Vorteil Berufsausübungsgemeinschaft?
Urteil des Bundessozialgerichts


Am 17. März 2010 (B 6 KA 41/08 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) eine wegweisende Entscheidung zur Frage der unterschiedlichen Behandlung von Berufsausübungsgemeinschaften und Einzelpraxen im Rahmen der Honorarverteilung getroffen.

Urteilsgegenstand war die Frage der Wirksamkeit von Vorschriften, die für Gemeinschaftspraxen (heute: Berufsausübungsgemeinschaften) eine höhere Honorierung als für Vertragsärzte in Einzelpraxis vorsehen.
Diese Differenzierung sehen zum Teil auch die aktuellen Vorgaben zum RLV 2009 ff. vor (insbesondere Teil F, Änderung des Beschlusses zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2010, zuletzt wurde die Anwendung des Regelungskomplexes bis zum 30.06.2010 verlängert).

Nach den - für die Entscheidung des BSG noch relevanten - Vorschriften im EBM-Ä in der seit dem 1.4.2005 geltenden Fassung und in dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 zur Bildung von Regelleistungsvolumina (RLV) erhielten Gemeinschaftspraxen beim Ordinationskomplex einen Aufschlag von mindestens 60 und höchstens 105 Punkten; ihre Fallpunktzahlen für das RLV werden - differenzierend nach arztgruppengleichen- bzw. arztgruppenübergreifenden Praxen um Werte zwischen 30 und 130 Punkten - gegenüber Einzelpraxen erhöht. Die Honorarverteilungsverträge (HVV) der beklagten KVen hatten diese Vorgaben übernommen.

Die Kläger sind jeweils in Einzelpraxen tätig. Sie beanstandeten die Benachteiligung gegenüber Gemeinschaftspraxen. Sie hielten den Bewertungsausschuss nicht für berechtigt, ohne ausdrücklich gesetzliche Ermächtigung eine strukturelle und weitgehende generelle Privilegierung von Gemeinschaftspraxen vorzugeben. Vertragsärztliche Leistungen je nach Organisationsform der Praxis in beträchtlichem Umfang unterschiedlich zu vergüten, sei mit Art 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar. Die vertragsärztliche Versorgung gerade im ländlichen Raum sei in Gefahr, wenn durch derartige Vergütungsregelungen die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in der herkömmlichen Form der Einzelpraxis wirtschaftlich unattraktiv werde.

Die Sprungrevisionen der klagenden Vertragsärzte sind im Ergebnis ohne Erfolg geblieben.
Das BSG teilt nicht die Auffassung, dass - in der zur Entscheidung anstehenden Konstellation - die vorgeschriebene Begünstigung von Gemeinschaftspraxen (Berufsausübungsgemeinschaften) mit höherrangigem Gesetzesrecht und insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei.

Zwar könnten - so das BSG - die Aufschläge beim Ordinationskomplex und die Erhöhung der Fallpunktzahlen im Regelleistungsvolumen nicht mehr - wie in der Phase der Geltung der Praxisbudgets - damit begründet werden, auf diese Weise sollten Einschränkungen der Abrechnungsmöglichkeiten in einer Gemeinschaftspraxis kompensiert werden. Der Bewertungsausschuss sei indessen auch unabhängig von dieser Zielsetzung berechtigt, die Leistungsbedingungen von Gemeinschaftspraxen gegenüber Einzelpraxen in begrenztem Umfang zu verbessern.

Nach § 87 Abs. 2a Satz 1 SGB V (in der für die Beurteilung maßgeblichen Fassung; heute findet sich eine vergleichbare Regelungen in § 87b Abs. 3 oder § 87 Abs. 2c Satz 5) sei der Bewertungsausschuss gehalten gewesen, durch Vergütungsregelungen Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen Rechnung zu tragen. Dazu könne typischerweise bei - fachgebietsgleichen wie fachgebietsübergreifenden - Gemeinschaftspraxen ein im Vergleich zu Einzelpraxen weiteres Leistungsspektrum gehören, wovon der Gesetzgeber ersichtlich ausgegangen sei.

Aber auch die gezielte Förderung der Gründung und des Betreibens von Gemeinschaftspraxen, die der Gesetzgeber und die Partner der Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen auf Bundesebene unter dem Aspekt der Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung für sinnvoll halte, sei dem Bewertungsausschuss nicht versagt. Die Grenze einer nicht mehr gerechtfertigten Ungleichbehandlung werde erst erreicht, wenn die Benachteiligung von Einzelpraxen so gravierend sei, dass diese nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können.

Es bleibt letztlich der Analyse der noch ausstehenden schriftlichen Urteilsbegründung vorbehaltne, welche Auswirkungen auf das heutige System der RLV zu erwarten sind.
In der Tendenz ist aber festzuhalten, dass das BSG den Selbstverwaltungsgremien einen relativ großen Entscheidungsspielraum einräumt.