Aktuelles/Medizinrecht

Der Weg wird geebnet: Die Tätigkeit an mehreren Standorten und die überörtliche zahnärztliche Gemeinschaftspraxis

Die Entwicklung war absehbar, doch wirklich konkret war lange Zeit nichts. Jetzt ging es einen großen Schritt nach vorn, Präsidium und Vorstand der Bundeszahnärztekammer haben einstimmig eine neue Musterberufsordnung (MBO) für Zahnärzte verabschiedet. Eine der einschneidensten Änderungen: Die überörtliche Sozietät zwischen Zahnärzten sowie die Tätigkeit an mehereren Standorten wird – unter bestimmten Bedingungen – erlaubt.

Die Änderung folgt dem Beispiel der Ärzte vom 107. Deutschen Ärztetag aus dem Mai letzten Jahres und ist auch das Ergebnis des Gesundheitsreformgesetzes 2004, welches neue Formen der ärztlichen Tätigkeit geschaffen und den Wettbewerb unter verschiedenen Versorgungsformen verstärkt hat. Bereits nach dem Ärztetag durfte man davon ausgehen, dass sich für Zahnärzte alsbald den ärztlichen entsprechende oder ähnliche Änderungen ergeben würden – diese wurden geradezu unvermeidbar. Denn mit dem Reformgesetz sahen sich nun auch die Zahnärzte z.B. der Konkurrenz durch Medizinische Versorgungszentren ausgesetzt. Zugleich folgt die neue MBO den in letzter Zeit deutlicheren Tendenzen in der Rechtsprechung, die Verfassungsmäßigkeit der bestehenden einzelnen Kammerberufsordnungen anzuzweifeln.

Nun gilt es, die Berufsordnungen der einzelnen Zahnärztekammern anzupassen. Die als Satzungen erlassenen berufsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Kammern beruhen auf den Heilberufsgesetzen der Bundesländer. Und erst mit der Umsetzung der MBO in die kammerbezogen Berufsordnung entfaltet sich auch Rechtswirkung für das einzelne Kammermitglied. Dennoch: Da eine langfristige Planung erforderlich ist, lohnt es schon jetzt, sich Gedanken über die potentiellen Möglichkeiten zu machen.

Nach der Regelung in der bisherigen MBO durften Zahnärzte nur einer einzigen Berufsausübungsgemeinschaft angehören; ausgenommen waren nur Kooperationen mit einem Krankenhaus. Diese Beschränkungen hebt § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 der neuen MBO nunmehr auf. Die Bildung überörtlicher Gemeinschaftspraxen ist damit berufsrechtlich zulässig.

Der Zahnarzt darf nämlich nun an weiteren Orten (auch in Einzelpraxis) zahnärztlich tätig sein, sofern „in jedem Einzelfall“ (§ 9 Abs. 2 MBO) Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung der Patienten getroffen sind. An dieser Stelle geht die neue MBO sogar über die der Ärzte hinaus, dort wurde zur Vermeidung von Filialbildung eine Begrenzung auf zwei weitere Standorte festgelegt.

Die überörtliche Kooperation muss einen gemeinsamen Praxissitz wählen. An jedem der anderen Sitze muss ein Partner der Kooperation hauptberuflich tätig sein. Damit wird das klassische Berufsbild des in Einzelpraxis an einem Standort tätigen Zahnarztes aufgegeben. Auch die Unterscheidung zwischen ausgelagerten Praxisräumen und Zweigpraxis/Zweitpraxis findet nicht mehr statt.

Diese Neuregelung ist, obwohl überfällig, eine kleine Revolution. Sie wird den Druck auf die Einzelpraxis verstärken, über medizinisch und wirtschaftlich passende Partner nachzudenken, die leichter eine moderne, auch fachübergreifende, Medizin erbringen können.


Weiter ermöglicht wird in der MBO die Anstellung von Zahnärzten – in einer Praxis unter der Leitung eines niedergelassenen Zahnarztes - und neuerdings auch das Führen zahnärztlicher Praxen als Kapitalgesellschaften. Inwieweit sich an dieser Stelle der Passus „in allen für den Zahnarztberuf zulässigen Gesellschaftsformen“ als Hemmschuh herausstellt, wird die praktische Umsetzung zeigen. Im Vergleich mit der Musterberufsordnung der Ärzte aus dem letzten Jahr (dort § 23 a –Ärztegesellschaften-) erweist sich die neue MBO gesellschaftsrechtlich als restriktiver. Hier werden ggf. die Gerichte klären müssen, ob diese Begrenzungen zulässig sind. Zur Erläuterung: Auch bei der Ärztegesellschaft, beispielsweise einer „Heilberufe-GmbH“, dürfen Dritte (dies sind auch nicht am Ort der Gesellschaft tätige Ärzte) weder Gesellschafter sein noch am Gewinn der Gesellschaft beteiligt werden. Allerdings ist bereits heute über die so genannten Betreibermodelle eine Abschöpfung möglich. Die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte muss immer Ärzten zustehen.


Voraussetzung ist jedenfalls stets die Gewährleistung der eigenverantwortlichen, medizinisch unabhängigen sowie nicht gewerblichen Berufsausübung. Bei allen Formen der zahnärztlichen Kooperation soll darüber hinaus die freie Arztwahl gewährleistet bleiben. Auch bei kooperativer Leistungserbringung ist der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung zu beachten. Zudem ist Transparenz über die Kooperation, die Kooperationsformen und über die daran Beteiligten sicherzustellen. Die neue Musterberufsordnung sieht erweiterte Kooperationsformen mit anderen Leistungserbringern vor, namentlich Angehörigen anderer akademischer Heilberufe oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen. Partnerschaftsgesellschaften dürfen schließlich ohne Einschränkung auch mit Angehörigen anderer Berufe gegründet werden, allerdings mit der Einschränkung, dass in einer derartigen Gesellschaft nicht die Zahnheilkunde am Menschen ausgeübt werden darf.

Fazit: Die neue MBO als Reaktion auf das Reformgesetz 2004 bietet neue Möglichkeiten und eröffnet Chancen für den expansionswilligen Zahnarzt. Zu beachten sind allerdings die Restriktionen des Vertragszahnarztrechts, auf die eine Berufsordnung generell keinen Einfluss hat. Denn im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung können die Formen der Kooperation ggf. erst dann genutzt werden, wenn zuvor das SGB V und die Zahnärzte-Zulassungsverordnung geändert werden. Dies gilt zumindest in dem Fall, in welchem über die Grenzen der KZV (oder aber über die Planungsbereiche einer KZV) hinweg, eine überörtliche Sozietät gegründet werden soll. Denn Grenzen könnten sich hier etwa aus der Bedarfsplanung und anderen Besonderheiten des Vertragszahnarztrechtes ergeben.

Rechtsanwalt Ralf Großbölting und Assessor Thomas Willaschek, März 2005