|
|
||
|
Bundessozialgericht stärkt den Vertragsarzt bei Regressen Die Revision des klagenden Arztes hatte Erfolg. Das BSG hat die vorinstanzlichen Entscheidungen und den Bescheid des beklagten Beschwerdeausschusses aufgehoben. Der Beklagte muss neu über die Widersprüche des Klägers gegen die Regressfestsetzungen des Prüfungsausschusses entscheiden, soweit er diesen nicht bereits abgeholfen hat. Die Arzneikostenregresse seien insoweit nicht zu beanstanden, als der Beklagte die auf elektronischem Weg übermittelten Verordnungskosten des Klägers der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu Grunde gelegt habe; die Vorlage aller Verordnungsblätter - im Original oder als Printimage - sei nicht Voraussetzung der Durchführung einer Vergleichsprüfung. Mögliche Fehler bei der Erfassung der Verordnungskosten des einzelnen Arztes führten nicht dazu, dass die Prüfgremien von sich aus Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Daten haben müssten. Könne der von einer Prüfung betroffene Arzt im Verwaltungsverfahren durch Vorlage eigener Unterlagen jedoch plausibel machen, dass die ihm elektronisch zugeordneten Verordnungskosten fehlerhaft seien, müssten die Prüfgremien dem nachgehen und auf die Kassen einwirken, die Verordnungsblätter möglichst vollständig vorzulegen. Bei dem Arzneikostenregress handele es sich um einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch. Er sei nur begründet, wenn zur Überzeugung der Prüfgremien feststehe, dass der betroffene Arzt jedenfalls einen Schaden in der zu Grunde gelegten Höhe verursacht habe, also Arzneimittel in einen bestimmten Umfang verordnet habe, der sich nach Durchführung der Prüfung nach Durchschnittswerten als unwirtschaftlich erweise. Erfolge die Vorlage von Verordnungsblättern nicht, müsse die damit verbundene Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Arztes gegen einen Arzneikostenregress durch einen Abschlag von der als Ergebnis einer statistischen Vergleichsprüfung festgesetzten Regresssumme berücksichtigt werden.
|
||