Regelleistungsvolumen – Rettung in Sicht?

Die Einführung des Regelleistungsvolumens und dessen Auswirkung hat viele Ärzte überrascht, mal positiv, meist aber negativ. Die Verunsicherung ist groß. Was ist nun zu tun? Ein aktueller Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 15.01.2009 eröffnet neue Möglichkeiten.

Jeder Arzt ist ganz grundsätzlich zunächst gehalten, aufgrund der tatsächlichen und juristischen Unklarheiten, Widerspruch gegen (je)den (Quartals)Bescheid einzulegen und damit den Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsakte zu verhindern.
Zudem muss darüber nachgedacht werden, die in den Honorarverteilungsverträgen vorgesehenen Ausnahmeregelungen (Härtefall, Praxisbesonderheiten, Ausnahme von der Abstaffelung) zu beantragen. Nicht zu vergessen ist, die Praxis an die Situation strukturell (Kooperation, „Zukauf“ von Zulassungen, etc.) langfristig anzupassen. Denn es ist unbedingt zu beachten, dass die nächsten Änderungen (z. B. gesetzliche Verpflichtung aller Krankenkassen, die hausarztzentrierte Versorgung verpflichtend bis zum 30.06.2009 bundesweit auszuschreiben, etc.) schon verabschiedet sind.

Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat aufgrund der großen Verwerfungen im Regelleistungsvolumen 2009 nun neue Übergangsregelungen getroffen und eine so genannte Konvergenzphase für die Vereinheitlichung der Umsetzung der arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen eingeführt. „Zur Vermeidung von überproportionalen Honorarverlusten und zur Sicherung der flächendeckenden Versorgung mit vertragsärztlichen Leistungen“ wurde beschlossen, den KV´ en und Krankenkassen folgende Möglichkeiten an die Hand zu geben:

  1. Die bisherigen (Ausnahme-)Regelungen, insbesondere zu den Praxisbesonderheiten, zum Ausgleich von überproportionalen Honorarverlusten und zur Modifikation von relevanten Arztgruppen sind unbedingt anzuwenden. Sollte es nach Anwendung dieser Regelungen nachweislich weiterhin zu überproportionalen Honorarverlusten und zu Problemen der Sicherung der flächendeckenden Versorgung mit vertragsärztlichen Leistungen kommen, können die Partner - zeitlich begrenzt bis zum 31. Dezember 2010 - ein Verfahren zur schrittweisen Anpassung der Regelleistungsvolumen (Konvergenzverfahren) beschließen. Dies setzt voraus, dass
    • die Honorarverluste nicht durch von der Praxis zu verantwortende Gründe entstanden
    • und durch die Umstellung der Mengensteuerung auf die neue Systematik begründet sind.

    Sicherzustellen ist, dass bei der Bewertung der Höhe der Honorarverluste der GKV-Gesamtumsatz einer Praxis, einschließlich der zu erwartenden Vergütung für Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und einschließlich der Vergütung aus Vorwegabzügen, berücksichtigt wird.

  2. Das Verfahren der Anpassung regelt sich wie folgt:
    Die Partner legen prozentuale Grenzwerte für die Höhe der Umsatzveränderungen im Vergleich zum Vorjahresquartal fest. Die fortlaufenden Anpassungen des EBM mit Wirkung ab 1. Januar 2008 sind versorgungsbereichs- und arztgruppenbezogen zu berücksichtigen. Die Anwendung der Beschränkung der Umsatzveränderungen der einzelnen Arztpraxen auf die mit den Grenzwerten festgelegte Höhe erfolgt unter den folgenden Bedingungen:
    • Die die festzulegenden Grenzwerte überschreitende Höhe der Umsatzveränderung im Vergleich zum Vorjahresquartal ist nicht durch von der Praxis zu verantwortende Gründe entstanden, nicht gewollt und durch die Umstellung der Mengensteuerung auf die neue Systematik begründet.
    • Der GKV-Umsatz der jeweiligen Praxis im Abrechnungsquartal weicht um mehr als die vereinbarte Höhe der Grenzwerte vom Umsatz des Vorjahresquartals ab.
    • Der Fallwert der jeweiligen Praxis im Abrechnungsquartal weicht um mehr als die vereinbarte Höhe der Grenzwerte vom entsprechenden Fallwert des Vorjahresquartals ab.
    In einer Protokollnotiz empfiehlt der Ausschuss sodann folgende Grenzwerte:
      1. Für den Zeitraum 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 betragen die Grenzwerte 80% bzw. 120% des Umsatzes der Arztpraxis bzw. des Arztes im jeweiligen Basisquartal 2008.
      2. Für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 betragen die Grenzwerte gemäß Ziffer 2 70% bzw. 130% des Umsatzes der Arztpraxis bzw. des Arztes im jeweiligen Basisquartal 2008.


  3. Die Partner können aus Gründen der Sicherstellung zur Vorgabe eines Grenzwertes zur Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe in Höhe von mindestens 30 % im Einzelfall eine Praxisbesonderheit feststellen, obwohl die so vorgegebene Überschreitung nicht vorliegt.

  4. Bestehende Differenzen zwischen regionalen KV-Regelungen sind bis zum 31. Dezember 2010 vollständig aufzuheben. Der Bewertungsausschuss stellt zum 1. Januar 2010 fest, ob die getroffenen Maßnahmen zur Konvergenz ausreichend sind und wird ggf. durch entsprechende Regelungen sicherstellen, dass die Konvergenz vollzogen wird. Die Regelungen. lösen keine Nachschusspflicht der Krankenkassen aus. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass nunmehr zwar eine Übergangsphase geschaffen wurde, welche die größte Not lindern könnte. Es bleibt allerdings zwingende Aufgabe eines jeden Arztes, seine Praxis möglichst unverzüglich strategisch auf die neuen Gegebenheiten einzustellen.
Medizinrechtsabteilung, Januar 2009