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Aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Vertrags(zahn)arztrecht
Mit Urteilen vom 31.5.2006 hat das Bundessozialgericht zu diversen
Fragen des Vertragsarztrechts Stellung bezogen. Die wichtigsten Ergebnisse
lauten wie folgt:
1.
Auch Ärzte für Allgemeinmedizin mit der Spezialisierung auf
die Behandlung immunologischer Krankheitsbilder dürfen keine
fachärztlichen Leistungen erbringen (Az.: B 6 KA 74/04 R). Daher können die damit
zusammenhängenden Laborleistungen nicht durch den Arzt erbracht
werden.
Im Gesetz sei Allgemeinärzten - anders als Kinderärzten und
Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung - nicht die Möglichkeit
eingeräumt, bei entsprechendem Versorgungsbedarf auch fachärztliche
Leistungen zu erbringen.
Eine analoge Anwendung zu Gunsten von Allgemeinärzten wie dem
Kläger kommt nicht in Betracht, weil die Regelung nach dem gesetzlichen
Konzept abschließend und keine planwidrige Lücke feststellbar
ist. Gegenüber der Begrenzung auf Kinderärzte und Internisten
ohne Schwerpunktbezeichnung kann der Kläger sich nicht mit Erfolg
auf das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG berufen. Denn diese
Begrenzung beruht auf dem sachlichen Grund, dass diese beiden Arztgruppen,
obgleich ebenfalls der hausärztlichen Versorgung zugeordnet, eine
Nähe zum fachärztlichen Bereich aufweisen, wie sie bei der
Arztgruppe der Allgemeinärzte nicht in gleicher Weise vorliegt.
2.
Zwischen dem klagenden Vertragsarzt und dem beklagten Berufungsausschuss
war umstritten (Az.: B 6 KA 7/05 R), ob die Zulassungsgremien verpflichtet
sind, die Verlegung des Vertragsarztsitzes durch den Kläger rückwirkend
zu genehmigen.
Mit seiner Sprungrevision machte der Kläger geltend, zumindest in
Fällen, in denen die Praxis lediglich innerhalb ihres bisherigen
Einzugsbereichs in ein wenige hundert Meter entferntes Gebäude verlegt
worden sei, müsse die Sitzverlegung auch rückwirkend genehmigt
werden, weil die vertragsärztliche Versorgung nicht beeinträchtigt
werde.
Das BSG führte aus, dass ein Arzt für einen bestimmten Vertragsarztsitz
zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werde. Deshalb ist
der Vertragsarztsitz Bestandteil des vertragsärztlichen Zulassungsstatus.
Statusrelevante Entscheidungen können im System der vertragsärztlichen
Versorgung nicht rückwirkend getroffen werden. Auf das Ausmaß der
räumlichen Entfernung zwischen dem Vertragsarztsitz und der neuen
Praxis kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
3.
Die Beteiligten strtiten über die Rechtmäßigkeit eines Therapiehinweises bezüglich des Wirkstoffes "Clopidogrel".
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, dessen Rechtsnachfolge
zum 1.1.2004 der nunmehr beklagte Gemeinsame Bundesausschuss antrat,
erließ unter dem 16.2.2000 einen "Therapiehinweis" zu
dem Wirkstoff "Clopidogrel", einem Thrombozyten-Aggregationshemmer.
Darin wurde die Wirkungsweise von Clopidogrel zur Prophylaxe von Infarkten,
Schlaganfällen und peripherer arterieller Verschlusskrankheit beschrieben
und ausgeführt, dass für die Indikationen vorheriger Myokardinfarkt
oder Schlaganfall eine therapeutische Überlegenheit gegenüber
dem deutlich preiswerteren Wirkstoff Acetylsalicylsäure (ASS) nicht
bestehe. Vorrangig solle deshalb dieser Wirkstoff zum Einsatz kommen.
Die Klägerin stellt ein Arzneimittel her, das den Wirkstoff Clopidogrel
enthält. Sie hat vor dem SG die Aufhebung des Therapiehinweises
zu Clopidogrel begehrt. Das SG hat dem entsprochen, weil es nach der
Anhörung eines Sachverständigen zu der Auffassung gelangt ist,
die vom Bundesausschuss angenommene Wirkungsgleichheit von Clopidogrel
und ASS bestehe nicht und Clopidogrel sei nicht fair bewertet worden.
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Beklagte den Therapiehinweis
vom 16.2.2000 durch einen neuen Hinweis vom 15.6.2004 ersetzt und darin
den Anwendungsbereich von Clopidogrel gegenüber ASS erweitert. Der
Beklagte hat aber an seiner Beurteilung einer prinzipiellen therapeutischen
Gleichwertigkeit der beiden Wirkstoffe und an seiner Empfehlung, aus
wirtschaftlichen Gründen sollten die Vertragsärzte vorrangig
ASS verordnen, festgehalten.
Auch das Landessozialgericht war der Auffassung, der Beklagte verfüge
nach Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) zum 1.1.2004
nicht über die Kompetenz, Therapiehinweise zu einzelnen Wirkstoffen
auf der Basis von Kosten-Nutzen-Vergleichen zu erlassen.
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung
vom 26.4.2006 ist mit Wirkung vom 1.5.2006 in § 92 Abs 2 SGB V ein
Satz 5 angefügt worden, nach dem der Gemeinsame Bundesausschuss
auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen
geben kann.
Dem widersprach des Bundessozialgericht:
Die Rechtsgrundlage ergebe sich aus der Ermächtigung an den GBA
zum Erlass von Richtlinien zur wirtschaftlichen Verordnung von Arzneimitteln
( § 92 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr 6 und Abs 2 Satz 1 SGB V in der
schon im Jahre 2000 geltenden Fassung).
Das Wirtschaftlichkeitsgebot erfasst die gesamte vertragsärztliche
Versorgung, gilt auch für die Verordnung von Arzneimitteln und bindet
den Vertragsarzt unmittelbar. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot leitet
sich die Verpflichtung des Vertragsarztes ab, von zwei zur Behandlung
einer Erkrankung gleichermaßen geeigneten Wirkstoffen grundsätzlich
den preisgünstigeren zu verordnen, soweit nicht besondere Umstände
(zB Unverträglichkeitsreaktionen) gegeben sind. Diese Verpflichtung
konkretisieren die streitbefangenen Therapiehinweise des Beklagten durch
Informationen zu zwei Wirkstoffen, die (auch) zur Erreichung identischer
therapeutischer Ziele (Prophylaxe von Herzinfarkten und Schlaganfällen)
eingesetzt werden können. Der Beklagte hat kein Verbot des Einsatzes
des teureren Wirkstoffs "Clopidogrel" im Sinne eines Verordnungsausschlusses
verfügt, sondern Vorgaben zur wirtschaftlichen Verordnung von Clopidogrel
und ASS gemacht, von denen der Vertragsarzt gegebenenfalls auch abweichen
darf. Für derartige, vom Arzt zu beachtende, ihn aber nicht in jedem
Fall strikt bindende Hinweise reicht die allgemeine Ermächtigung
des Beklagten zum Erlass der Arzneimittelrichtlinien aus.
Schon bei Erlass des Gesetzes zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets
vom 19.12.2001 ist der Gesetzgeber von der Berechtigung des Bundesausschusses
zum Erlass von Therapiehinweisen im Arzneimittelbereich ausgegangen.
Er hat die rechtlichen Grundlagen in der Folgezeit klarstellend immer
weiter präzisiert, zuletzt durch das AVWG vom 26.4.2006, und den
GBA nunmehr auch ermächtigt, echte Verordnungsausschlüsse zu
normieren. Daraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, im
Jahre 2000 sei der Bundesausschuss noch nicht zum Erlass von wirkstoffbezogenen
Therapiehinweisen auch unter Kosten - Nutzen - Aspekten berechtigt gewesen.
Das LSG hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht untersucht,
ob die Annahme des Beklagten zutrifft, Clopidogrel und ASS seien - zumindest
für die Mehrzahl der betroffenen Patienten - therapeutisch praktisch
gleichwertig. Diese Prüfung wird das LSG nachzuholen und sich dabei
an den Maßstäben zu orientieren haben, die für die Prüfung
der Vereinbarkeit von Richtlinien des GBA mit höherrangigem Recht
generell gelten.
Rechtsanwalt Ralf Großbölting, Juni 2006
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