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KBV scheitert vor dem Bundessozialgericht Das Thema der ambulanten Behandlungen durch Krankenhäuser steht
seit geraumer Zeit auf der politischen und rechtlichen Tagsordnung. Im
Ergebnis ist durch die Neufassung der gesetzlichen Regelung des § 116b
SGB V ein Verteilungskampf um den Zugang zu spezieller ambulanter Versorgung
entbrannt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 03.02.2010 (B 6 KA 30/09 R) zwei Klagen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gegen den G-BA zu Voraussetzungen, Art und Umfang ambulanter Behandlungen durch Krankenhäuser nach § 116b SGB V als unzulässig abgewiesen. Gegenstand der Klagen waren Beschlüsse des G-BA, mit denen die ambulante Krankenhausbehandlung von Patienten mit Tuberkulose und Multipler Sklerose sowie mit Krebserkrankungen ermöglicht wird. In beiden Verfahren versuchte die KBV durchzusetzen, dass die ambulante Leistungserbringung im Krankenhaus von einer gesicherten Diagnose und der Überweisung durch einen niedergelassenen Facharzt abhängig gemacht wird bzw. dass der G-BA eine weitere Differenzierung der gesetzlich normierten Erkrankungen nach seltenen Erkrankungen und besonderen Verlaufsformen vornimmt. Die Klagen der KBV wurden bereits aus formalen Gründen zurückgewiesen. Klagen seien - so das BSG - nur zulässig, wenn die KBV ein Feststellungsinteresse in Form einer unmittelbaren Verletzung eigener Rechte durch eine Entscheidung des G-BA geltend machen könne. Zwar könne die KBV sowohl in ihrer Funktion als eine von vier Trägerorganisationen des G-BA als auch im Hinblick auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Auftrag zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung durch Entscheidungen des GB-A in eigenen Rechten betroffen sein. Das BSG war aber der Auffassung, dass eine solche Rechtsverletzung der KBV durch die Entscheidungen des G-BA zu § 116b SGB V nicht vorliegen. Insbesondere mit der allgemeinen Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen oder Zielsetzungen oder auch nur der Befürchtung einer solchen Beeinträchtigung, wie von der KBV vorgebracht und im Zuge der Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Behandlungen nach § 116b Abs. 2 SGB V befürchtet, lässt sich nach Ansicht des BSG keine ausreichende Verletzung eigener Rechte herleiten. Bereits bei der Frage, ob KV ´en gegen die (grundlegende) Zulassung
von Krankenhäusern zur ambulanten Versorgung als solche vorgehen
können, haben die Gerichte (z. B. SG Schwerin, Teil-Beschluss vom
10.02.2009 - S 3 ER 367/08 KA, Beschwerde beim LSG anhängig: L 1
B 11/09) bisher eine Klagebefugnis regelmäßig verneint. Allerdings
liegt insoweit noch keine BSG-Entscheidung vor. |
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