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Aktuelles/Medizinrecht Das Bundessozialgericht zum Vertrauensschutz des Zahnarztes Am 30. Juni 2004 hat das Bundessozialgericht drei interessante Verfahren beendet. Diese Verfahren haben bundesweite Bedeutung. 1. Das BSG bestätigte nunmehr die klagenden Zahnärzte und hob die anderslautende Rechtsprechung der Untergerichte auf. Die KZV dürfe zwar grundsätzlich falsche Bescheide korrigieren; in der hier gegebenen Konstellation hätte dem Vertrauensschutz der betroffenen Zahnärzte aber angemessen Rechnung getragen werden müssen. Auch bei einer individuell fehlerhaften Anwendung der gesetzlichen und/oder untergesetzlichen Bestimmungen über die Honorarverteilung oder die Auswirkungen der Degression gelte dies. Die Maßstäbe, nach denen im Honorarberichtigungsverfahren bei individuellen Rechtsanwendungsfehlern der KZV - nicht bei Abrechungsfehlern des Zahnarztes oder im Zusammenhang mit Korrekturvorbehalten - ein schutzwürdiges Vertrauen des betroffenen Zahnarztes zu berücksichtigen sei, ergeben sich aus den Rechtsgrundsätzen, die in § 45 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB X ihren Niederschlag gefunden hätten. Von praktischer Bedeutung ist regelmäßig allein, ob der betroffene Zahnarzt die Fehlerhaftigkeit des ursprünglichen Bescheides kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Sei das nicht der Fall, könne die KZV den anfänglich rechtswidrigen Bescheid nicht zu Lasten des Zahnarztes korrigieren. Damit hat das BSG nunmehr in einigen Urteilen verschieden Fallgruppen gebildet, nach denen die Frage des Vertrauensschutzes zu lösen ist.
2 . Das Landessozialgericht als Vorinstanz führte aus (Aktenzeichen L 3 KA 348/02), dass den Quartalsbescheiden seien zwar ausreichende Vorbehalte beigefügt gewesen, um sie später zu korrigieren. Auch aus Rundschreiben der KZV seien die Bestandsunsicherheiten deutlich gewesen. Jedoch sei die HVM-Regelung, die die Beklagte den Neuberechnungen zu Grunde gelegt habe, rechtswidrig. Mit dem Gebot, das Honorar nach Art und Umfang der Leistungen zu verteilen, sei es nicht vereinbar, für alle Einzelleistungen feste Punktwerte festzulegen und dann für den Monat, in dem die Gesamtvergütungen erschöpft seien, nur noch quotierte Vergütungen und danach keine Vergütungen mehr zu gewähren. Eine besondere Rechtfertigung für diese Regelung sei nicht gegeben. Zudem verstießen die Bescheide gegen das Bestimmtheitsgebot. Da eine Neuregelung und Neubescheidung erforderlich sei, könne die Gutschrift an den Kläger nur vorläufig erfolgen. Der klagende Zahnarzt und die KZV hatten Revision eingelegt. Der Kläger verlangte eine endgültige Gutschrift, weil Änderungen und Rückforderungen schon dem Grunde nach mangels Vorliegens der vom BSG dafür herausgestellten Voraussetzungen nicht hätten erfolgen dürfen. Die KZV meinte, Änderungen und Rückforderungen vorzunehmen zu dürfen, und wendet sich insbesondere gegen die vom LSG erhobenen Beanstandungen der Unbestimmtheit der Bescheide und der Rechtswidrigkeit der HVM-Regelung. Kläger und Beklagte haben ihre Revisionen zurückgenommen, nachdem das Bundessozialgericht darauf hingewiesen hatte, dass es das Berufungsurteil für zutreffend halte. Die KZV erklärte daraufhin, Honorarneuberechnungen für alle Mitglieder der KZV entsprechend den Vorgaben des Berufungsurteils durchzuführen.
Während das Sozialgericht ausführte, dass nach der Wertung des Gesetzgebers ein Zahnarzt, der das 68. Lebensjahr vollendet habe, nicht mehr geeignet sei, sich in irgendeiner Form an der vertragszahnärztlichen Versorgung zu beteiligen, vertrat das höchste deutsche Sozialgericht die Auffassung, dass die Zahnärztin sich grundsätzlich im Rahmen der genehmigungsfreien Urlaubs-, Krankheits- und Fortbildungsvertretung auch durch einen Zahnarzt vertreten lassen, der das 68. Lebensjahr bereits vollendet habe. Ein entgegenstehendes ausdrückliches Verbot enthielten die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften nicht. Ein solches ergebe sich auch nicht aus einer systematischen Zusammenschau der Regelungen über die Beendigung der Tätigkeit im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung bei Überschreiten der Altersgrenze von 68 Jahren. Schließlich könne nicht angenommen werden, dass ein Zahnarzt, der älter als 68 Jahre ist, unabhängig von Umfang und Dauer der einzelnen Vertretungstätigkeit sowie seiner individuellen Leistungsfähigkeit schlechthin außer Stande sei, die Aufgaben eines Vertreters in einer vertragszahnärztlichen Praxis ordnungsgemäß zu erfüllen.
Rechtsanwalt Ralf Großbölting, Juli 2004 |
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