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Der Arzt muss Patienten nicht an Vorsorgetermine erinnern Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat mit Urteil vom 24.06.2010 (Aktenzeichen: 5 U 186/10) entschieden, dass es in der Regel nicht Aufgabe des Arztes ist, den Patienten an die Wahrnehmung von Vorsorgeterminen zu erinnern. Dies gilt auch, wenn der Arzt den Patienten auf die Notwendigkeit einer erneuten Vorsorgeuntersuchung hinweist und ihm dafür einen Zeitkorridor nennt. Im konkreten Fall befand sich klagende Patientin bei der Beklagten in
frauenärztlicher Behandlung. Die Patientin warf der Ärztin im Klageverfahren vor, bei der ersten Untersuchung keine Punktion bzw. zytologische Abklärung vorgenommen oder veranlasst zu haben. Auch habe sie keinen Konsiliarius hinzugezogen. Weder habe die Beklagte ihr eine Wiedervorstellung empfohlen, noch seien konkrete Termine vereinbart oder sie an eine Terminvereinbarung erinnert worden. Bei rechtzeitiger Befunderhebung wäre eine Streuung des Krebses vermieden worden. Die Krankheit hätte einen wesentlich günstigeren Verlauf genommen. Vor diesem Hintergrund begehrte die Klägerin ein Schmerzensgeld von 150.000,00 EUR. Das OLG entschied (anders als die erste Instanz), dass der Ärztin
weder ein Befunderhebungs- noch ein Organisationsfehler vorzuwerfen sei. Aufgrund der beiden eingeholten Sachverständigengutachten konnte
auch ein Befunderhebungsversäumnis nicht festgestellt werden. Ein Versäumnis konnte nach Ansicht des OLG auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte die Klägerin nicht fernmündlich oder schriftlich zur Wahrnehmung eines weiteren Untersuchungstermins aufgefordert hat, nachdem diese der Bitte zur Wiedervorstellung nicht nachgekommen war. Wenn der Arzt den Patienten auf die Notwendigkeit einer erneuten Vorsorgeuntersuchung hinweist und ihm dafür einen Zeitkorridor nennt, gibt es keine rechtliche Pflicht den Patienten an die Terminswahrnehmung zu erinnern. Die Sachverständigen hatten einen entsprechenden Standard auf der Grundlage von Empfehlungen, Leitlinien oder Richtlinien oder auch nur eine entsprechende Praxis nicht aufgezeigt. Zudem hatte die Ärztin ausgeführt, dass sie der Klägerin deutlich gemacht hat, dass die Re-Punktion oder eine Probeexzision notwendig ist, um entscheiden zu können, ob es sich um etwas „Gefährliches“ handelt. Dies wurde in der Patientenakte durch die Ärztin auch dokumentiert. Ausweislich der Dokumentation wurde die Patientin aufgefordert, sich nach 4 – 6 Wochen wieder vorzustellen. Während die Klägerin hierzu angegeben hat, dass sie lediglich aufgefordert worden sei, wiederzukommen, wenn es nicht besser werde, hatten die Beklagte und eine Helferin bekundet, die Klägerin zur Kontrolle einbestellt und auf die Wichtigkeit hingewiesen zu haben. Entscheidend gestützt wurden die Bekundungen durch die schriftliche Dokumentation. Das Gericht führt zudem aus, dass es die Anforderungen an den Arzt überspanne, ihm generell die Fürsorge zur Wahrnehmung von Vorsorgeuntersuchungen, sei es auch bei einer konkreten Indikation aufzuerlegen. Dies kann nur dann in Betracht kommen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem bösartigen Befund ausgegangen werden kann. Es obliegt nämlich der Entscheidung des Patienten, ob, wann und bei wem er weitere Vorsorgeuntersuchungen durchführen lässt. Möglicherweise möchte er eine zweite Meinung einholen und die weitere Untersuchung und Behandlung durch einen anderen Arzt durchführen lassen. Eine ärztliche Nachfrage könnte den Patienten in eine Erklärungsnot bringen. Selbst wenn man - entgegen der Auffassung des Gerichts - annehmen würde,
dass die Ärztin die Obliegenheit traf, die Klägerin zumindest
noch einmal schriftlich oder fernmündlich an die Wahrnehmung des
Vorsorgeuntersuchungstermins zu erinnern, läge in dem Unterlassen
im Übrigen allenfalls ein einfacher Behandlungsfehler (unter dieser
Prämisse obläge es der Patientin, den Nachweis zu führen,
dass die nachfolgenden Beeinträchtigungen allein auf die verzögerte
Entdeckung ihrer Erkrankung zurückgeht; hier besteht zu Gunsten
der Ärztin eine Beweislastverteilung). Letztlich hat das Gericht daher die Klage abgewiesen.
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