Neues für die Vertragsgestaltung der Gemeinschaftspraxis

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20.12.2005 gibt Anlass, sich intensiv mit Gemeinschaftspraxisverträgen und den dort enthaltenen so genannten Hinauskündigungsklauseln zu beschäftigen.

Finden sich Zahnärzte beruflich zusammen und gründen eine Gemeinschaftspraxis (in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist aufgrund der engen Zusammenarbeit ein einvernehmliches Arbeiten bedeutsam. Gerade im Hinblick auf eine einheitliche Patientenbetreuung, die dem Patienten als Grundlage des Vertrauens in die Behandlung dient, ist eine übereinstimmende Haltung zum Berufsbild des Arztes notwendig. Nicht zuletzt ist eine Harmonie zwischen den Zahnärzten in einer Gemeinschaftspraxis wegen der besonderen ethischen Anforderungen an die Berufsaufassung notwendig.

Häufig findet eine Gründung einer Gemeinschaftspraxis mit zwei praktizierenden Zahnärzten in der Form statt, dass ein Gesellschafter den überwiegenden Teil des Gesellschaftsvermögens (Praxisausstattung, Praxisräume) stellt und der andere Gesellschafter geringe oder keine Einlagen in die Gesellschaft einbringt. Bei Gründung einer solchen Gemeinschaftspraxis in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht dann häufig noch nicht fest, ob die Zusammenarbeit unter den eingangs geschilderten Voraussetzungen reibungsfrei funktioniert. Der der Gemeinschaftspraxis zugrunde liegende Gesellschaftsvertrag enthält daher vielfach Hinauskündigungsklauseln, die den Gesellschaftern ein Kündigungsrecht ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes gewähren. Dem Arzt, der den Hauptteil der Praxis als Einlage in die Gesellschaft einbrachte, wird zudem ein Übernahmerecht der Praxis nach Ausschluss des anderen Gesellschafters zu gestanden.

Diese einseitigen Hinauskündigungsklauseln werden aus höchstrichterlicher Sicht immer kritischer betrachtet.

Gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht einräumen, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einer Personengesellschaft auszuschließen, sind nur in bestimmten Fällen anzuerkennen. Tragende Erwägung hierfür ist, den von der Ausschließung oder Kündigung bedrohten Gesellschafter zu schützen. Denn das freie Kündigungsrecht des anderen Teils kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, so dass er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt ("Damoklesschwert"). Dies ist grundsätzlich mit einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit in einer Gesellschaft nicht in Einklang zu bringen.

Von dem Grundsatz der Sittenwidrigkeit der Hinauskündigungsklausel kann jedoch zum Beispiel dann abgewichen werden, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende Sozietät von Freiberuflern (z.B. Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten) aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht allein dazu dient, den Altgesellschaftern binnen einer angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können.

In einer neuen Entscheidung des OLG Frankfurt vom 20.10.2005 (Az.: 16 U 3/05) bestimmt das Gericht diese angemessene Frist erstmalig positiv.
Dem dort anhängigen Fall lag eine Hinauskündigungsklausel mit einer Frist von 10 Jahren zu Grunde. Der klagenden Ärztin, tätig in einer Gemeinschaftspraxis, war die Kündigung vor Ablauf von drei Jahren nach Vertragsbeginn durch den anderen Gesellschafter ausgesprochen worden, ohne dass dieser einen wichtigen Grund hatte. Gegen diese Kündigung ging die klagende Ärztin gerichtlich vor.

Bemerkenswert ist nun die Entscheidung des OLG Frankfurt/a.M. in zweierlei Hinsicht.
Zum einen reduziert das Gericht die Hinauskündigungsklausel auf eine Frist, die einen angemessenen Zeitraum einer Kennlernphase beinhaltet. Es legt nämlich fest, dass eine Reduzierung dann möglich ist, wenn allein die zeitliche Komponente der Hinauskündigungsklausel ein Missverhältnis aufweist und daher sittenwidrig ist. Für schon bestehende Gesellschaftsverträge mit einer Hinauskündigungsklausel, die 10 Jahre ausgeübt werden kann, bedeutet dies, dass die Klausel als solche nicht schon aufgrund der Länge der Frist sittenwidrig ist. Das Recht kann nur nicht 10 Jahre lang rechtmäßig ausgeübt werden.

Die Kündigungsfrist einer Hinauskündigungsklausel von 10 Jahren sah es zum anderen als sittenwidrig an. Ein anzuerkennender Rahmen einer Kennlernphase sei bei dieser Länge der Frist bei weitem nicht mehr gegeben. Die Frage, welcher Zeitraum für ein gegenseitiges Kennenlernen maßgeblich ist und ob das notwendige Vertrauen besteht wird vom OLG Frankfurt/a.M. auch beantwortet. Der richtende Senat hält einen Zeitraum von 3 Jahren als äußerste zeitliche Grenze für die gegenseitige Prüfung, ob eine langfristige Zusammenarbeit möglich erscheint für angemessen, aber auch ausreichend.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.


März 2006, Rechtsanwalt Ralf Großbölting