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„Schnelles Geld ist gutes Geld“
Verwirkung von Honoraransprüchen gegen Patienten
Häufig stellt sich Ärzten und Zahnärzten die Frage, in welchem
Zeitraum nach Vornahme einer Behandlung sie ihre erbrachten Leistungen gegenüber
ihren Privatpatienten abrechnen müssen. Der Einwand der Verjährung,
auf den sich ein Vertragspartner grundsätzlich nach Ablauf von 3 Kalenderjahren
nach Fälligwerden des Anspruchs berufen kann, ist aus rechtlichen Gründen
in diesen Fällen nämlich grundsätzlich irrelevant. Dies ist
darauf zurückzuführen, dass die Fälligkeit der ärztlichen/
zahnärztlichen Honorarforderung gemäß § 12 Abs. 1 GOÄ bzw. § 10
Abs. 1 GOZ erst eintritt, wenn eine Rechnung erteilt worden ist. Folge: Wird
keine Rechnung erteilt, droht keine Verjährung. Dies kann zu dem skurrilen
Ergebnis führen, dass derjenige Arzt oder Zahnarzt, der vergisst, seine
Leistungen gegenüber den Patienten abzurechnen, nicht mit dem Verlust
seiner Forderung rechnen muss, da die Patienten sich nicht auf eine Verjährung
berufen können. Die Rechtsprechung hat den Patienten jedoch in einer Vielzahl
von Entscheidungen die Möglichkeit eingeräumt, sich in Einzelfällen
auf eine sog. „Verwirkung“ der Forderung eines Arztes/ Zahnarztes
zu berufen. Unter welchen Voraussetzungen dies erfolgreich gelingen kann bzw.
welche Maßgaben der Arzt/ Zahnarzt zu beachten hat, um eine Verwirkung
und den damit drohenden Verlust seiner Forderung auszuschließen, steht
dabei jedoch nicht eindeutig fest.
Diesbezüglich kommt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts
(OLG) Nürnberg vom 09.01.2008 (AZ: 5 W 2508/07) zu einem rechtlich
gut nachvollziehbaren Ergebnis: Hiernach sind Honoraransprüche eines
Arztes oder Zahnarztes jedenfalls dann verwirkt, wenn dieser mit der
Stellung seiner Honorarrechnung mehr als 3 Jahre zuwartet, nachdem der
Patient die Behandlung unter Berufung auf deren angebliche Fehlerhaftigkeit
unter Androhung gerichtlicher Schritte abgebrochen und den Arzt dazu
aufgefordert hat, keine Rechnung zu stellen.
Das OLG hatte sich mit folgender Ausgangslage auseinanderzusetzen:
Der Kläger, der eine Praxis und Tagesklinik für Mund-, Kiefer-
und Gesichtschirurgische Operationen betrieb, behandelte den Beklagten
mit Implantaten. Der Patient brach die Behandlung jedoch ab, behauptete
die Fehlerhaftigkeit der Behandlung und drohte sodann gerichtliche Schritte
an, sollte der Kläger eine Rechnung über die Behandlung stellen
wollen.
Nachdem die möglicherweise bestehenden Schadensersatzansprüche
des Patienten nach 3 Jahren verjährt waren, erstellte der Kläger
zwei Teilrechnungen über insgesamt 62.879,96 € für die
von ihm behaupteten Leistungen und forderte diese von dem Patienten ein.
Das OLG konnte jedoch keinen Anspruch des Klägers feststellen und
wies darauf hin, dass der Kläger seine Honorarforderung unter Verstoß gegen
Treu und Glauben (§ 242 BGB) illoyal verspätet geltend gemacht
habe und damit die Honorarforderung gegen den Patienten jedenfalls verwirkt
sei. Für eine Verwirkung im Sinne des § 242 BGB müssen
das sog. Zeitmoment, Umstandsmoment und eine besondere Schutzwürdigkeit
vorliegen. Das OLG stützte seine Entscheidung demnach auf folgende
Erwägungen:
1. Zeitmoment
Obgleich es keine gesetzliche Frist gibt, innerhalb derer ein Arzt seine
Rechnung für Behandlungsleistungen erstellen müsste, liegt
aufgrund der Tatsache, dass Ärzte üblicherweise quartalsweise,
spätestens jedoch zum Ablauf eines Kalenderjahres abrechnen, ein
Zeitmoment als eine Voraussetzung der Verwirkung vor. Denn im zugrunde
liegenden Fall war für das OLG kein sachlicher Grund ersichtlich,
warum der behandelnde Arzt seine Honorarforderung erst so spät
geltend gemacht hat, es sei denn, so das OLG, „man wollte ihm
unterstellen, dass er bewusst zunächst die Verjährungsfrist
eventuell befürchteter und nunmehr auch tatsächlich geltend
gemachter Schmerzensgeldansprüche abwarten wollte“.
2. Besondere Schutzwürdigkeit
Auch die besondere Schutzwürdigkeit des Patienten hat das OLG in
seiner Entscheidung bejaht. Die geltend gemachten Ansprüche seien
umso schwerer zu prüfen, je länger die zugrundeliegenden Leistungen
zurückliegen. Zwar trägt der Kläger die Beweislast dafür,
dass er die abgerechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht hat.
Dem Arzt steht auch grundsätzlich frei, wann er mit der Stellung
der Rechnung die Fälligkeitsvoraussetzungen für seine Honorarforderung
schafft. Es kann aber nicht übersehen werden, „dass sich der
Arzt insoweit auf seine Behandlungsunterlagen berufen wird und hieraus
Beweiserleichterungen für sich in Anspruch nehmen will“, so
das OLG weiter. Demgegenüber verschlechtert sich gerade bei vielschichtigen
und komplizierten Behandlungen die Überprüfungsmöglichkeit
des Patienten, ob abgerechnete Leistungen auch tatsächlich erbracht
wurden.
Die besondere Schutzwürdigkeit ergibt sich bei Arztrechnungen gerade
daraus, dass diese zwar gemäß § 195 BGB innerhalb der
regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren verjähren,
die Verjährungsfrist jedoch gemäß § 199 Abs. 1 Nr.
1 BGB erst mit Entstehung des Anspruchs, das heißt zu dem Zeitpunkt
beginnt, in welchem er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann,
und Voraussetzung für den Beginn der Verjährung grundsätzlich
die Fälligkeit des Anspruchs ist. Bei Arzthonoraren ist gemäß § 12
Abs. 1 GOÄ, bei Zahnarzthonoraren ist gemäß § 10
Abs. 1 GOZ der Zugang der Rechnung Fälligkeitsvoraussetzung. Wird
keine Rechnung erteilt, sind die unter diese Regelung fallenden Forderungen
praktisch unverjährbar. Deshalb ist eine besondere Schutzwürdigkeit
des Patienten vor unangemessen verspätet gestellten Rechnungen gegeben. „Es
kommt daher Verwirkung in Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die
Rechnung hätte erteilt werden können, die regelmäßige
Verjährungsfrist vergangen ist“, so das OLG in seiner Entscheidung
weiter.
3. Umstandsmoment
Der Beklagte konnte außerdem darauf vertrauen, dass er nicht mehr
vom Kläger in Anspruch genommen werden würde. Bei Behandlungsleistungen
von Ärzten, für welche typischerweise eine Krankenversicherung
oder eine Beihilfeberechtigung besteht, wobei der Patient somit regelmäßig
die Rechnungssumme vorschießt und später zum ganz überwiegenden
Prozentsatz erstattet bekommt, wäre nämlich sonst eine Verwirkung
praktisch nie möglich, obwohl wegen der Bestimmungen der §§ 12
Abs. 1 GOÄ, 10 Abs. 1 GOZ gerade in diesem Bereich ein besonderes
Bedürfnis nach einem Korrektiv bei treuwidriger Verzögerung
der Rechnungsstellung besteht.
Zusammenfassend lässt sich folgendes festhalten:
Die in der zugrunde liegenden Entscheidung dargelegte Ansicht des OLG
hält den Arzt zu einer einigermaßen zeitnahen Abrechnung
an, wie sie bei korrektem und ordnungsgemäßem Ablauf des
Praxisbetriebes ohnehin allgemein üblich ist. Abweichungen hiervon
aus konkreten sachlichen Gründen bleiben weiterhin möglich.
Dies bedeutet jedoch, dass grundsätzlich im Sinne einer „korrekten
und ordnungsgemäßen“ Führung eines Praxisbetriebes
die Rechnungsstellung quartalsweise oder jedenfalls am Ende eines Kalenderjahres
erfolgen sollte.
kwm – kanzlei für wirtschaft und medizin
Medizinrechtsabteilung April 2008
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