"Jetzt geht’s los"
- Der erste Selektivvertrag ist ausgeschrieben

Seit dem 01.04.2007 sieht das Sozialgesetzbuch V in dem § 73 c die Möglichkeit für die gesetzlichen Krankenkassen vor, allein oder in Kooperation mit anderen Krankenkassen Einzelverträge mit vertragsärztlichen Leistungserbringern oder Managementgesellschaften zu schließen.

Nunmehr hat der Verband der Angestellten-Krankenkassen und der Arbeiter-Ersatzkassenverband für das Stadtgebiet Kassel, den Landkreis Kassel und den Schwalm-Eder-Kreis eine öffentliche Ausschreibung für die ambulante Versorgung vorgenommen.
Diese öffentliche Ausschreibung fordert die Interessenten zur Abgabe eines Angebotes gemäß § 73 c Abs. 3 S. 3 des SGB V auf. Ausgeschrieben wurde die gesamte ambulante Versorgung für die Ersatzkassenversicherten in dem beschriebenen Umkreis.

Interessant ist hierbei, welche Voraussetzungen für die Bewerbung erforderlich sind. Es finden sich insbesondere Erwartungen in Bezug auf Behandlungsmöglichkeiten sowie gesonderte Praxis- oder Präventionstermine, kurze Wartezeiten und eine besondere Kunden- und Patientenbetreuung im Sinne eines Case Managements.
Darüber hinaus wird verlangt, dass das Management durch eine Organisationsform (dazu heißt es in der Ausschreibung: "idealer Weise in Form eines Medizinischen Versorgungszentrums") an einem zentralen Standort in der Versorgungsregion sichergestellt wird. Innerhalb des MVZ ist eine besondere EDV-technische Vernetzung sicher zu stellen. Der Auftragnehmer hat dabei mit dem Angebot ein Nachweis über die Erfahrungen auf dem Gebiet des Betriebs eines MVZ zu erbringen.
Bemerkenswert ist auch, dass sich der Auftragnehmer weiterer Kooperationspartner bedienen kann und soll.
Zur Frage der Vergütung führt das Angebot aus, dass die für die Versorgung zu zahlende Pauschale dem Grunde nach der Höhe entspricht, die sich aus den Regelwerken des Kollektivvertrages ergeben. Über diese Vergütung hinaus werden Leistungen für besonders kostenintensiv zu versorgende Patienten gesondert vergütet.

In Anbetracht der gesetzlichen Vorgaben und der beiden großen Gesundheitsreformen des Jahres 2007 (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz zum 01.01.2007 und Wettbewerbstärkungsgesetz zum 01.04.2007) überrascht diese Ausschreibung nicht. Nunmehr sollte allen bewusst werden, dass der Gesetzgeber keineswegs nur symbolische Veränderungen der rechtlichen Grundlagen vorgenommen hat.
Die praktischen Konsequenzen sind mit der beschriebenen Ausschreibung einmal mehr direkt zu erfahren. Nicht nur, dass Ärzte sich zu Netzwerken und Verbünden zusammenschließen, angestellte Ärzte mit Budget beschäftigen, Filialen gründen oder überörtliche Sozietäten führen; nunmehr nimmt auch die konsequente Fortsetzung dieser "Organisations-Entwicklung" seinen Beginn, nämlich der Abschluss von Einzelverträgen unter Bruch des bisherigen kollektivvertraglichen Systems.

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Berlin im Oktober 2007
Dr. Großbölting, Rechtsanwalt