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Aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Vertrags(zahn)arztrecht
Das Bundessozialgerichts hat am 8.2.2006 (Vertragszahnärzte) und
am 22.3.2006 (Vertragsärzte) einige interessante Urteile gefällt.
1.
In dem Verfahren B 6 KA 27/05 R war zwischen der klagenden zahnärztlichen
Gemeinschaftspraxis und der beklagten KZV umstritten, ob die Beklagte
berechtigt war, einen Bescheid aus dem Jahre 1995 zur Berechnung der
Punktwertdegression im Jahre 1993 nachträglich zu Lasten der Klägerin
zu ändern.
Die Klägerin führte ins Feld, dass eine KZV Bescheide nur
unter Beachtung der Vertrauensschutzvorschriften des § 45 SGB
X korrigieren dürfe; hier sei das Vertrauen der Klägerin
auf den ursprünglichen Degressionsbescheid, soweit dieser sie
begünstigt habe, schutzwürdig.
Die Revision der klagenden Gemeinschaftspraxis hatte Erfolg.
Eine KZV ist nicht berechtigt, fehlerhafte Degressionsbescheide ohne
Berücksichtigung von Vertrauensschutz der betroffenen Zahnärzte
zu korrigieren. Auch der allgemein gehaltene Vorbehalt im HVM, der
eine generelle Korrektur von Fehlern der Beklagten bei der Anwendung
der Bestimmungen über die Punktmengenbegrenzung ohne Beachtung
des Vertrauensschutzes der betroffenen Zahnärzte gestatten sollte,
führe nicht weiter, da das mit bundesrechtlichen Vorgaben für
den Erlass von Honorarbescheiden und Bescheiden über die Auswirkungen
der Punktmengenbegrenzung unvereinbar sei.
2.
In einem 2. Verfahren (B 6 KA 12/05 R) bestand Streit über die Rechtmäßigkeit
der nachträglichen sachlich-rechnerischen Richtigstellung einer
Honorarabrechnung samt Rückforderung des entsprechenden vertragszahnärztlichen
Honorars.
Der klagende Zahnarzt und Oralchirurg rechnete im Quartal II/1997 Wurzelspitzenresektionen
gegenüber der beklagten KZÄV je resezierter Zahnwurzel und
damit bei Seitenzähnen ggf. mehrfach ab. Diese Vorgehensweise entsprach
einem damals in der Abrechnungsmappe der Beklagten enthaltenen Anwendungshinweis.
Nach Bekanntwerden des Urteils des BSG vom 13.5.1998 (eine Mehrfachabrechnung
war danach nicht möglich) nahm die Beklagte eine Richtigstellung
der Abrechnung des Klägers vor. Sie schloss nunmehr sämtliche
Mehrfachabrechnungen der Nr 54b und 54c je Zahn von der Honorierung aus
und forderte den daraus resultierenden Betrag zurück.
Mit der Revision rügte der Kläger, der ihm gemäß § 45
SGB X zukommenden Vertrauensschutz sei nicht beachtet.
Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Die KZV war
nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes an der Durchführung
der Richtigstellungen gehindert, da die für die besondere Konstellation
einer fehlerhaften Rechtsanwendung der KZV beim Vollzug der Vorschriften
zur Punktwertdegression (Verfahren 1) für erforderlich erachtete
entsprechende Heranziehung der Vertrauensschutztatbestände auf Richtigstellungen
nicht übertragbar ist.
Auch der Anwendungshinweis in der Abrechnungsmappe der der KZV zum Ansatz
der Nr 54b Bema-Z je Wurzelspitze könne ein Vertrauen des Zahnarztes
nicht begründen.
3.
Das 3. Urteil (B 6 KA 24/05 R) befasste sich mit dem Begehren
nach höherem
Budget im Rahmen des HVM. Umstritten war, ob der für dieses Jahr
geltende HVM der KZV mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
Auf der Grundlage des HVM erfolgte die Honorierung der konservierend-chirurgischen,
der Kieferbruch- und PAR-Leistungen in einem dreistufigen Verfahren.
Zunächst wurden zahnarztbezogene Budgets festgelegt, innerhalb derer
volle Einzelleistungspunktwerte gewährt wurden. Für die Vergütung
der über diesen Sockel hinaus gehenden Leistungen waren die verbliebenen
Gesamtvergütungsteile durch die Zahl der den Sockel überschreitenden
Zahnärzte zu dividieren, und im Rahmen dieses weiteren Budgets war
eine Honorierung ebenfalls nach den vollen Einzelleistungspunktwerten
vorzunehmen. Die Honorierung der dann noch unvergütet gebliebenen
Leistungen erfolgte quotiert aus dem Vergütungsrest. Dabei ergab
sich für die Vergütung dieser Leistungen eine Quote von 17,09
%.
Das BSG judizierte sehr pragmatisch und führt aus, dass die Beanstandungen,
die die Klägerin gegen die Regelungen des HVM erhoben haben, nicht
berechtigt sind. Diese halten sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit,
die der Vertreterversammlung der KZV bei dessen Ausformung zusteht. Unzutreffend
sei die Ansicht der Klägerin, die Kombination einer Vergütungsverteilung
nach Einzelleistungspunktwerten und einer sog. Restvergütung mit
einer Honorierungsquote von nur ca. 17 % sei rechtswidrig. Solche Kombinationen
sind nach Auffassung des BSG ein geeigneter Weg, einerseits dem Interesse
der Vertragszahnärzte an Abschätzung des zu erwartenden Honorars
entgegenzukommen und andererseits das Ausmaß der Honorierung ausreichend
flexibel zu halten, um das erst später feststehende Gesamtvergütungsvolumen
nicht zu überschreiten sowie den Vertragszahnärzten gleichmäßig
bis zum Jahresende Honorar zu gewähren. Dabei ist es vertretbar,
den Bereich der Honorierung mit vollen Punktwerten weit auszudehnen und
erst ab einem 3 %igen Restvolumen eine nur quotierte Honorierung vorzusehen,
mit der Folge, dass die Honorierungsquote bei der Restvergütungsverteilung
nicht mehr hoch sein kann.
Zudem sind HVM-Regelungen nicht deshalb zu beanstanden, weil der Grenzwert,
bis zu dem den Vertragszahnärzten Leistungen zum vollen Punktwert
vergütet werden, und die Restvergütungsquote nicht von vornherein
feststanden. Es reicht aus, wenn dem Vertragszahnarzt die für die
Honorierung maßgeblichen "Rahmendaten" bekannt sind.
Die unterschiedliche Festsetzung der Grenzwerte für Allgemeinzahnärzte
und Kieferorthopäden im HVM sind schließlich ebenso wenig
zu beanstanden wie das Fehlen von Differenzierungen nach regionalem Bedarf
und von finanziellen Anreizen zu quantitativer Ausweitung des Leistungsangebots
bei örtlichem Leistungsbedarf.
Mit Urteilen vom 22.3.2006 wurden folgenden Fallgestaltungen entschieden:
1.
Der als Arzt für Orthopädie zur vertragsärztlichen Versorgung
zugelassene Kläger beanstandete den Honorarbescheid der beklagten
KV mit der Begründung, der für die Vergütung seiner Leistungen
maßgebliche arztindividuelle Punktwert sei um ca. 12,9 % zurückgegangen.
Dieser unzumutbare Rückgang beruhe vor allem darauf, dass die Beklagte
Leistungen der Radiologie und der Histologie bzw. Zytologie allein
aus dem Honorarkontingent der Fachärzte gestützt habe, obwohl die
Anforderungen der Hausärzte ebenfalls für die Mengenausweitung
in den gestützten Leistungsbereichen verantwortlich sei.
Mit seiner Sprungrevision machte der Kläger geltend, die Mengenentwicklung
in den Bereichen Radiologie und Histologie bzw. Zytologie beruhe ganz überwiegend
auf dem Überweisungsverhalten der Hausärzte. Deshalb sei es
nicht nur sachgerecht, sondern sogar geboten, die für die Stützung
der Punktwerte in diesen Bereichen erforderlichen Mittel auch dem Honorarkontingent
der hausärztlichen Versorgung zu entnehmen.
Die Revision des klagenden Arztes ist ohne Erfolg geblieben. Die Regelung
im HVM der beklagten KV, wonach die zur Stützung der Punktwerte
bestimmter fachärztlicher Leistungen erforderlichen Beträge
allein aus dem Honorarkontingent für die fachärztlichen Leistungen
zu entnehmen sind, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Die
in § 85 Abs. 4 SGB V vorgeschriebene getrennte Verteilung der Gesamtvergütungen
für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen
Versorgung hindert die KV, fachärztliche Leistungen aus dem Kontingent
für die hausärztliche Versorgung zu honorieren. Auch die Stützung
von Punktwerten für bestimmte Leistungen ist eine Maßnahme
der Verteilung der Gesamtvergütungen, bei der die Trennung der Versorgungsbereiche
beachtet werden muss. Nur der Bewertungsausschuss kann auf der Grundlage
des § 85 Abs. 4a SGB V die gegebenenfalls notwendige Anpassung der
jeweiligen Vergütungsanteile an Veränderungen der vertragsärztlichen
Versorgung bestimmen. Die vom Kläger gewünschte Berücksichtigung
des Überweisungsverhaltens der Hausärzte bei der Festlegung
der Vergütungsanteile zählt nicht zu den vom Bewertungsausschuss
festgelegten Kriterien und ist somit auch danach ausgeschlossen.
2.
Der Kläger wendet sich gegen Bescheide, mit denen seine Honorarabrechnung
berichtigt worden ist.
Der Kläger hatte in den Jahren 1993 bis 1995 mit dem Allgemeinarzt
Dr. U eine Gemeinschaftspraxis betrieben, die zum 1.1.1996 in eine Praxisgemeinschaft umgewandelt worden war. Diese wurde in den gleichen Räumen wie zuvor
die Gemeinschaftspraxis geführt. Im Durchschnitt wurden 58 % der
Patienten beider Ärzte im selben Quartal von beiden Ärzten
behandelt; beide rechneten in diesen Fällen sog. Doppelbehandlung
die Ordinationsgebühr nach Nr. 1 EBM-Ä in der bis zum 31.3.2005
geltenden Fassung ab.
Die KV strich in der Abrechnung des Klägers in den Fällen die
Ansätze der Nr 1 EBM-Ä, in denen beide Ärzte einen Patienten
behandelt hatten und nach der Struktur der insgesamt abgerechneten Leistungen
der Schwerpunkt der Behandlung bei Dr. U gelegen habe. In allen Quartalen
reduzierte die KV darüber hinaus die Hausarztpauschale um 30 %.
Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, ein Vertragsarzt
sei im Hinblick auf den Grundsatz der freien Arztwahl der Patienten
nicht
verpflichtet, diese nach ihren Gründen zu fragen, wenn sie während
eines Quartals den Hausarzt wechseln wollten. Er und Dr. U hätten
unterschiedliche Behandlungsschwerpunkte. Deshalb dürfe aus dem
Umstand, dass viele Patienten beide Ärzte im selben Quartal und
teilweise auch am gleichen Tag in Anspruch genommen hätten, nicht
auf eine missbräuchliche Handhabung der Rechtsform der Praxisgemeinschaft
geschlossen werden.
Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Die KV war
berechtigt, die Ansätze der Nr. 1 EBM-Ä sowie die Hausarztpauschale
zu kürzen.
Der Kläger hat - im Zusammenwirken mit seinem früheren Gemeinschaftspraxispartner
- seine vertragsärztlichen Pflichten dadurch verletzt, dass er die
gegenüber dem Zulassungsausschuss mitgeteilte Umwandlung der Gemeinschaftspraxis
in eine Praxisgemeinschaft tatsächlich nicht vollzogen, die Behandlungsabläufe
nicht geändert und die Patienten nicht entsprechend unterrichtet
hat. Nur so ist die große Zahl von Inanspruchnahmen beider Ärzte
im selben Behandlungsquartal zu erklären.
Dieser Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten hat zur Folge,
dass dem Kläger der Anteil der von ihm abgerechneten Punkte, der
erst infolge des Pflichtenverstoßes berechnet werden konnte, nicht
zusteht. Diesen Anteil hat die KV fehlerfrei festgesetzt. Sie hat sich
daran orientiert, dass die vertragsarztrechtswidrige faktische
Weiterführung
der früheren Gemeinschaftspraxis in der rechtlichen Gestalt einer
Praxisgemeinschaft nicht dazu führen darf, dass dem Kläger
und dem Partner der Praxisgemeinschaft zusammen mehr Honorar gezahlt
wird, als beide Ärzte hätten erzielen können, wenn sie
ihre vertragsärztliche Tätigkeit weiter in der Form der Gemeinschaftspraxis
ausgeübt hätten. Das ist nach Auffassung des BSG nicht zu beanstanden.
Rechtsanwalt Ralf Großbölting, April 2006
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