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Aktuelles/Medizinrecht
Neuer Höhepunkt im Streit um die Rückgabe von Zulassungen
in Niedersachsen
Am 03.06.2004 hat die Auseinandersetzung zwischen den niedersächsischen
Kieferorthopäden, den gesetzlichen Krankenkassen und der Landesregierung
von Niedersachsen ihren vorläufigen Höhepunkt erreicht.
Mit Verfügung von diesem Tage hat das Niedersächsische Ministerium
für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit gegenüber der
KZVN und den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen
festgestellt, dass in den drei niedersächsischen Planungsbereichen
Landkreis Cuxhaven, Landkreis Hannover und Landkreis Hildesheim jeweils
mehr als 50 % aller dort niedergelassenen Vertragszahnärzte, die
kieferorthopädische Leistungen erbringen, in einem mit anderen Zahnärzten
aufeinander abgestimmten Verfahren auf ihre Zulassung verzichtet haben
und dadurch die vertragszahnärztliche kieferorthopädische Versorgung
ab dem 01.07.2004 nicht mehr sichergestellt ist.
Diese Situation hat auf Seiten der niedersächsischen Kieferorthopäden
in zu einer weiteren Verunsicherung geführt. Dies gibt Anlass, die
rechtlichen Konsequenzen näher zu beleuchten? Hierzu einige Anmerkungen
aus anwaltlicher Sicht:
Zu den Feststellungen des Bescheides:
In dem
Bescheid vom 03.06.2004 Sozialministerium hat das festgestellt, dass
die Voraussetzungen des 72 a S. 1 SGB V erfüllt sind und damit
der Sicherstellungsauftrag von der KZVN auf die Krankenkassen übergeht. § 72
a Abs. 1 SGB V lautet:
„ Haben mehr als 50 vom Hundert aller in einem Zulassungsbezirk
oder einem regionalen Planungsbereich niedergelassenen Vertragsärzte
auf ihre Zulassung nach § 95 b Abs. 1 verzichtet oder die vertragsärztliche
Versorgung verweigert und hat die Aufsichtsbehörde nach Anhörung
der Landesverbände der Krankenkassen, der Verbände der Ersatzkassen
und der Kassenärztlichen Vereinigung festgestellt, dass dadurch
die vertragsärztliche Versorgung nicht mehr sichergestellt ist,
erfüllen insoweit die Krankenkassen und ihre Verbände den Sicherstellungsauftrag.“
Die
Feststellung des Ministeriums bezieht sich hierbei ausdrücklich
auf die Planungsbereiche Landkreis Cuxhaven, Landkreis Hannover und Landkreis
Hildesheim. Auf die 23 in diesen Bereichen niedergelassenen Vertragszahnärzte,
die ihre Zulassung zurückgegeben haben, bezieht sich der Bescheid
ausdrücklich. Bezüglich dieser 23 Vertragszahnärzte wird
ausdrücklich festgestellt, dass diese kollektiv einen Verzicht auf
ihre vertragszahnärztliche Zulassung geübt hätten.
§ 95 b Abs. 1 SGB V lautet:
„
Mit den Pflichten eines Vertragszahnarztes ist es nicht vereinbar, in
einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder
Verhalten auf die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten.“
In dem Bescheid heißt es weiter, dass insgesamt 41 niedersächsische
Kieferorthopäden bzw. Kfo-Erklärer mit Wirkung zum 30.06.2004
auf ihre Zulassung verzichtet haben. Bereits zum 30. bzw. 31.03.2004
sei ein Ende der Ermächtigung bzw. Zulassung für drei weitere
Kollegen festgestellt worden.
Hinsichtlich der kieferorthopädischen Kollegen, die nicht in den
oben genannten Planungsbereichen tätig sind und gleichwohl ihre
Zulassung zurückgegeben haben, wird nicht ohne weiteres deutlich,
ob auch insoweit von einem abgestimmte Verhalten und damit von einem
Verstoß gegen die vertragszahnärztlichen Pflichten auszugehen
ist. Gegen diese Annahme spricht zunächst der Umstand, dass in dem
Tenor des Bescheides lediglich auf die 23 in den Planungsbereichen Cuxhaven,
Hannover und Hildesheim tätigen Kieferorthopäden Bezug genommen
wird.
Dafür, dass das Ministerium davon ausgeht, dass auch die weiteren
Kollegen sich an einem kollektiven Verzicht beteiligt haben, sprechen
jedoch die weiteren Begründungselemente der Entscheidung des Ministeriums.
Dort wird die Liste aller aus der vertragszahnärztlichen Tätigkeit
ausgeschiedenen Kieferorthopäden genannt und im folgenden eine Argumentation
angeführt, die beweisen soll, dass es sich insgesamt um ein abgestimmtes
Verhalten aller Kollegen handeln soll. Dies spricht für die Annahme,
dass auch die übrigen Verzichtserklärer sich dem Vorwurf ausgesetzt
sehen werden, sie hätten sich an einem kollektiven Verzicht auf
die Zulassung beteiligt.
Rechtliche Aspekte:
Das Ministerium geht vorliegend davon aus, dass ein kollektiver Verzicht
im Sinne von § 95 b Abs. 1 SGB V ausgeübt wurde. Die Konsequenz
im Hinblick auf eine etwaige Neuzulassung ergibt sich aus § 95 b
Abs. 2 SGB V. Danach kann eine erneute Zulassung frühestens nach
Ablauf von sechs Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung erteilt
werden, wenn ein Fall des kollektiven Verzichts vorliegt und „es
aus diesem Grund zur Feststellung der Aufsichtsbehörde nach § 72
a Abs. 1“ SGB V kommt.
Auf dieser Grundlage ist zu erwarten, dass
ein etwaiger Antrag auf Neuzulassung von den Zulassungsgremien blockiert
werden würde. Betroffen hiervon
wären auf jeden Fall die 23 kieferorthopädisch tätigen
Vertragszahnärzte, die im Bereich der nunmehr angeblich unterversorgten
Gebiete auf ihre Zulassung verzichtet haben. Möglicherweise wären
hiervon jedoch auch diejenigen Kieferorthopäden betroffen, die in
den übrigen Bereichen auf ihre Zulassung verzichtet haben.
Abrechnung:
Die Rechtsfolgen eines kollektiven
Verzichts im Hinblick auf die Abrechnung ergeben sich aus § 95 b
Abs. 3 SGB V. Diese Vorschrift lautet:
„
Nimmt ein Versicherter einen Arzt oder Zahnarzt in Anspruch, der auf
seine Zulassung nach Abs. 1 verzichtet hat, zahlt die Krankenkasse die
Vergütung mit befreiender Wirkung an den Arzt oder Zahnarzt. Der
Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse ist auf das 1,0-fache
des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte
oder Gebührenordnung für Zahnärzte beschränkt. Ein
Vergütungsanspruch des Arztes oder Zahnarztes gegen den Versicherten
besteht nicht. Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.“
Auf einer gesicherten Grundlage stehen nach dieser Vorschrift die laufenden
Behandlungsfälle. Die Krankenkassen haben jüngst auf einer
Pressekonferenz erklärt, dass die laufenden Fälle auf der
Grundlage des gesetzlich vorgesehenen 1,0-fachen GOZ-Satzes abrechenbar
seien. Die Abrechnung muss hierbei unmittelbar mit der jeweiligen Krankenkasse
erfolgen.
Zugleich haben die Krankenkassen jedoch angekündigt, dass sie neue
Behandlungsanträge nicht genehmigen würden. Die Krankenkassen
sind der Auffassung, dass § 95 b Abs. 3 SGB V sich nicht auf neue
Fälle erstrecken könne.
Es ist daher absehbar, dass neue Patienten,
die gesetzlich versichert sind und eine Behandlung bei einem "ausgetretenen" Kieferorthopäden
wünschen, in einer Auseinandersetzung mit ihrer Krankenkasse geraten
werden.
Rechtsschutzmöglichkeiten und Argumentationsansätze:
Die
Feststellungen des Ministeriums belasten die Kieferorthopäden
bereits jetzt in unterschiedlicher Weise:
Greift die sechsjährige Sperre, so ist die Wahlfreiheit im Hinblick
auf die Art und Weise der Berufsausübung bereits jetzt beeinträchtigt.
Es kann– z.B. bei Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen – keine
Neuzulassung beantragt werden.
Sofern bereits das 49. Lebensjahr erreicht wurde, ergibt sich eine weitere
Gefahr daraus, dass ab dem 55. Lebensjahr in aller Regel keine neue
Zulassung erteilt wird. Die Gefahr, sich bei einem neuen Antrag auf
Zulassung einer Sperre ausgesetzt zu sehen, birgt daher ein erhebliches
wirtschaftliches Risiko.
Abrechnungstechnisch bedeutet die Feststellung
des kollektiven Verzichts, dass der Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse stets auf den
einfachen GOZ-Satz beschränkt ist und für abweichende Vereinbarungen
mit den Patienten eine Nichtigkeitsfolge angeordnet worden ist. Dies
beschränkt nicht nur die Berufsfreiheit, sondern auch die grundgesetzlich
abgesicherte Vertragsautonomie.
Da die Krankenkassen davon ausgehen, dass § 95 Abs. 3 SGB V sich
lediglich auf Altfälle bezieht, besteht die große Gefahr,
dass die Krankenkassen für neue Fälle prinzipiell ihre Genehmigung
verweigern. Auch dies würde gravierende wirtschaftliche Konsequenzen
nach sich ziehen, da auf diesem Wege schlechthin eine Behandlung von
gesetzlich versicherten Patienten unterbunden würde. Eine Vereinbarung
auf Grundlage einer Kostenerstattung wäre wegen der gesetzlich angeordneten
Nichtigkeitsfolge unwirksam.
Wir meinen, dass die von den Krankenkassen angestrebte Differenzierung
zwischen Alt- und Neufällen keine Stütze im Gesetz findet.
Die gesetzliche Formulierung ist offen: „Nimmt ein Versicherter
einen Arzt oder Zahnarzt in Anspruch, der auf seine Zulassung nach Absatz
1 verzichtet hat, zahlt die Krankenkasse [...]“.
§ 72 a Abs. 1 SGB V spricht von „mehr als 50 vom Hundert
aller in einem Zulassungsbezirk oder regionalen Planungsbereich niedergelassenen
Vertragsärzte“. Es ist daher rechtsfehlerhaft, wenn das Ministerium
eine Unterversorgung mit dem Argument feststellt, dass mehr als 50 %
der fachzahnärztlich tätigen Vertragszahnärzte in einem
bestimmten Bereich ihre Zulassung zurückgegeben hätten. Gegen
diese Auffassung spricht nach unserer Ansicht der klare Wortlaut des
Gesetzes wo von allen Vertragsärzten die Rede ist.
In Bezug auf alle Vertragszahnärzte ist die 50 %-Grenze jedoch
bei Weitem nicht überschritten, da in den Planungsbereichen Cuxhaven,
Hildesheim und Hannover noch rund 100, 200 bzw. 400 Vertragszahnärzte
tätig sind.
Das Ministerium argumentiert damit, dass es unabhängig vom Wortlaut
der Norm nach dem Sinn und Zweck der Regelung auf die Versorgung mit
einer bestimmten Fachzahnarztgruppe ankommen müsse. Diese Argumentation
verstößt gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot. Die öffentliche
Gewalt kann nur dann belastende Rechtsfolgen aus einer Norm herleiten,
wenn diese hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Dies ist jedoch
angesichts des klaren Wortlauts des § 72 a Abs. 1 SGB V nicht der
Fall.
Es ist völlig unklar, wie von Seiten des Ministeriums nachgewiesen
werden soll, dass die einzelnen Kieferorthopäden sich hier untereinander
abgestimmt hätten. Hierfür obliegt jedoch dem Ministerium die
Beweislast.
In dem Bescheid wird lediglich auf allgemeine Presseerklärungen, ähnlich
lautende Patientenanschreiben etc. Bezug genommen, aus denen sich ergebe,
dass die Kieferorthopäden immer „mit einer Stimme“ gesprochen
hätten. Dies kann jedoch im Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall
nicht ausreichen. Ein „kollektiver Verzicht“ setzt ein gewisses „Zusammenrotten“ oder
aber „rudelartiges Verhalten“ voraus. Dieses wiederum bedingt,
dass sich die betroffene Gruppe untereinander kennt, ihr Verhalten entsprechend
strategisch ausrichtet und abstimmt.
Nach unseren Informationen kennen
sich die allermeisten der betroffenen Kieferorthopäden untereinander persönlich überhaupt nicht.
Insofern dürfte es auch an diesem Tatbestandsmerkmal fehlen.
Sowohl im Hinblick auf die Zulassungssperre nach § 95 b Abs. 2
SGB V als auch die Vergütungsregelung nach § 95 Abs. 3 SGB
V finden sich in der juristischen Literatur gewichtige Stimmen, welche
die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Regelungen anzweifeln.
Im Hinblick auf die Zulassungssperre wird das damit begründet, dass
diese disziplinarischen Charakter hat und nicht einzusehen ist, dass
bei einem Zulassungsentziehungsverfahren wegen gröblicher Verletzung
der vertragsärztlichen Pflichten maximal eine Sperre von fünf
Jahren für vertretbar gehalten wird, hier jedoch eine Sperre für
eine Dauer von sechs Jahren vorgesehen ist. Im Hinblick auf Vergütungsregelungen
wird beanstandet, dass die nachgehende Bindung eines rechtswirksam auf
seine Kassenzulassung verzichtenden Arztes zeitlich unbefristet ist und
es auch nicht von der Zielsetzung der Norm gerechtfertigt ist, den Vergütungsanspruch
des Arztes auch dann einzuschränken, wenn der Versicherte ihm gegenüber
als Privatpatient auftritt.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass nach unserer Auffassung
erhebliche rechtliche Bedenken gegen den Bescheid des Niedersächsischen
Sozialministeriums bestehen. Es erscheint ratsam, spätestens dann
mit Rechtsmitteln gegen diese Entscheidung vorzugehen, sobald auf der
Grundlage der getroffenen Feststellungen negative Konsequenzen für
den jeweiligen Verzichtserklärer hergeleitet werden. Zur Verfügung
stehen hierbei sowohl das Mittel der Klage wie auch des Antrags auf einstweiligen
Rechtsschutz.
Rechtsanwälte Ries, Dr. Schnieder, Voß, Münster
Juli 2004
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