflichtverletzung bewertet werden dürfen. Zudem habe das
Berufungsgericht ihr Wohlverhalten während des Rechtsstreits nicht
gewürdigt. Die Bewertung des SG, wegen ihrer deutlich unterdurchschnittlichen
Fallzahlen sei es selbstverständlich, dass unwirtschaftliches Handeln
nicht mehr feststellbar sei, sei unzutreffend.
Auch das BSG betonte erneut, dass das Wohlverhalten eine ganz besondere
Bedeutung spiele.
Zwar sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des beklagten
Berufungsausschusses im August 1999 nach den Feststellungen des LSG die
Zulassungsentziehung gerechtfertigt gewesen. Sowohl die über einen
langen Zeitraum und bis kurz vor der Entscheidung des Beklagten fortgesetzte
unwirtschaftliche Behandlungsweise der Klägerin als auch ihre zum
damaligen Zeitpunkt weniger als fünf Jahre zurückliegenden Eingehungsbetrügereien
zu Lasten von Zahntechnikern stellten gröbliche Verletzungen der vertragszahnärztlichen
Pflichten dar.
Da die Zulassungsentziehung nicht sofort vollzogen wurde (die Klage gegen
eine Entziehung hat „aufschiebende Wirkung“; daher vergeht
häufig viel Zeit zwischen der letzten gerichtlichen Entscheidung und
der „Tat“), hätte das LSG sorgfältig prüfen
müssen, ob infolge eines Wohlverhaltens der Klägerin während
des länger dauernden Rechtsstreits sich die Sachlage zu ihren Gunsten
so geändert habe, dass die Entziehung der Zulassung jetzt
nicht mehr gerechtfertigt sei.
Da das Urteil des LSG sich mit dieser tatsächlichen Frage jedenfalls
für den Zeitraum seit Ergehen der Entscheidung des SG nicht befasst
hat, konnte das BSG (dieses Gericht ist nur eine Rechts- und keine Tatsacheninstanz)
die Sache nicht abschließend entscheiden.
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