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LSG bestätigt: HVM der KZV Mecklenburg-Vorpommern rechtswidrig
In
einem aktuellen Urteil vom 08.07.2004 (Az. L 1 KA 1/03) hat das Landessozialgericht
Mecklenburg-Vorpommern in zweiter Instanz bestätigt,
dass der Honorarverteilungsmaßstab der dortigen KZV hinsichtlich
der Bildung der praxisindividuellen Punktmengenobergrenze im Leistungsbereich
Kieferorthopädie rechtswidrig ist.
Vorangegangen war ein entsprechendes
Klageverfahren eines betroffenen Kieferorthopäden, der moniert hatte, dass für die Bildung
kieferorthopädischer Punktmengenobergrenze eine Vergleichsgruppe
gebildet worden sei, welche sich aus Kieferorthopäden und solchen
Zahnärzten, welche zu mehr als 50 % kieferorthopädische
Leistungen abrechnen, zusammensetzt.
Der Kläger wies darauf hin, dass die reinen Kieferorthopäden
im Gegensatz zu den „normalen“ Zahnärzten nicht die
Möglichkeit hätten, in anderen Leistungsbereichen Geld zu
verdienen. Der Kieferorthopäde als eigentlicher Fachzahnarzt,
beschränkt auf den Leistungsbereich KfO, stünde insoweit
deutlich schlechter. Die KZV hatte die Bildung der zweifelhaften Vergleichsgruppe
zum einen mit Aspekten der Sicherstellung begründet, sich zum
anderen aber insbesondere auch auf den der Vertreterversammlung eingeräumten
erheblichen Gestaltungsspielraum berufen.
Das in erster Instanz eingeschaltete Sozialgericht Schwerin hatte dem
klagenden Kieferorthopäden bereits im Januar des Jahres 2003
Recht gegeben. Es betonte, dass die KZV es unterlassen habe, die
Beschränkung des Kieferorthopäden auf sein Fachgebiet zu
berücksichtigen und ihn fälschlicherweise nicht nur mit
den Zahnärzten verglichen habe, welche ebenfalls als Kieferorthopäden
zugelassen seien. Hier lägen verschiedene Sachverhalte vor,
welche unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit
nicht gleich behandelt werden dürften.
Diese Auffassung hat nun das Landessozialgericht bestätigt. In
der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass auch nach Auffassung
1. Senats des LSG eine Gleichstellung von Kieferorthopäden und
Zahnärzten mit einem KfO Anteil von mehr als 50% mit geltendem
Recht nicht in Einklang zu bringen ist. Eine schriftliche Urteilsbegründung
liegt indes noch nicht vor. Da die Revision nicht zugelassen wurde,
hat die KZV nur dann die Möglichkeit, das Urteil im Wege der Revision
anzugreifen, wenn das Bundessozialgericht die Revision aufgrund einer
Nichtzulassungsbeschwerde zulässt.
Von Rechtsanwälten Wolf Constantin Bartha und Ralf Großbölting,
August 2004
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