Aktuelles/Medizinrecht

LSG bestätigt: HVM der KZV Mecklenburg-Vorpommern rechtswidrig

In einem aktuellen Urteil vom 08.07.2004 (Az. L 1 KA 1/03) hat das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern in zweiter Instanz bestätigt, dass der Honorarverteilungsmaßstab der dortigen KZV hinsichtlich der Bildung der praxisindividuellen Punktmengenobergrenze im Leistungsbereich Kieferorthopädie rechtswidrig ist.
Vorangegangen war ein entsprechendes Klageverfahren eines betroffenen Kieferorthopäden, der moniert hatte, dass für die Bildung kieferorthopädischer Punktmengenobergrenze eine Vergleichsgruppe gebildet worden sei, welche sich aus Kieferorthopäden und solchen Zahnärzten, welche zu mehr als 50 % kieferorthopädische Leistungen abrechnen, zusammensetzt.

Der Kläger wies darauf hin, dass die reinen Kieferorthopäden im Gegensatz zu den „normalen“ Zahnärzten nicht die Möglichkeit hätten, in anderen Leistungsbereichen Geld zu verdienen. Der Kieferorthopäde als eigentlicher Fachzahnarzt, beschränkt auf den Leistungsbereich KfO, stünde insoweit deutlich schlechter. Die KZV hatte die Bildung der zweifelhaften Vergleichsgruppe zum einen mit Aspekten der Sicherstellung begründet, sich zum anderen aber insbesondere auch auf den der Vertreterversammlung eingeräumten erheblichen Gestaltungsspielraum berufen.
Das in erster Instanz eingeschaltete Sozialgericht Schwerin hatte dem klagenden Kieferorthopäden bereits im Januar des Jahres 2003 Recht gegeben. Es betonte, dass die KZV es unterlassen habe, die Beschränkung des Kieferorthopäden auf sein Fachgebiet zu berücksichtigen und ihn fälschlicherweise nicht nur mit den Zahnärzten verglichen habe, welche ebenfalls als Kieferorthopäden zugelassen seien. Hier lägen verschiedene Sachverhalte vor, welche unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht gleich behandelt werden dürften.

Diese Auffassung hat nun das Landessozialgericht bestätigt. In der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass auch nach Auffassung 1. Senats des LSG eine Gleichstellung von Kieferorthopäden und Zahnärzten mit einem KfO Anteil von mehr als 50% mit geltendem Recht nicht in Einklang zu bringen ist. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt indes noch nicht vor. Da die Revision nicht zugelassen wurde, hat die KZV nur dann die Möglichkeit, das Urteil im Wege der Revision anzugreifen, wenn das Bundessozialgericht die Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zulässt.


Von Rechtsanwälten Wolf Constantin Bartha und Ralf Großbölting, August 2004