Weitreichende Verpflichtung zum Qualitätsmanagement für Ärzte - Richtlinien treten in Kraft

Zum 01.01.2006 ist der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie zur vertragsärztlichen Versorgung in Kraft getreten. Das Ministerium für Gesundheit hat den Beschluss des Ausschusses vom 18.10.2005 nicht beanstandet, so dass dieser nunmehr Geltung beanspruchen kann.

Nach der Richtlinie sind alle Vertragsärzte und MVZ verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Die KV richtet entsprechende Kommissionen ein, welche jährlich mindestens 2,5 % zufällig ausgewählte Vertragsärzte zu einer schriftlichen Darlegung des erreichten Einführungs- und Entwicklungsstandes des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements ihrer Praxis auffordert. Für Zahnärzte sind die Richtlinien noch nicht beschlossen, nach Auskunft des Ausschusses aber in der Beratung.
Ziel des QM ist die kontinuierliche Sicherung und Verbesserung der Qualität der medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung. In diesem Zusammenhang werden die Bereiche Patientenversorgung und Praxisführung/Mitarbeiter/Organisation klaren Regelungen unterworfen, die der einzelne Arzt umzusetzen hat.
Als Instrumente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements sind unter anderem die Festlegung von konkreten Qualitätszielen für die einzelne Praxis, systematische Überprüfung der Zielerreichung und erforderlichenfalls Anpassung der Maßnahmen, die Dokumentation der Behandlungsverläufe und der Beratung sowie die qualitätsbezogene Dokumentation, insbesondere die Dokumentation der Qualitätsziele und der ergriffenen Umsetzungsmaßnahmen vorgesehen.

Ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement ist innerhalb von vier Jahren vollständig einzuführen und weiterzuentwickeln. Die Einführung und Weiterentwicklung des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements erfolgt dabei schrittweise. Die Einführung gliedert sich in die Phasen „Planung“ ( 2 Jahre), „Umsetzung“ (2 weitere Jahre) und „Überprüfung“ (längstens 1 weiteres Jahr).

Schon mit dem GMG war bei genauer Lektüre die Zielrichtung des QM – ein klarer Steuerungseffekt in Richtung Qualität und, in einem 2. Schritt, die Verknüpfung mit Vergütungsfragen – erkennbar. Dies wird nunmehr bestätigt durch folgende Aussage in den Richtlinien:

„Anschließend entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage der Bewertung der bis dahin vorhandenen Wirksamkeits- und Nutzennachweise (…) über die Akkreditierung von Qualitätsmanagementsystemen und über die Notwendigkeit von Sanktionen für Vertragsärzte, die das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement unzureichend einführen oder weiterentwickeln.“

Die Richtlinien können Sie bei kwm anfordern.

Rechtsanwalt Ralf Großbölting, Januar 2006