Bundessozialgericht kippt die Richtgrößenprüfung 1998 - fällt auch das Jahr 2004?

In dem Verfahren vor dem BSG war umstritten, ob die klagenden Krankenkassen auf der Grundlage einer Richtgrößenprüfung die Festsetzung eines Regressbetrags wegen unwirtschaftlicher Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln beanspruchen können.


Der Arzt verordnete im Jahr 1998 nach den von den Krankenkassen gemeldeten Daten zu deren Lasten Arznei-, Verband- und Heilmittel im Wert von ca 258.000 DM. Er überschritt damit das ihm nach der Richtgrößen-Vereinbarung 1998 für diese Verordnung zur Verfügung stehende Volumen von ca 167.000 DM um 55 %. Der Prüfungsausschuss setzte darauf hin einen Regress in Höhe des die Richtgröße um mehr als 25 % übersteigenden Teils des Verordnungsvolumens fest. Auf den Widerspruch des Arztes und der KV hob der - letztlich von der Kassen verklagte - Beschwerdeausschuss den Regress wieder auf.
Mit Urteil vom 02.11.2005 - Aktenzeichen B 6 KA 63/04 R - hat das BSG nun dem Arzt Recht gegeben und die Revision der Krankenkassen abgewiesen. Es beanstandete, daß die Richtgrößenvereinbarung für das Jahr 1998 erst im Juli 1998 veröffentlicht worden war. Dies sei eine unzulässige Rückwirkung mit der Konsequenz, daß ein Prüfverfahren für das Jahr 1998 mangels wirksamer Richtgrößenvereinbarung nicht hätte durchgeführt werden dürfen.

Schon das Sozialgericht hat die Klage der Krankenkassen abgewiesen, wenn auch mit einem anderen Argument: Es hat die Höhe der verursachten Verordnungskosten durch die vorgelegten Verordnungsblätter als nicht vollständig nachgewiesen angesehen. Die elektronisch von den Krankenkassen gemeldeten Verordnungskosten seien wegen der zweifelhaften Datenbasis als Grundlage für eine Regressfestsetzung nicht geeignet.
Das Landessozialgericht hatte hingegen die Berufung der Krankenkassen(-verbände) zurückgewiesen, weil es für die Richtgrößen-Prüfung im Jahr 1998 an einer wirksamen Grundlage fehle. Die zwischen der KÄV und den Krankenkassen(-verbänden) am 20.4.1998 abgeschlossene und im Juli 1998 veröffentlichte Richtgrößen-Vereinbarung 1998 sei wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig und deshalb nichtig. Auch auf die Richtgrößen-Vereinbarung für 1997 könne nicht zurückgegriffen werden, da deren Geltungszeitraum auf das Kalenderjahr 1997 beschränkt gewesen sei. Auf die weiteren vom SG erörterten Fragen komme es deshalb nicht mehr an.

Das BSG geht in seiner Entscheidung zunächst davon aus, dass der Nachweis der Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise eines Arztes anhand der elektronisch erfassten und übermittelten Daten geführt werden kann.
Eine nähere Überprüfung der Richtigkeit der arztbezogen-individuell elektronisch erfassten Verordnungskosten sei nur erforderlich, wenn der betroffene Vertragsarzt substantiierte Einwendungen gegen die ordnungsgemäße Erfassung seiner Verordnungen vorbringt oder soweit sich den Prüfgremien Zweifel selbst aufdrängen. Dazu müsse der Arzt bzw die Prüfgremien Einsicht in die elektronisch erfassten Einzelverordnungen nehmen können. Hierzu genüge es allerdings, dass die in einer Verordnungsliste zusammengestellten Einzeldaten über die für den Arzt erfassten Verordnungen vorgelegt werden.
Stellt der Arzt die Richtigkeit einzelner elektronisch für ihn erfasster Verordnungen anhand eigener Unterlagen plausibel in Frage, müsse dem durch Beiziehung der davon betroffenen Verordnungsblätter bzw Printimages nachgegangen werden; festgestellte Fehlbuchungen seien entsprechend zu korrigieren. Können die Verordnungsblätter oder deren Verfilmungen nicht vorgelegt werden und ist deshalb eine Überprüfung der substantiiert angezweifelten Verordnungen nicht möglich, seien die betroffenen Verordnungsbeträge insgesamt in Abzug zu bringen. Dagegen löse die lediglich pauschale Behauptung eines der Beteiligten, die Verordnungen seien nicht ordnungsgemäß erfasst worden, keine Verpflichtung der Prüfgremien zur Beiziehung sämtlicher Originalverordnungen oder Printimages aus.
Ergebe sich bei einer solchen Überprüfung der Verordnungsdaten, dass Unrichtigkeiten in erheblichem Ausmaß vorliegen, dh dass wenigstens 5 % der für den betroffenen Vertragsarzt gemeldeten Verordnungsbeträge ihm unberechtigterweise zugeordnet wurden, sei dem Anscheinsbeweis der insgesamt zutreffend elektronisch erfassten Verordnungskosten die Grundlage entzogen. In diesem Fall hätten die Prüfgremien die vom Arzt veranlassten Verordnungskosten anhand aller erreichbaren Originalverordnungsblätter bzw Printimages zu ermitteln und gegebenenfalls einen Abschlag von dem sich dann noch ergebenden Regressbetrag in der Höhe vorzunehmen, in der die Verordnungsblätter nicht vorgelegt werden konnten.

Unabhängig von der Frage des Nachweises der veranlassten Verordnungskosten erwies sich die Entscheidung des beklagten BEschwerdeausschusses, keinen Regress festzusetzen, jedoch aus anderen Gründen als rechtmäßig. Denn es lag im Bereich der KV Berlin für eine Richtgrößenprüfung im Jahr 1998 keine den gesamten Prüfungszeitraum umfassende wirksame Richtgrößenvereinbarung vor. Eine Richtgrößenvereinbarung, die erst im Verlauf des betreffenden Jahres mit Wirkung für das gesamte Jahr geschlossen wird, entfalte Rückwirkung. Eine solche ist im deutschen Recht nicht erlaubt.

Mit diesem eher formalen Argument konnten der Arzt und sein juristischer Beistand sich letztlich durchsetzen.

Mit Spannung bleibt abzuwarten, wie diese Rechtsprechung sich auf die Prüfverfahrne 2004 auswirkt. Die Chance zur Abwehr von Regressen ist jedenfalls gestiegen. Der Arzt sollte sie nutzen.

Rechtsanwalt Großbölting, November 2005