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Weitreichende Verpflichtung zum Qualitätsmanagement für Ärzte - Richtlinien treten in Kraft Zum 01.01.2006 ist der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie zur vertragsärztlichen Versorgung in Kraft getreten. Das Ministerium für Gesundheit hat den Beschluss des Ausschusses vom 18.10.2005 nicht beanstandet, so dass dieser nunmehr Geltung beanspruchen kann. Nach der Richtlinie sind alle Vertragsärzte und MVZ verpflichtet,
ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und
weiterzuentwickeln. Die KV richtet entsprechende Kommissionen ein, welche
jährlich mindestens 2,5 % zufällig ausgewählte Vertragsärzte
zu einer schriftlichen Darlegung des erreichten Einführungs- und
Entwicklungsstandes des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements
ihrer Praxis auffordert. Für Zahnärzte sind die Richtlinien
noch nicht beschlossen, nach Auskunft des Ausschusses aber in der Beratung. Ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement ist innerhalb von vier Jahren vollständig einzuführen und weiterzuentwickeln. Die Einführung und Weiterentwicklung des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements erfolgt dabei schrittweise. Die Einführung gliedert sich in die Phasen „Planung“ ( 2 Jahre), „Umsetzung“ (2 weitere Jahre) und „Überprüfung“ (längstens 1 weiteres Jahr). Schon mit dem GMG war bei genauer Lektüre die Zielrichtung des QM – ein klarer Steuerungseffekt in Richtung Qualität und, in einem 2. Schritt, die Verknüpfung mit Vergütungsfragen – erkennbar. Dies wird nunmehr bestätigt durch folgende Aussage in den Richtlinien: „Anschließend entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage der Bewertung der bis dahin vorhandenen Wirksamkeits- und Nutzennachweise (…) über die Akkreditierung von Qualitätsmanagementsystemen und über die Notwendigkeit von Sanktionen für Vertragsärzte, die das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement unzureichend einführen oder weiterentwickeln.“ Die Richtlinien können Sie bei kwm anfordern. Rechtsanwalt Ralf Großbölting, Januar 2006 |
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