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Regelleistungsvolumen 2010 – und was kommt jetzt? Das Regelleistungsvolumen (RLV) hat in der gesamten niedergelassenen Ärzteschaft für viel Unruhe gesorgt. Die ersten KV´en haben die Quartalsbescheide I/09 verschickt. Ergebnis: Trotz aller Statistik stehen vielen Verlierern nur einige Gewinner gegenüber. Nun hat der Erweiterte Bewertungsausschuss in seiner 15. Sitzung am 2. September 2009 erneut einige wichtige Entscheidungen zur Fortentwicklung der RLV im Jahr 2010 getroffen. Dadurch werden die bisherigen Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses (grundlegend vom 27./28. August 20081, ergänzt und geändert durch die Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses in der 8., 11. und 12. Sitzung sowie durch die Beschlüsse des Bewertungsausschusses in der 164., 172. und 180. Sitzung fortgeschrieben. Einige Aspekte sollen dargestellt werden. Der Beschluss legt im Teil A den Orientierungspunktwert im Regelfall (zu den Ausnahmen s. u.) für das Jahr 2010 auf 3,5048 Euro fest (bisher 3,5001). Eine tatsächlich wirtschaftlich relevante Anpassung ist erst für das Jahr 2011 zu erwarten. Dies ist damit zu begründen, dass der Bewertungsausschuss erst zum 31. Mai 2010 die zu bewertenden Schlussfolgerungen aus einer derzeit laufenden Untersuchung des Instituts des Bewertungsausschusses ziehen kann und dann über Maßnahmen der Weiterentwicklung des Vergütungssystems (z. B. Anpassung von Punktzahlen, Folgewirkungen für die Punktwerte) entscheiden wird. In Teil B des Beschlusses befasst sich der Ausschuss mit der Anpassung des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs. Dieser ist erforderlich für die Bestimmung des mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Patienten verbundenen Behandlungsbedarfs 2010, der wiederum für den Umfang der Zahlungen der Krankenkassen an die KV´en von Bedeutung ist. Das Verfahren hierzu wird im Beschluss ausführlich dargestellt (z. B. diagnosebezogene und demographische Komponenten der Veränderungsrate). Umstritten bleibt, ob die Anpassungen (nach Berechnung der KBV + 3,8%) im Sinne einer Solidarität nur einigen KV ´en (nämlich den durch das RLV insgesamt stärker betroffenen) zugute kommen soll oder allen. Der bundeseinheitliche Orientierungswert soll nach den Vorgaben des SGB V in absehbarer Zeit regionale „Anpassungen“ erhalten (Teil C des Beschlusses). Letztlich ist dies inhaltlich damit zu begründen, dass die Miete z.B. im Flächenland Mecklenburg-Vorpommern eine andere ist als im Stadtstaat Hamburg. Das Gesetz bezieht dabei den Begriff der „regionalen Besonderheiten“ (nur) auf Besonderheiten zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen. Dass auch innerhalb der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen regionale Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur (z. B. zwischen städtischen und ländlichen Räumen) bestehen, fällt dabei - aufgrund der gesetzlichen Vorgaben - nicht ins Gewicht und lässt den Erweiterten Bewertungsausschuss, jedenfalls für das Jahr 2010 - feststellen, dass derzeit keine Unterscheidungen festzulegen sind. Die gesetzlichen Vorgaben zur gesonderten Vergütung (Zuschläge) besonders förderungswürdige Leistungen hat der Ausschuss hingegen aufgegriffen. Er geht von der Notwendigkeit einer Fortschreibung der hierzu für das Jahr 2009 getroffenen Regelungen auch für das Jahr 2010 aus. Der Bewertungsausschuss wird bis zum 31. August 2010 kritisch prüfen, ob ein Fortbestand dieser Regelung im Jahr 2011 erforderlich ist. Das Institut des Bewertungsausschusses wurde damit beauftragt, die Auswirkungen der regionalen Vereinbarungen zur Vermeidung von Honorarverlusten für besonders förderungswürdige Leistungen im Jahr 2009 zu analysieren und dem Bewertungsausschuss das Ergebnis der Untersuchung bis zum 31. Juli 2010 vorzulegen. Im Bereich des ambulanten Operierens ist dabei insbesondere zu überprüfen, ob eine Differenzierung der Regelungen nach der Komplexität des Eingriffs sinnvoll wäre. Im Teil D des Beschlusses befasst sich der Ausschuss mit einer, von der KBV vehement abgelehnten, aber gesetzlich verankerten, Differenzierung des Orientierungswertes im Regelfall sowie bei festgestellter Unter- und Überversorgung.
Der Beschluss definiert hierbei konkret, bei welchen Versorgungsgraden welche Stufe greift. Wird für einen Planungsbereich festgestellt, dass keine Unterversorgung oder drohende Unterversorgung mehr herrscht, so werden allen Ärzten, die zu dem Zeitpunkt der Feststellung der Regelversorgung zugelassen waren, die zuvor gezahlten Punktwerte (Unterversorgung I oder Unterversorgung II) für fünf weitere Jahre weiter vergütet. Die Partner der Gesamtverträge können den Zeitraum auf bis zu acht Jahre verlängern. Hier soll insoweit Planungssicherheit geschaffen werden. Vermutlich mit Blick auf die Erfahrungen mit dem RLV wurde gleich eine Konvergenzregel für Ärzte in überversorgten Planungsbereichen vorgesehen. Hier gilt folgendes:
Insoweit droht dem Arzt nur ein „sanfter“ bzw. „gestreckter“ Abschlag. Der folgende Teil des Beschlusses (Teil E) befasst sich Verfahren zur Bestimmung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs (§ 87a Abs. 3 Satz 4 SGB V), also z.B. Akuterkrankungen, A/H1N1, etc. Da das Thema der durch die KV zu bildenden Rückstellungen aus der Gesamtvergütung bei der Zuteilung der RLV für große Intransparenz gesorgt hat, wurden im Beschlussteil G die Vorgaben an die KV´en nun konkretisiert. Der vollständige Beschluss kann beim Verfasser angefordert werden. Rechtsanwalt Dr. R. Großbölting, Fachanwalt für Medizinrecht, kwm-Rechtsanwälte, www.kwm-rechtsanwaelte.de, grossboelting@kwm-rechtsanwaelte.de |
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