Vorteil Berufsausübungsgemeinschaft?
Urteil des Bundessozialgerichts
Am 17. März 2010 (B 6 KA 41/08 R) hat das Bundessozialgericht (BSG)
eine wegweisende Entscheidung zur Frage der unterschiedlichen Behandlung
von Berufsausübungsgemeinschaften und Einzelpraxen im Rahmen der
Honorarverteilung getroffen.
Urteilsgegenstand war die Frage der Wirksamkeit von Vorschriften, die
für Gemeinschaftspraxen (heute: Berufsausübungsgemeinschaften)
eine höhere Honorierung als für Vertragsärzte in Einzelpraxis
vorsehen.
Diese Differenzierung sehen zum Teil auch die aktuellen Vorgaben zum
RLV 2009 ff. vor (insbesondere Teil F, Änderung des Beschlusses
zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen
nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2010, zuletzt
wurde die Anwendung des Regelungskomplexes bis zum 30.06.2010 verlängert).
Nach den - für die Entscheidung des BSG noch relevanten - Vorschriften
im EBM-Ä in der seit dem 1.4.2005 geltenden Fassung und in dem Beschluss
des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 zur Bildung von Regelleistungsvolumina
(RLV) erhielten Gemeinschaftspraxen beim Ordinationskomplex einen Aufschlag
von mindestens 60 und höchstens 105 Punkten; ihre Fallpunktzahlen
für das RLV werden - differenzierend nach arztgruppengleichen- bzw.
arztgruppenübergreifenden Praxen um Werte zwischen 30 und 130 Punkten
- gegenüber Einzelpraxen erhöht. Die Honorarverteilungsverträge
(HVV) der beklagten KVen hatten diese Vorgaben übernommen.
Die Kläger sind jeweils in Einzelpraxen tätig. Sie beanstandeten
die Benachteiligung gegenüber Gemeinschaftspraxen. Sie hielten den
Bewertungsausschuss nicht für berechtigt, ohne ausdrücklich
gesetzliche Ermächtigung eine strukturelle und weitgehende generelle
Privilegierung von Gemeinschaftspraxen vorzugeben. Vertragsärztliche
Leistungen je nach Organisationsform der Praxis in beträchtlichem
Umfang unterschiedlich zu vergüten, sei mit Art 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
(GG) unvereinbar. Die vertragsärztliche Versorgung gerade im ländlichen
Raum sei in Gefahr, wenn durch derartige Vergütungsregelungen die
Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in der herkömmlichen
Form der Einzelpraxis wirtschaftlich unattraktiv werde.
Die Sprungrevisionen der klagenden Vertragsärzte sind im Ergebnis
ohne Erfolg geblieben.
Das BSG teilt nicht die Auffassung, dass - in der zur Entscheidung anstehenden
Konstellation - die vorgeschriebene Begünstigung von Gemeinschaftspraxen
(Berufsausübungsgemeinschaften) mit höherrangigem Gesetzesrecht
und insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs. 1 GG nicht
vereinbar sei.
Zwar könnten - so das BSG - die Aufschläge beim Ordinationskomplex
und die Erhöhung der Fallpunktzahlen im Regelleistungsvolumen nicht
mehr - wie in der Phase der Geltung der Praxisbudgets - damit begründet
werden, auf diese Weise sollten Einschränkungen der Abrechnungsmöglichkeiten
in einer Gemeinschaftspraxis kompensiert werden. Der Bewertungsausschuss
sei indessen auch unabhängig von dieser Zielsetzung berechtigt,
die Leistungsbedingungen von Gemeinschaftspraxen gegenüber Einzelpraxen
in begrenztem Umfang zu verbessern.
Nach § 87 Abs. 2a Satz 1 SGB V (in der für die Beurteilung
maßgeblichen Fassung; heute findet sich eine vergleichbare Regelungen
in § 87b Abs. 3 oder § 87 Abs. 2c Satz 5) sei der Bewertungsausschuss
gehalten gewesen, durch Vergütungsregelungen Besonderheiten kooperativer
Versorgungsformen Rechnung zu tragen. Dazu könne typischerweise
bei - fachgebietsgleichen wie fachgebietsübergreifenden - Gemeinschaftspraxen
ein im Vergleich zu Einzelpraxen weiteres Leistungsspektrum gehören,
wovon der Gesetzgeber ersichtlich ausgegangen sei.
Aber auch die gezielte Förderung der Gründung und des Betreibens
von Gemeinschaftspraxen, die der Gesetzgeber und die Partner der Selbstverwaltung
von Ärzten und Krankenkassen auf Bundesebene unter dem Aspekt der
Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung für sinnvoll halte,
sei dem Bewertungsausschuss nicht versagt. Die Grenze einer nicht mehr
gerechtfertigten Ungleichbehandlung werde erst erreicht, wenn die Benachteiligung
von Einzelpraxen so gravierend sei, dass diese nicht mehr wirtschaftlich
betrieben werden können.
Es bleibt letztlich der Analyse der noch ausstehenden schriftlichen
Urteilsbegründung vorbehaltne, welche Auswirkungen auf das heutige
System der RLV zu erwarten sind.
In der Tendenz ist aber festzuhalten, dass das BSG den Selbstverwaltungsgremien
einen relativ großen Entscheidungsspielraum einräumt.
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