Der Arzt muss Patienten nicht an Vorsorgetermine erinnern

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat mit Urteil vom 24.06.2010 (Aktenzeichen: 5 U 186/10) entschieden, dass es in der Regel nicht Aufgabe des Arztes ist, den Patienten an die Wahrnehmung von Vorsorgeterminen zu erinnern. Dies gilt auch, wenn der Arzt den Patienten auf die Notwendigkeit einer erneuten Vorsorgeuntersuchung hinweist und ihm dafür einen Zeitkorridor nennt.

Im konkreten Fall befand sich klagende Patientin bei der Beklagten in frauenärztlicher Behandlung.
Es ergab sich ein klärungsbedürftiger Befund der linken Brust, der die Beklagte veranlasste, die Klägerin zur Mammographie zu schicken. Die Untersuchung schloss einen „soliden tumorösen Prozesses“ nicht aus. In der anschließenden ambulanten Untersuchung bei der Beklagten ergab sich ein Tastbefund, der auch sonographisch bestätigt wurde. Die Durchführung der von dem Radiologen empfohlenen Punktion erbrachte kein flüssiges Material.
Die Beklagte empfahl der Klägerin eine Wiedervorstellung in 4 – 6 Wochen und notierte weitere Untersuchungsmaßnahmen. Die Klägerin stellte sich allerdings zunächst nicht erneut vor. Die beklagte Ärztin ergriff aber auch keine weiteren Maßnahmen, um die Klägerin auf die Dringlichkeit einer erneuten Untersuchung und Kontrolle hinzuweisen.
Die Klägerin erschien erst zwei Jahre später in der Praxis der Beklagten. Nach einem auffälligen Tastbefund bestätigten nachfolgende Untersuchungen ein Mammakarzinom. Die linke Brust wurde amputiert. Anschließend unterzog sich die Klägerin einer Chemo- und Strahlentherapie, außerdem einer stationären Behandlung.

Die Patientin warf der Ärztin im Klageverfahren vor, bei der ersten Untersuchung keine Punktion bzw. zytologische Abklärung vorgenommen oder veranlasst zu haben. Auch habe sie keinen Konsiliarius hinzugezogen. Weder habe die Beklagte ihr eine Wiedervorstellung empfohlen, noch seien konkrete Termine vereinbart oder sie an eine Terminvereinbarung erinnert worden. Bei rechtzeitiger Befunderhebung wäre eine Streuung des Krebses vermieden worden. Die Krankheit hätte einen wesentlich günstigeren Verlauf genommen. Vor diesem Hintergrund begehrte die Klägerin ein Schmerzensgeld von 150.000,00 EUR.

Das OLG entschied (anders als die erste Instanz), dass der Ärztin weder ein Befunderhebungs- noch ein Organisationsfehler vorzuwerfen sei.
Die zu Beginn der streitigen Behandlung durchgeführten Untersuchungen und die Diagnostik der Beklagten waren standardgemäß. Die dabei erhobenen Befunde ergaben, dass eine eindeutige Diagnose (noch) nicht gestellt werden könne und eine weitergehende Befunderhebung erforderlich ist.
Bei der zweiten Untersuchung war der Befund aufgrund der durchgeführten Mammographie bei der Klägerin unklar. Die Beklagte hatte darauf weitere Untersuchungen veranlasst, die ebenfalls dem nach der Literatur und den Leitlinien zu beobachtenden Standard entsprachen.

Aufgrund der beiden eingeholten Sachverständigengutachten konnte auch ein Befunderhebungsversäumnis nicht festgestellt werden.
Der Beklagten stand unabhängig davon ein weiteres juristisches Argument zur Seite:
Selbst wenn man einen solchen Fehler aber nicht ausschließen wollte, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichteshofes dem Patienten bei einer unterlassenen oder unzureichenden Befunderhebung Beweiserleichterungen nur zu, wenn eine hinreichende - im Sinne einer überwiegenden - Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein positives reaktionspflichtiges Befundergebnis erzielt worden wäre (BGH VersR 1999, 1241 = NJW 1999, 2731; Frahm u.a., Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. 2009, Rn. 140).
Es stand im vorliegenden Fall aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass ein histologischer Befund einen bösartigen Tumor hätte nachweisen können, der weitere Behandlungsmaßnahmen nach sich hätte ziehen müssen.

Ein Versäumnis konnte nach Ansicht des OLG auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte die Klägerin nicht fernmündlich oder schriftlich zur Wahrnehmung eines weiteren Untersuchungstermins aufgefordert hat, nachdem diese der Bitte zur Wiedervorstellung nicht nachgekommen war. Wenn der Arzt den Patienten auf die Notwendigkeit einer erneuten Vorsorgeuntersuchung hinweist und ihm dafür einen Zeitkorridor nennt, gibt es keine rechtliche Pflicht den Patienten an die Terminswahrnehmung zu erinnern. Die Sachverständigen hatten einen entsprechenden Standard auf der Grundlage von Empfehlungen, Leitlinien oder Richtlinien oder auch nur eine entsprechende Praxis nicht aufgezeigt.

Zudem hatte die Ärztin ausgeführt, dass sie der Klägerin deutlich gemacht hat, dass die Re-Punktion oder eine Probeexzision notwendig ist, um entscheiden zu können, ob es sich um etwas „Gefährliches“ handelt. Dies wurde in der Patientenakte durch die Ärztin auch dokumentiert. Ausweislich der Dokumentation wurde die Patientin aufgefordert, sich nach 4 – 6 Wochen wieder vorzustellen. Während die Klägerin hierzu angegeben hat, dass sie lediglich aufgefordert worden sei, wiederzukommen, wenn es nicht besser werde, hatten die Beklagte und eine Helferin bekundet, die Klägerin zur Kontrolle einbestellt und auf die Wichtigkeit hingewiesen zu haben. Entscheidend gestützt wurden die Bekundungen durch die schriftliche Dokumentation.

Das Gericht führt zudem aus, dass es die Anforderungen an den Arzt überspanne, ihm generell die Fürsorge zur Wahrnehmung von Vorsorgeuntersuchungen, sei es auch bei einer konkreten Indikation aufzuerlegen. Dies kann nur dann in Betracht kommen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem bösartigen Befund ausgegangen werden kann. Es obliegt nämlich der Entscheidung des Patienten, ob, wann und bei wem er weitere Vorsorgeuntersuchungen durchführen lässt. Möglicherweise möchte er eine zweite Meinung einholen und die weitere Untersuchung und Behandlung durch einen anderen Arzt durchführen lassen. Eine ärztliche Nachfrage könnte den Patienten in eine Erklärungsnot bringen.

Selbst wenn man - entgegen der Auffassung des Gerichts - annehmen würde, dass die Ärztin die Obliegenheit traf, die Klägerin zumindest noch einmal schriftlich oder fernmündlich an die Wahrnehmung des Vorsorgeuntersuchungstermins zu erinnern, läge in dem Unterlassen im Übrigen allenfalls ein einfacher Behandlungsfehler (unter dieser Prämisse obläge es der Patientin, den Nachweis zu führen, dass die nachfolgenden Beeinträchtigungen allein auf die verzögerte Entdeckung ihrer Erkrankung zurückgeht; hier besteht zu Gunsten der Ärztin eine Beweislastverteilung).
Denn in erster Linie obliegt es dem Patienten auf der Grundlage der ihm erteilten Information zu entscheiden, ob er weitere Vorsorgetermine wahrnimmt, das mit der mangelnden Terminswahrnehmung verbundene Risiko trägt oder einen anderen Arzt aufsucht.

Letztlich hat das Gericht daher die Klage abgewiesen.


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