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Aktuelles/Medizinrecht
Das medizinische Versorgungszentrum – Gefahr für die Einzelpraxis?
Das Gesundheitsstrukturmodernisierungsgesetz (GMG) ist zum 01.01.2004
in Kraft getreten. Neben Belastungen für Arzt und Zahnarzt (verschärfte
Plausibilitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung, Fortbildungspflicht,
etc.) und strukturellen Veränderungen (Ausgliederung des ZE aus
der GKV, befundorientierte Zuschüsse, etc.) sticht aus dem Reformwerk
ein Element heraus: Das medizinische Versorgungszentrum (MVZ).
Im ärztlichen Bereich ist bereits große Unruhe entstanden.
Krankenhäuser kaufen Vertragssitze und gründen Versorgungszentren
an ihrem Standort, Pharmafirmen versuchen über stille Beteiligungen
an Gesellschaften Einfluss auf Zentren auszuüben, große Gemeinschaftspraxen
wandeln aus Haftungsgründen ihre Rechtsform von der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts in ein MVZ als GmbH. Und auch der 107. Ärztetag
hat schon auf das MVZ reagiert: die überörtliche Sozietät,
d.h. die ärztliche Tätigkeit an mehreren Orten, ist berufsrechtlich
erlaubt worden.
Der zweite Schritt liegt nahe: die integrierte Versorgung,
also Einzelverträge
mit den Krankenkassen. Als potenter Anbieter MVZ – ggf. in Kooperation
mit einem Krankenhaus – kann unter Umgehung der KV ein „Sonderbudget“ vereinbart
werden. Im Vertragsgeflecht Kasse – MVZ gibt es grundsätzlich
nur Gewinner, Verlierer ist die KV und damit der „kleine“ Arzt
an der Ecke, dessen Punktwert langsam verfällt.
Diese Entwicklung
ist insbesondere für spezielle medizinische Leistungen
absehbar. Neben einem neuen Leistungserbringer (MVZ) existiert also auch
eine neue Leistungsform (integrierte Versorgung)
Das MVZ
Versorgungszentren sind „fachübergreifende, ärztlich
geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister
eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig
sind“.
Ein Antrag auf Genehmigung des MVZ ist beim Zulassungsausschuss
einzureichen, der unter Beachtung der Bedarfsplanung und der weiteren
Voraussetzungen
die Zulassung grundsätzlich erteilen muss. Anträge auf Zulassung
des medizinischen Versorgungszentrums sind nur für den Fall abzulehnen,
wenn bei Antragstellung für den betroffenen Planungsbezirk Zulassungsbeschränkungen
angeordnet sind. Hier kann allein auf vorhandene Zulassungen oder den „Zukauf“ von
Zulassungen zurückgegriffen werden.
Das MVZ darf sich aller
zulässigen Organisationsformen bedienen:
• Gesellschaft bürgerlichen
Rechts
• Partnerschaft nach dem PartG
•
GmbH und Aktiengesellschaft (zum Teil müssen dazu noch die Kammergesetze
geändert werden, gleiches gilt für die Zulassungsverordnung)
Hingegen sind ist die Gründung einer OHG oder KG unzulässig,
da diese das Betreiben eines Handelsgewerbes voraussetzen. Der (zahn)ärztliche
Beruf ist aber kein Handelsgewerbe.
Als „ärztlich geleitete“ Einrichtung können sie
auch von Vertrags(zahn)ärzten gegründet werden. Daneben kommen
Vertragspsychotherapeuten, ermächtigte Krankenhausärzte und
ermächtigte andere Ärzte und Psychotherapeuten, ermächtigte
Träger von Einrichtungen (§§ 117, 118, 119, 119a SGB V),
Krankenhausträger (§ 108), Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
(§§111,111a), Heilmittelerbringer (§ 124), Hilfsmittelerbringer
(§ 126), Leistungserbringer nach (§§ 132, 132a, 132b,
132c) und Apotheken (§ 129) in Betracht.
Weitere Voraussetzung ist die „fachübergreifende Tätigkeit“ des
MVZ.
Dem MVZ ist es – ohne Beachtung der 55-Jahres-Grenze - erlaubt, Ärzte
und Zahnärzte anzustellen, wenn bei Antragstellung für den
Planungsbezirk keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind bzw.
eine Zulassung mitbebracht oder zur Verfügung gestellt wird. Im
Rahmen eines – allerdings besonders auszugestaltenden - Arbeitsvertrages
erfolgt somit eine normale Beschäftigung in einem abhängigen
Arbeitsverhältnis. Den angestellten Zahnärzten eines medizinischen
Versorgungszentrums wird nach 5 Jahren die Möglichkeit – nicht
das Recht - gegeben, trotz Überversorgung in die Niederlassung – nebst „neuer“ Zulassung
- zu wechseln, wenn sie bei Beginn der Tätigkeit eine eigene Zulassung
in das MVZ eingelegt haben. Damit wird die Attraktivität des medizinischen
Versorgungszentrums erhöht, da jungen (Zahn)Ärzten die Möglichkeit
gegeben wird, Erfahrungen für eine spätere freiberufliche vertragsärztliche
Tätigkeit zu sammeln.
Arzt und Zahnarzt sollte in Anbetracht der verschärften Wettbewerbsbedingungen
darüber nachdenken, ob er mit einem MVZ kooperiert oder sogar selbst
ein solches gründet. Die letzte Variante kann insbesondere für
größere Gemeinschaftspraxen von Bedeutung sein.
Die zeitliche und rechtliche Gestaltung gliedert sich in mehrere Schritte.
• Festlegung der Rechtsform sowie Gestaltung des Gesellschaftsvertrages
innerhalb des MVZ
•
Arbeitsverträge mit den angestellten Ärzten und Zahnärzten
• Antrag auf Genehmigung des MVZ
•
Verträge mit den angegliederten Ärzten in Einzelpraxis bzw.
mit weiteren Leistungserbringern.
In einigen Fällen dürfte sich die Errichtung der Betreibergesellschaft
in einer auf das MVZ abgestimmten Rechtsform (z.B. Frage der Beteiligung
der ärztlichen Gesellschafter an der Betreibergesellschaft) anbieten.
Dazu sind Mietverträge, Personalüberlassungsverträge,
Nutzungsüberlassungsverträge, Markenrechte etc. abzusichern.
Auch das praktische Vorgehen ist mehrstufig anzugehen.
• Konzeptentwicklung, Varianten
• Wirtschaftsplan
• ggf. Finanzierungsplan
•
häufig: Bildung einer Kerngruppe von Ärzten und Zahnärzten
•
Einbeziehung der Ärzte, Darstellung des Konzepts: Angebot zur
Beteiligung
•
ggf. Gründung einer Kapitalgesellschaft (Betreiberin)
•
Verträge für den rechtlichen Rahmen des MVZ und des MVZ mit
anderen (Zahn)Ärzten
•
Verträge mit Angestellten
•
Verträge MVZ – Betreibergesellschaft
•
Anträge an den Zulassungsausschuss bei der K(Z)V auf Genehmigung
des MVZ
• Start des MVZ
• integrierte Versorgung
Die Art der rechtlichen Konstruktion und die Einbindung des einzelnen
hängt zweifellos vom Einzelfall und den Interessen der Beteiligten
ab.
Möglich wäre juristisch z.B. eine Nutzungsüberlassung
der beteiligten Praxis an das zu gründende MVZ. Das Praxisvermögen
verbleibt insoweit im Sonderbetriebsvermögen des (Zahn)Arztes und
wird dem MVZ „nur“ zur Nutzung zur Verfügung gestellt.
Der (Zahn)Arzt arbeitet im MVZ als Vertrags(zahn)arzt, ohne dass seine
Praxis tatsächlich in das MVZ eingelegt wird.
Eine sehr weitgehende
Verflechtung mit dem MVZ wäre hingegen mit
der Einbringung des jeweiligen Praxisvermögens in das MVZ gegeben.
Die Eigentümer der Praxen werden alle MVZ-Gesellschafter. Die Beteiligungsverhältnisse
im MVZ werden durch Bewertung der Praxen und entsprechende Anteilsbestimmung
definiert.
Aber auch ein lockerer Zusammenschluss ist denkbar: Die beteiligten Ärzte
und Zahnärzte sind nur Gründer des MVZ. Die Gesellschaft beschafft
fachverschiedene Arztsitze im Nachfolgeverfahren oder durch Ärzte,
die durch Verzicht ihre Zulassung ins MVZ einbringen und beschäftigt
angestellte Ärzte.
Zusammenfassung
Das GMG bietet für die Ärzte und Zahnärzte manch negative Überraschung.
Der Markt wird sich in einigen Teilen einem Wandel unterziehen. Die klassische
Einzelpraxis wird ob der neuen Konkurrenz zumindest in Ballungsgebieten
durchaus einen schwereren Stand haben.
Die neuen Möglichkeiten zur Errichtung eines Medizinischen Versorgungszentrums
ragen aus dem Reformwerk positiv heraus und werden bereits jetzt in Anspruch
genommen. Insbesondere für Kliniken, Gemeinschaftspraxen oder im
medizinischen Bereich tätige GmbH´s sowie für in sonstiger
Weise kooperierende (Zahn)Ärzte ist das Medizinische Versorgungszentrum
von großem Interesse.
Rechtsanwälte Ralf Großbölting und Dr. Karl-Heinz
Schnieder, Juni 2004
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