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Aktuelles/Medizinrecht
Rückgabe der Zulassung als Protestmittel
Oder: die Verlagerung des Sicherstellungsauftrages als politische Aussage?
Gleich in mehreren KZV-Bezirken haben Kieferorthopäden bzw. Zahnärzte
auf ihre Zulassung verzichtet. Möglicherweise ist sogar noch zu
erwarten, dass eine zweite Welle rückgabewilliger Kieferorthopäden
und Zahnärzte diesem Beispiel folgt. Häufig wurde auch schon
in der Vergangenheit der in großem, flächendeckendem Umfang
erfolgende Zulassungsverzicht als politisches Druckmittel diskutiert.
Ein solches gemeinschaftliches und nach Ansicht der Krankenkassen kollusives
Vorgehen kann erhebliche Konsequenzen für den beteiligten Vertragzahnarzt
und Kieferorthopäden haben. Soweit sich ein Zahnarzt oder Kieferorthopäde
entscheidet, die Zulassung im Rahmen des „Korbmodell“ ebenfalls
zurückzugeben, bedarf dies einer sorgsamen Betrachtung und Beratung.
1. Das System der Kassenzulassung im Rahmen des gesetzlichen Sicherstellungsauftrages
Die
Zulassung zur Vertragszahnarztpraxis also solche ist öffentlich-rechtlich
geregelt und erfolgt durch Verwaltungsakt des Zulassungsausschusses auf
Antrag des Zahnarztes. Ausgangspunkt sind die Regelungen der §§ 73
und 75 SGB V.
Gem. § 75 Abs. 1 SGB V hat die jeweilige KZV die vertragszahnärztliche
Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 SGB V bezeichneten Umfang sicherzustellen.
Das Bundessozialgericht hat nunmehr aber auch in seiner neueren Rechtsprechung
klargestellt, dass auch der einzelne Vertragszahnarzt originär verpflichtet
ist, an der Sicherstellung mitzuwirken. Mit der Vertragszahnarztzulassung
gliedert sich der Vertragszahnarzt also in den der KZV obliegenden Sicherstellungsauftrag
zur Durchführung einer ordnungsgemäßen vertragszahnärztlichen
Versorgung ein (§ 75 I SGB V). Die Zulassung bewirkt, dass der Vertragszahnarzt
Mitglied der für seinen Vertragszahnarztsitz zuständigen Kassenzahnärztlichen
Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen
Versorgung im Rahmen der Residenzpflicht berechtigt und verpflichtet
ist, § 95 Abs. 3 SGB V. Die vertraglichen Bestimmungen über
die vertragszahnärztliche Versorgung sind für ihn verbindlich.
Nach dem Bundesmantelvertrag ist der Zahnarzt insbesondere angehalten,
Leistungen persönlich und wirtschaftlich zu erbringen, Aufzeichnungen
ordnungsgemäß vorzunehmen, Sprechstunden abzuhalten und anzukündigen
und am Notfalldienst teilzunehmen. Auf der anderen Seite ist der Vertragszahnarzt
berechtigt, an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilzunehmen
und gegenüber der KZV – wenn auch nur im Rahmen des HVM -
abzurechnen.
2. Der „kollektive Zulassungsverzicht“
Der
kollektive Verzicht auf die Zulassung kann sanktionsbewährt
sein, wenn er als Druckmittel zur Interessensdurchsetzung verwendet wird.
Dies ist denkbar, wenn eine Vielzahl von Vertragszahnärzte gemeinschaftlich
mit anderen Vertragszahnärzten in einem abgestimmten Verfahren oder
Verhalten auf ihre Zulassung verzichten, um auf diese Weise ein gemeinsames
Ziel zu erreichen. Es liegt dann ein sog. „kollektiver Zulassungsverzicht“ vor.
Bereits
1993 gab es bereits - anlässlich der damaligen Gesundheitsreform
- einen breit angelegten gemeinschaftlichen Zulassungsverzicht von Zahnärzten.
Das dadurch entstandene Chaos ließ den Gesetzgeber reagieren. In § 95b
SGB V heißt es nunmehr, dass es mit den Pflichten eines Vertragsarztes
nicht vereinbar sei, in einem mit anderen Zahnärzten aufeinander
abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf die Zulassung als Vertragszahnarzt
zu verzichten.
Bei dieser Feststellung allein hat es der Gesetzgeber natürlich
nicht belassen. In den §§ 95b, 72a und 79a SGB V sieht er Maßnahmen
gegen Zuwiderhandlungen der einzelnen Vertragszahnärzte oder auch
der KZV vor.
3. Folgen für die Sicherstellung und den einzelnen Vertragszahnarzt
und Kieferorthopäden
Was passiert nun, wenn Vertragsärzte trotzdem in einem aufeinander
abgestimmten Verhalten auf ihre Zulassung verzichten oder die vertragszahnärztliche
Behandlung verweigern?
Voraussetzung für spätere individuelle Sanktionen gegen teilnehmende
Vertragszahnärzte ist zunächst, dass es neben dem (zu beweisenden)
kollektiven Zulassungsverzicht der Vertragszahnärzte auch zu einer
festgestellten Gefährdung der Gesundheitsversorgung kommt, §§ 95b
Abs. 2, 72a Abs. 1 SGB V, und dadurch die Krankassen und ihre Verbände
dem Sicherstellungsauftrag nachkommen müssen. Das Landesgesundheitsministerium
muss nach Anhörung der Krankenkassenverbände und der KZV zu
der Feststellung kommen, dass die vertragszahnärztliche Versorgung
nicht mehr sichergestellt ist, §72a Abs. 1 SGB V.
Die Kassen schließen in diesem Moment Einzel- oder Gruppenverträge
mit „geeigneten“ Zahnärzten und Kieferorthopäden
oder können Eigeneinrichtungen errichten oder gar Leistungen im
Ausland abfragen (§ 72a Absatz 3 SGB V). Mit Zahnärzten und
Kieferorthopäden, die in einem aufeinander abgestimmten Verfahren
oder Verhalten auf ihre Zulassung verzichtet haben dürfen keine
Verträge geschlossen werden.
Behandelt der Vertragszahnarzt oder Kieferorthopäde, der auf seine
Zulassung verzichtet hat, einen GKV-Versicherten, hat er gegen diesen
nicht etwa einen privatrechtlichen Vergütungsanspruch, sondern wiederum
lediglich einen Zahlungsanspruch gegen die Krankenkasse und auch dies
nur in Höhe des 1,0-fachen -GOZ Satzes (§ 95b Abs..3 SGB V).
Abweichende Vereinbarungen sind nichtig (§ 95b Abs.3 Satz 4). Damit
hätte der Zahnarzt und Kieferorthopäde keine Möglichkeit
mit dem Patienten (hier bestehen schon keine direkten Ansprüche)
oder den Krankenkassen etwas anderes zu vereinbaren, selbst wenn diese
es wollten.
Zudem kann nach § 95b Abs. 2 SGB V der Vertragszahnarzt nach Verzicht
eine erneute Zulassung frühestens nach Ablauf von 6 Jahren nach
Abgabe der Verzichtserklärung erteilt werden.
Trotz der gesetzgeberischen
Maßnahmen bestehen unserer Ansicht
nach erhebliche Zweifel an der praktischen Durchführbarkeit dieser
Sanktionen.
Dem einzelnen Vertragszahnarzt müsste nachgewiesen werden,
dass sein Verzicht keinen zulässigen Einzelverzicht darstellt, sondern
tatsächlich in einem abgestimmten Verfahren erfolgt ist. Im Neuzulassungsverfahren
vor den Zulassungsgremien oder in Abrechnungsfragen bzw. bei Abschluss
von Einzelverträgen mit den Krankenkassen stünden dem beschwerten
Vertragszahnarzt alle rechtlichen Möglichkeiten – auch des
vorläufigen Rechtsschutzes – offen.
Es muss bedacht werden, dass die Verzichtserklärung erst mit Ablauf
des Folgequartals wirksam wird. Damit ergibt sich ein Zeitraum, in dem
eine Reihe von zulässigen (weiteren) Einzelverzichten sowie auch
Anträge auf Neuzulassungen erfolgen werden. Für die Aufsichtsbehörde
dürfte eine Kausalität zwischen nicht mehr vorhandener Sicherstellung
der vertragszahnärztlichen Versorgung und einem kollektiven Zulassungsverzicht
zum Teil schwerlich darzulegen sein.
Dennoch: Ob der gravierenden Gefahren
bedarf es für den Zahnarzt
und Kieferorthopäden insoweit einer genauen – wirtschaftlichen
und juristischen – Abwägung für seine Entscheidung.
Rechtsanwälte Ralf Großbölting und Martin Berger,
Mai 2004
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