Das Bundesverfassungsgericht erweitert die Leistungspflicht der Krankenkassen im Rahmen der neuen Behandlungsmethoden

Mit Beschluss vom 6.12.2005 (Aktenzeichen 1 BvR 347/97) hat das höchste deutsche Gericht eine Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 1997 (Urteil vom 16.9.1997 – 1 RK 28/95) aufgehoben und dem Kläger und Beschwerdeführer, nach insgesamt über 10 Jahren Prozessdauer, im Grundsatz Recht gegeben.

Der Kläger litt an einer seltenen, lebensbedrohlichen Krankheit (Duchenne’schen Muskeldystrophie) und wehrte sich gegen die Weigerung der gesetzlichen Krankenversicherung (hier die Barmer Ersatzkasse), für die Kosten aufzukommen. Bislang gibt es keine wissenschaftlich anerkannte Therapie, die eine Heilung oder eine nachhaltige Verzögerung des Krankheitsverlaufs bewirken kann. Die Lebenserwartung ist stark eingeschränkt. Üblicherweise wird nur eine symptomorientierte Behandlung durchgeführt. Der Antrag auf Übernahme der entstandenen Kosten für die beim Kläger angewandte Therapie (bei dieser Behandlung wurden neben Thymuspeptiden, Zytoplasma und homöopathischen Mitteln hochfrequente Schwingungen angewandt) wurde von der Krankenkasse abgelehnt, da ein Therapieerfolg der angewandten Methoden wissenschaftlich nicht nachgewiesen sei. Die sozialgerichtlichen Instanzen, bis auf das Landessozialgericht, hatten den Anspruch auf Erstattung der Kosten noch verneint.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts führt nun aus, dass es mit der grundgesetzlich garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit, dem Sozialstaatsprinzip, insbesondere der Schutzpflicht des Staates für das Leben) und dem Grundrecht auf Leben nicht vereinbar sei, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Nun muss das Bundessozialgericht erneut über die Klage entscheiden.
Juristisch ist das Urteil von hoher Bedeutung, da die grundsätzliche Regelungskompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 135 SGB V) zur Anerkennung von Methoden der Heilbehandlung und zur Aufnahme dieser Methoden in den Leistungskatalog der GKV damit eingeschränkt wird.

Rechtsanwalt Ralf Großbölting, Dezember 2005