„Schnelles Geld ist gutes Geld“
Verwirkung von Honoraransprüchen gegen Patienten

Häufig stellt sich Ärzten und Zahnärzten die Frage, in welchem Zeitraum nach Vornahme einer Behandlung sie ihre erbrachten Leistungen gegenüber ihren Privatpatienten abrechnen müssen. Der Einwand der Verjährung, auf den sich ein Vertragspartner grundsätzlich nach Ablauf von 3 Kalenderjahren nach Fälligwerden des Anspruchs berufen kann, ist aus rechtlichen Gründen in diesen Fällen nämlich grundsätzlich irrelevant. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Fälligkeit der ärztlichen/ zahnärztlichen Honorarforderung gemäß § 12 Abs. 1 GOÄ bzw. § 10 Abs. 1 GOZ erst eintritt, wenn eine Rechnung erteilt worden ist. Folge: Wird keine Rechnung erteilt, droht keine Verjährung. Dies kann zu dem skurrilen Ergebnis führen, dass derjenige Arzt oder Zahnarzt, der vergisst, seine Leistungen gegenüber den Patienten abzurechnen, nicht mit dem Verlust seiner Forderung rechnen muss, da die Patienten sich nicht auf eine Verjährung berufen können. Die Rechtsprechung hat den Patienten jedoch in einer Vielzahl von Entscheidungen die Möglichkeit eingeräumt, sich in Einzelfällen auf eine sog. „Verwirkung“ der Forderung eines Arztes/ Zahnarztes zu berufen. Unter welchen Voraussetzungen dies erfolgreich gelingen kann bzw. welche Maßgaben der Arzt/ Zahnarzt zu beachten hat, um eine Verwirkung und den damit drohenden Verlust seiner Forderung auszuschließen, steht dabei jedoch nicht eindeutig fest.

Diesbezüglich kommt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 09.01.2008 (AZ: 5 W 2508/07) zu einem rechtlich gut nachvollziehbaren Ergebnis: Hiernach sind Honoraransprüche eines Arztes oder Zahnarztes jedenfalls dann verwirkt, wenn dieser mit der Stellung seiner Honorarrechnung mehr als 3 Jahre zuwartet, nachdem der Patient die Behandlung unter Berufung auf deren angebliche Fehlerhaftigkeit unter Androhung gerichtlicher Schritte abgebrochen und den Arzt dazu aufgefordert hat, keine Rechnung zu stellen.

Das OLG hatte sich mit folgender Ausgangslage auseinanderzusetzen:
Der Kläger, der eine Praxis und Tagesklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgische Operationen betrieb, behandelte den Beklagten mit Implantaten. Der Patient brach die Behandlung jedoch ab, behauptete die Fehlerhaftigkeit der Behandlung und drohte sodann gerichtliche Schritte an, sollte der Kläger eine Rechnung über die Behandlung stellen wollen.

Nachdem die möglicherweise bestehenden Schadensersatzansprüche des Patienten nach 3 Jahren verjährt waren, erstellte der Kläger zwei Teilrechnungen über insgesamt 62.879,96 € für die von ihm behaupteten Leistungen und forderte diese von dem Patienten ein.

Das OLG konnte jedoch keinen Anspruch des Klägers feststellen und wies darauf hin, dass der Kläger seine Honorarforderung unter Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) illoyal verspätet geltend gemacht habe und damit die Honorarforderung gegen den Patienten jedenfalls verwirkt sei. Für eine Verwirkung im Sinne des § 242 BGB müssen das sog. Zeitmoment, Umstandsmoment und eine besondere Schutzwürdigkeit vorliegen. Das OLG stützte seine Entscheidung demnach auf folgende Erwägungen:

1. Zeitmoment
Obgleich es keine gesetzliche Frist gibt, innerhalb derer ein Arzt seine Rechnung für Behandlungsleistungen erstellen müsste, liegt aufgrund der Tatsache, dass Ärzte üblicherweise quartalsweise, spätestens jedoch zum Ablauf eines Kalenderjahres abrechnen, ein Zeitmoment als eine Voraussetzung der Verwirkung vor. Denn im zugrunde liegenden Fall war für das OLG kein sachlicher Grund ersichtlich, warum der behandelnde Arzt seine Honorarforderung erst so spät geltend gemacht hat, es sei denn, so das OLG, „man wollte ihm unterstellen, dass er bewusst zunächst die Verjährungsfrist eventuell befürchteter und nunmehr auch tatsächlich geltend gemachter Schmerzensgeldansprüche abwarten wollte“.

2. Besondere Schutzwürdigkeit
Auch die besondere Schutzwürdigkeit des Patienten hat das OLG in seiner Entscheidung bejaht. Die geltend gemachten Ansprüche seien umso schwerer zu prüfen, je länger die zugrundeliegenden Leistungen zurückliegen. Zwar trägt der Kläger die Beweislast dafür, dass er die abgerechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht hat. Dem Arzt steht auch grundsätzlich frei, wann er mit der Stellung der Rechnung die Fälligkeitsvoraussetzungen für seine Honorarforderung schafft. Es kann aber nicht übersehen werden, „dass sich der Arzt insoweit auf seine Behandlungsunterlagen berufen wird und hieraus Beweiserleichterungen für sich in Anspruch nehmen will“, so das OLG weiter. Demgegenüber verschlechtert sich gerade bei vielschichtigen und komplizierten Behandlungen die Überprüfungsmöglichkeit des Patienten, ob abgerechnete Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden.

Die besondere Schutzwürdigkeit ergibt sich bei Arztrechnungen gerade daraus, dass diese zwar gemäß § 195 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren verjähren, die Verjährungsfrist jedoch gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit Entstehung des Anspruchs, das heißt zu dem Zeitpunkt beginnt, in welchem er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, und Voraussetzung für den Beginn der Verjährung grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs ist. Bei Arzthonoraren ist gemäß § 12 Abs. 1 GOÄ, bei Zahnarzthonoraren ist gemäß § 10 Abs. 1 GOZ der Zugang der Rechnung Fälligkeitsvoraussetzung. Wird keine Rechnung erteilt, sind die unter diese Regelung fallenden Forderungen praktisch unverjährbar. Deshalb ist eine besondere Schutzwürdigkeit des Patienten vor unangemessen verspätet gestellten Rechnungen gegeben. „Es kommt daher Verwirkung in Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Rechnung hätte erteilt werden können, die regelmäßige Verjährungsfrist vergangen ist“, so das OLG in seiner Entscheidung weiter.

3. Umstandsmoment
Der Beklagte konnte außerdem darauf vertrauen, dass er nicht mehr vom Kläger in Anspruch genommen werden würde. Bei Behandlungsleistungen von Ärzten, für welche typischerweise eine Krankenversicherung oder eine Beihilfeberechtigung besteht, wobei der Patient somit regelmäßig die Rechnungssumme vorschießt und später zum ganz überwiegenden Prozentsatz erstattet bekommt, wäre nämlich sonst eine Verwirkung praktisch nie möglich, obwohl wegen der Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1 GOÄ, 10 Abs. 1 GOZ gerade in diesem Bereich ein besonderes Bedürfnis nach einem Korrektiv bei treuwidriger Verzögerung der Rechnungsstellung besteht.

Zusammenfassend lässt sich folgendes festhalten:
Die in der zugrunde liegenden Entscheidung dargelegte Ansicht des OLG hält den Arzt zu einer einigermaßen zeitnahen Abrechnung an, wie sie bei korrektem und ordnungsgemäßem Ablauf des Praxisbetriebes ohnehin allgemein üblich ist. Abweichungen hiervon aus konkreten sachlichen Gründen bleiben weiterhin möglich. Dies bedeutet jedoch, dass grundsätzlich im Sinne einer „korrekten und ordnungsgemäßen“ Führung eines Praxisbetriebes die Rechnungsstellung quartalsweise oder jedenfalls am Ende eines Kalenderjahres erfolgen sollte.


kwm – kanzlei für wirtschaft und medizin
Medizinrechtsabteilung April 2008