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"Jetzt geht’s los"
- Der erste Selektivvertrag ist ausgeschrieben
Seit dem 01.04.2007 sieht das Sozialgesetzbuch V in dem § 73 c
die Möglichkeit für die gesetzlichen Krankenkassen vor, allein
oder in Kooperation mit anderen Krankenkassen Einzelverträge mit
vertragsärztlichen Leistungserbringern oder Managementgesellschaften
zu schließen.
Nunmehr hat der Verband der Angestellten-Krankenkassen und der Arbeiter-Ersatzkassenverband
für das Stadtgebiet Kassel, den Landkreis Kassel und den Schwalm-Eder-Kreis
eine öffentliche Ausschreibung für die ambulante Versorgung
vorgenommen.
Diese öffentliche Ausschreibung fordert die Interessenten zur Abgabe
eines Angebotes gemäß § 73 c Abs. 3 S. 3 des SGB V auf.
Ausgeschrieben wurde die gesamte ambulante Versorgung für die Ersatzkassenversicherten
in dem beschriebenen Umkreis.
Interessant ist hierbei, welche Voraussetzungen für die Bewerbung
erforderlich sind. Es finden sich insbesondere Erwartungen in Bezug auf
Behandlungsmöglichkeiten sowie gesonderte Praxis- oder Präventionstermine,
kurze Wartezeiten und eine besondere Kunden- und Patientenbetreuung im
Sinne eines Case Managements.
Darüber hinaus wird verlangt, dass das Management durch eine Organisationsform
(dazu heißt es in der Ausschreibung: "idealer Weise in Form
eines Medizinischen Versorgungszentrums") an einem zentralen Standort
in der Versorgungsregion sichergestellt wird. Innerhalb des MVZ ist eine
besondere EDV-technische Vernetzung sicher zu stellen. Der Auftragnehmer
hat dabei mit dem Angebot ein Nachweis über die Erfahrungen auf
dem Gebiet des Betriebs eines MVZ zu erbringen.
Bemerkenswert ist auch, dass sich der Auftragnehmer weiterer Kooperationspartner
bedienen kann und soll.
Zur Frage der Vergütung führt das Angebot aus, dass die für
die Versorgung zu zahlende Pauschale dem Grunde nach der Höhe entspricht,
die sich aus den Regelwerken des Kollektivvertrages ergeben. Über
diese Vergütung hinaus werden Leistungen für besonders kostenintensiv
zu versorgende Patienten gesondert vergütet.
In Anbetracht der gesetzlichen Vorgaben und der beiden großen
Gesundheitsreformen des Jahres 2007 (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz
zum 01.01.2007 und Wettbewerbstärkungsgesetz zum 01.04.2007) überrascht
diese Ausschreibung nicht. Nunmehr sollte allen bewusst werden, dass
der Gesetzgeber keineswegs nur symbolische Veränderungen der rechtlichen
Grundlagen vorgenommen hat.
Die praktischen Konsequenzen sind mit der beschriebenen Ausschreibung
einmal mehr direkt zu erfahren. Nicht nur, dass Ärzte sich zu Netzwerken
und Verbünden zusammenschließen, angestellte Ärzte mit
Budget beschäftigen, Filialen gründen oder überörtliche
Sozietäten führen; nunmehr nimmt auch die konsequente Fortsetzung
dieser "Organisations-Entwicklung" seinen Beginn, nämlich
der Abschluss von Einzelverträgen unter Bruch des bisherigen kollektivvertraglichen
Systems.
Weitere Informationen erhalten Sie bei kwm.
Berlin im Oktober 2007
Dr. Großbölting, Rechtsanwalt
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