Aktuelles/Medizinrecht


Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte der Vertragsärzte zum Schutz gegen Ermächtigungen von Klinikärzten

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. August 2004, Aktenzeichen 1 BvR 378/00, ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. September 1999, Aktenzeichen B 6 KA 30/98 R, aufgehoben und an das BSG zurückverwiesen.

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Frage des Rechtsschutzes für niedergelassene Vertragsärzte gegen die einem Krankenhausarzt erteilte Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.
An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen nicht nur zugelassene Ärzte und – seit der Reform 2004 - zugelassene medizinische Versorgungszentren, sondern auch ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Die Versorgung der gesetzlich Versicherten obliegt nach der gesetzlichen Konstruktion dabei allerdings in erster Linie den freiberuflichen, in eigener Praxis tätigen Vertragsärzten.
Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung können nur mit Zustimmung des Krankenhausträgers vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Sie treten für diesen Fall in unmittelbare Konkurrenz zu den Vertragsärzten. Die Ermächtigung ist nur zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder die Kenntnisse dieser Krankenhausärzte nicht sichergestellt ist.
Nur wenn diese (gesetzlichen) Voraussetzungen für eine Ermächtigung vorliegen, haben die Krankenhausärzte hierauf einen Anspruch.

Gegenstand der Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts war nunmehr die Frage, inwieweit die konkurrierenden Vertragsärzte die Zulassung der Klinikärzte überprüfen lassen und gerichtlich angreifen können. Das Bundessozialgericht hat in der aufgehobenen Entscheidung die Klagebefugnis eines niedergelassenen Vertragsarztes gegen die einem Dritten erteilte Ermächtigung verneint. Eine Anfechtungsbefugnis bereits zugelassener Ärzte gegen Ermächtigungen Dritter bejahte das BSG nur ausnahmsweise bei "Willkürentscheidungen"
Der klagende Facharzt für Radiologie und Strahlenheilkunde betreibt eine Praxis mit strahlentherapeutischem Schwerpunkt, in die er nach eigenen Angaben mehr als 17 Mio. DM investiert hat Seine gegen die Ermächtigungen von fünf Krankenhausärzten zu strahlentherapeutischen Leistungen gerichtete Klage war als unzulässig (Grund: keine Klagebefugnis) abgewiesen worden.
Das Bundesverfassungsgericht führt nunmehr aus, dass die Einschränkung der Klagebefugnis auf Willkürfälle unzulässig sei. Eine sog. defensive Konkurrentenklage, also die Klage des Vertragsarztes gegen die Ermächtigung eines Klinikarztes) ausschließlich bei besonders schweren Mängeln der angefochtenen Ermächtigungsentscheidung zuzulassen, werde Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit des Vertragsarztes nicht gerecht. Die Ermächtigung eines Krankenhausarztes derselben Fachrichtung und Qualifizierung greife in die Berufsausübungsfreiheit eines Vertragsarztes ein, der in demselben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbietet, indem sie die Erwerbsmöglichkeiten unverhältnismäßig einschränke.
Der klagende Vertragsarzt konkurriere nicht mehr nur mit anderen niedergelassenen Vertragsärzten, die ebenso wie er in eine Praxisausstattung investieren, sich niederlassen und im freien Wettbewerb untereinander stehen. Er konkurriere infolge der Ermächtigung zusätzlich mit Krankenhausärzten.

Rechtsanwalt Ralf Großbölting, September 2004