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Aktuelles/Medizinrecht
Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte der Vertragsärzte
zum Schutz gegen Ermächtigungen von Klinikärzten
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. August 2004,
Aktenzeichen 1 BvR 378/00, ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG)
vom 29. September 1999, Aktenzeichen B 6 KA 30/98 R, aufgehoben und an
das BSG zurückverwiesen.
Die Verfassungsbeschwerde betraf die Frage des Rechtsschutzes für
niedergelassene Vertragsärzte gegen die einem Krankenhausarzt
erteilte Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung.
An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen nicht nur zugelassene Ärzte
und – seit der Reform 2004 - zugelassene medizinische Versorgungszentren,
sondern auch ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich
geleitete Einrichtungen teil. Die Versorgung der gesetzlich Versicherten
obliegt nach der gesetzlichen Konstruktion dabei allerdings in erster
Linie den freiberuflichen, in eigener Praxis tätigen Vertragsärzten.
Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung können
nur mit Zustimmung des Krankenhausträgers vom Zulassungsausschuss
zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten
ermächtigt werden. Sie treten für diesen Fall in unmittelbare
Konkurrenz zu den Vertragsärzten. Die Ermächtigung ist nur
zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung
der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
oder die Kenntnisse dieser Krankenhausärzte nicht sichergestellt
ist.
Nur wenn diese (gesetzlichen) Voraussetzungen für eine Ermächtigung
vorliegen, haben die Krankenhausärzte hierauf einen Anspruch.
Gegenstand der Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts war
nunmehr die Frage, inwieweit die konkurrierenden Vertragsärzte
die Zulassung der Klinikärzte überprüfen lassen und
gerichtlich angreifen können. Das Bundessozialgericht hat in der
aufgehobenen Entscheidung die Klagebefugnis eines niedergelassenen
Vertragsarztes gegen die einem Dritten erteilte
Ermächtigung verneint. Eine Anfechtungsbefugnis bereits zugelassener Ärzte
gegen Ermächtigungen Dritter bejahte das BSG nur ausnahmsweise
bei "Willkürentscheidungen"
Der klagende Facharzt für Radiologie und Strahlenheilkunde betreibt
eine Praxis mit strahlentherapeutischem Schwerpunkt, in die er nach
eigenen Angaben mehr als 17 Mio. DM investiert hat Seine gegen die
Ermächtigungen von fünf Krankenhausärzten zu strahlentherapeutischen
Leistungen gerichtete Klage war als unzulässig (Grund: keine Klagebefugnis)
abgewiesen worden.
Das Bundesverfassungsgericht führt nunmehr aus, dass die Einschränkung
der Klagebefugnis auf Willkürfälle unzulässig sei. Eine
sog. defensive Konkurrentenklage, also die Klage des Vertragsarztes
gegen die Ermächtigung eines Klinikarztes) ausschließlich
bei besonders schweren Mängeln der angefochtenen Ermächtigungsentscheidung
zuzulassen, werde Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit des Vertragsarztes
nicht gerecht. Die Ermächtigung eines Krankenhausarztes derselben
Fachrichtung und Qualifizierung greife in die Berufsausübungsfreiheit
eines Vertragsarztes ein, der in demselben räumlichen Bereich
die gleichen Leistungen anbietet, indem sie die Erwerbsmöglichkeiten
unverhältnismäßig einschränke.
Der klagende Vertragsarzt konkurriere nicht mehr nur mit anderen niedergelassenen
Vertragsärzten, die ebenso wie er in eine Praxisausstattung investieren,
sich niederlassen und im freien Wettbewerb untereinander stehen. Er
konkurriere infolge der Ermächtigung zusätzlich mit Krankenhausärzten.
Rechtsanwalt Ralf Großbölting, September 2004
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