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Das Bundesverfassungsgericht erweitert die Leistungspflicht der Krankenkassen im Rahmen der neuen Behandlungsmethoden Mit Beschluss vom 6.12.2005 (Aktenzeichen 1 BvR 347/97) hat das höchste deutsche Gericht eine Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 1997 (Urteil vom 16.9.1997 – 1 RK 28/95) aufgehoben und dem Kläger und Beschwerdeführer, nach insgesamt über 10 Jahren Prozessdauer, im Grundsatz Recht gegeben. Der Kläger litt an einer seltenen, lebensbedrohlichen Krankheit
(Duchenne’schen Muskeldystrophie) und wehrte sich gegen die Weigerung
der gesetzlichen Krankenversicherung (hier die Barmer Ersatzkasse), für
die Kosten aufzukommen. Bislang gibt es keine wissenschaftlich anerkannte
Therapie, die eine Heilung oder eine nachhaltige Verzögerung des
Krankheitsverlaufs bewirken kann. Die Lebenserwartung ist stark eingeschränkt. Üblicherweise
wird nur eine symptomorientierte Behandlung durchgeführt. Der Antrag
auf Übernahme der entstandenen Kosten für die beim Kläger
angewandte Therapie (bei dieser Behandlung wurden neben Thymuspeptiden,
Zytoplasma und homöopathischen Mitteln hochfrequente Schwingungen
angewandt) wurde von der Krankenkasse abgelehnt, da ein Therapieerfolg
der angewandten Methoden wissenschaftlich nicht nachgewiesen sei. Die
sozialgerichtlichen Instanzen, bis auf das Landessozialgericht, hatten
den Anspruch auf Erstattung der Kosten noch verneint. Rechtsanwalt Ralf Großbölting, Dezember 2005 |
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