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Regelleistungsvolumen – Rettung in Sicht?
Die Einführung des Regelleistungsvolumens und dessen Auswirkung hat
viele Ärzte überrascht, mal positiv, meist aber negativ. Die Verunsicherung
ist groß. Was ist nun zu tun? Ein aktueller Beschluss des Erweiterten
Bewertungsausschusses vom 15.01.2009 eröffnet neue Möglichkeiten.
Jeder Arzt ist ganz grundsätzlich zunächst gehalten, aufgrund
der tatsächlichen und juristischen Unklarheiten, Widerspruch gegen
(je)den (Quartals)Bescheid einzulegen und damit den Eintritt der Bestandskraft
der Verwaltungsakte zu verhindern.
Zudem muss darüber nachgedacht werden, die in den Honorarverteilungsverträgen
vorgesehenen Ausnahmeregelungen (Härtefall, Praxisbesonderheiten,
Ausnahme von der Abstaffelung) zu beantragen. Nicht zu vergessen ist, die
Praxis an die Situation strukturell (Kooperation, „Zukauf“ von
Zulassungen, etc.) langfristig anzupassen. Denn es ist unbedingt zu beachten,
dass die nächsten Änderungen (z. B. gesetzliche Verpflichtung
aller Krankenkassen, die hausarztzentrierte Versorgung verpflichtend bis
zum 30.06.2009 bundesweit auszuschreiben, etc.) schon verabschiedet sind.
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat aufgrund der großen Verwerfungen
im Regelleistungsvolumen 2009 nun neue Übergangsregelungen getroffen
und eine so genannte Konvergenzphase für die Vereinheitlichung der
Umsetzung der arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen eingeführt. „Zur
Vermeidung von überproportionalen Honorarverlusten und zur Sicherung
der flächendeckenden Versorgung mit vertragsärztlichen Leistungen“ wurde
beschlossen, den KV´ en und Krankenkassen folgende Möglichkeiten
an die Hand zu geben:
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Die bisherigen (Ausnahme-)Regelungen, insbesondere zu den Praxisbesonderheiten, zum Ausgleich von überproportionalen Honorarverlusten
und zur Modifikation von relevanten Arztgruppen sind unbedingt anzuwenden. Sollte es nach Anwendung dieser Regelungen nachweislich weiterhin zu überproportionalen
Honorarverlusten und zu Problemen der Sicherung der flächendeckenden Versorgung mit vertragsärztlichen Leistungen kommen, können
die Partner - zeitlich begrenzt bis zum 31. Dezember 2010 - ein Verfahren zur schrittweisen Anpassung der Regelleistungsvolumen (Konvergenzverfahren)
beschließen. Dies setzt voraus, dass
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die Honorarverluste nicht durch von der Praxis zu verantwortende Gründe entstanden
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und durch die Umstellung der Mengensteuerung auf die neue Systematik begründet sind.
Sicherzustellen ist, dass bei der Bewertung der Höhe der Honorarverluste der GKV-Gesamtumsatz einer Praxis, einschließlich der zu erwartenden
Vergütung für Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und einschließlich der Vergütung
aus Vorwegabzügen, berücksichtigt wird.
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Das Verfahren der Anpassung regelt sich wie folgt:
Die Partner legen prozentuale Grenzwerte für die Höhe der Umsatzveränderungen im Vergleich zum Vorjahresquartal fest. Die fortlaufenden Anpassungen
des EBM mit Wirkung ab 1. Januar 2008 sind versorgungsbereichs- und arztgruppenbezogen zu berücksichtigen. Die Anwendung der Beschränkung
der Umsatzveränderungen der einzelnen Arztpraxen auf die mit den Grenzwerten festgelegte Höhe erfolgt unter den folgenden Bedingungen:
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Die die festzulegenden Grenzwerte überschreitende Höhe der Umsatzveränderung im Vergleich zum Vorjahresquartal
ist nicht durch von der Praxis zu verantwortende Gründe entstanden, nicht gewollt und durch die Umstellung der Mengensteuerung
auf die neue Systematik begründet.
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Der GKV-Umsatz der jeweiligen Praxis im Abrechnungsquartal weicht um mehr als die vereinbarte Höhe der Grenzwerte vom Umsatz des Vorjahresquartals ab.
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Der Fallwert der jeweiligen Praxis im Abrechnungsquartal weicht um mehr als die vereinbarte Höhe der Grenzwerte vom entsprechenden
Fallwert des Vorjahresquartals ab.
In einer Protokollnotiz empfiehlt der Ausschuss sodann folgende Grenzwerte:
- Für den Zeitraum 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 betragen die
Grenzwerte 80% bzw. 120% des Umsatzes der Arztpraxis bzw. des Arztes
im jeweiligen Basisquartal 2008.
- Für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 betragen die Grenzwerte gemäß Ziffer
2 70% bzw. 130% des Umsatzes der Arztpraxis bzw. des Arztes im jeweiligen
Basisquartal 2008.
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Die Partner können aus Gründen der Sicherstellung zur Vorgabe eines Grenzwertes zur Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe in Höhe von mindestens 30 % im Einzelfall eine Praxisbesonderheit feststellen, obwohl die so vorgegebene Überschreitung nicht vorliegt.
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Bestehende Differenzen zwischen regionalen KV-Regelungen sind bis
zum 31. Dezember 2010 vollständig aufzuheben. Der Bewertungsausschuss
stellt zum 1. Januar 2010 fest, ob die getroffenen Maßnahmen zur Konvergenz
ausreichend sind und wird ggf. durch entsprechende Regelungen sicherstellen,
dass die Konvergenz vollzogen wird. Die Regelungen. lösen keine Nachschusspflicht
der Krankenkassen aus. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass nunmehr zwar
eine Übergangsphase geschaffen wurde, welche die größte Not lindern
könnte. Es bleibt allerdings zwingende Aufgabe eines jeden Arztes,
seine Praxis möglichst unverzüglich strategisch auf die neuen
Gegebenheiten einzustellen.
Medizinrechtsabteilung, Januar 2009
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