|
Neues für die Vertragsgestaltung der Gemeinschaftspraxis
Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20.12.2005
gibt Anlass, sich intensiv mit Gemeinschaftspraxisverträgen und
den dort enthaltenen so genannten Hinauskündigungsklauseln zu beschäftigen.
Finden sich Zahnärzte beruflich zusammen und gründen eine Gemeinschaftspraxis
(in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist aufgrund der
engen Zusammenarbeit ein einvernehmliches Arbeiten bedeutsam. Gerade
im Hinblick auf eine einheitliche Patientenbetreuung, die dem Patienten
als Grundlage des Vertrauens in die Behandlung dient, ist eine übereinstimmende
Haltung zum Berufsbild des Arztes notwendig. Nicht zuletzt ist eine Harmonie
zwischen den Zahnärzten in einer Gemeinschaftspraxis wegen der besonderen
ethischen Anforderungen an die Berufsaufassung notwendig.
Häufig findet eine Gründung einer Gemeinschaftspraxis mit zwei
praktizierenden Zahnärzten in der Form statt, dass ein Gesellschafter
den überwiegenden Teil des Gesellschaftsvermögens (Praxisausstattung,
Praxisräume) stellt und der andere Gesellschafter geringe oder keine
Einlagen in die Gesellschaft einbringt. Bei Gründung einer solchen
Gemeinschaftspraxis in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts steht dann häufig noch nicht fest, ob die Zusammenarbeit
unter den eingangs geschilderten Voraussetzungen reibungsfrei funktioniert.
Der der Gemeinschaftspraxis zugrunde liegende Gesellschaftsvertrag enthält
daher vielfach Hinauskündigungsklauseln, die den Gesellschaftern
ein Kündigungsrecht ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes
gewähren. Dem Arzt, der den Hauptteil der Praxis als Einlage in
die Gesellschaft einbrachte, wird zudem ein Übernahmerecht der Praxis
nach Ausschluss des anderen Gesellschafters zu gestanden.
Diese einseitigen Hinauskündigungsklauseln werden aus höchstrichterlicher
Sicht immer kritischer betrachtet.
Gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem einzelnen Gesellschafter
das Recht einräumen, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen
Grundes aus einer Personengesellschaft auszuschließen, sind nur
in bestimmten Fällen anzuerkennen. Tragende Erwägung hierfür
ist, den von der Ausschließung oder Kündigung bedrohten Gesellschafter
zu schützen. Denn das freie Kündigungsrecht des anderen Teils
kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, so dass er
aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters
ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch
macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich
den Vorstellungen der anderen Seite beugt ("Damoklesschwert").
Dies ist grundsätzlich mit einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit
in einer Gesellschaft nicht in Einklang zu bringen.
Von dem Grundsatz der Sittenwidrigkeit der Hinauskündigungsklausel
kann jedoch zum Beispiel dann abgewichen werden, wenn ein neuer Gesellschafter
in eine seit langer Zeit bestehende Sozietät von Freiberuflern (z.B.
Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten) aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht
allein dazu dient, den Altgesellschaftern binnen einer angemessenen Frist
die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige
Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer
in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise
harmonieren können.
In einer neuen Entscheidung des OLG Frankfurt vom 20.10.2005 (Az.: 16
U 3/05) bestimmt das Gericht diese angemessene Frist erstmalig positiv.
Dem dort anhängigen Fall lag eine Hinauskündigungsklausel mit
einer Frist von 10 Jahren zu Grunde. Der klagenden Ärztin, tätig
in einer Gemeinschaftspraxis, war die Kündigung vor Ablauf von drei
Jahren nach Vertragsbeginn durch den anderen Gesellschafter ausgesprochen
worden, ohne dass dieser einen wichtigen Grund hatte. Gegen diese Kündigung
ging die klagende Ärztin gerichtlich vor.
Bemerkenswert ist nun die Entscheidung des OLG Frankfurt/a.M. in zweierlei
Hinsicht.
Zum einen reduziert das Gericht die Hinauskündigungsklausel auf
eine Frist, die einen angemessenen Zeitraum einer Kennlernphase beinhaltet.
Es legt nämlich fest, dass eine Reduzierung dann möglich ist,
wenn allein die zeitliche Komponente der Hinauskündigungsklausel
ein Missverhältnis aufweist und daher sittenwidrig ist. Für
schon bestehende Gesellschaftsverträge mit einer Hinauskündigungsklausel,
die 10 Jahre ausgeübt werden kann, bedeutet dies, dass die Klausel
als solche nicht schon aufgrund der Länge der Frist sittenwidrig
ist. Das Recht kann nur nicht 10 Jahre lang rechtmäßig ausgeübt
werden.
Die Kündigungsfrist einer Hinauskündigungsklausel von 10 Jahren
sah es zum anderen als sittenwidrig an. Ein anzuerkennender Rahmen einer
Kennlernphase sei bei dieser Länge der Frist bei weitem nicht mehr
gegeben. Die Frage, welcher Zeitraum für ein gegenseitiges Kennenlernen
maßgeblich ist und ob das notwendige Vertrauen besteht wird vom
OLG Frankfurt/a.M. auch beantwortet. Der richtende Senat hält einen
Zeitraum von 3 Jahren als äußerste zeitliche Grenze für
die gegenseitige Prüfung, ob eine langfristige Zusammenarbeit möglich
erscheint für angemessen, aber auch ausreichend.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
März 2006, Rechtsanwalt Ralf Großbölting
|