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Ambulante Tätigkeit durch Krankenhäuser – Klagebefugnis für Vertragsärzte In einer aktuellen Entscheidung vom 24.08.2010 (S 61 KA 358/10 ER) hat das Sozialgericht Hannover die Rechte der Vertragsärzte gegen die Zulassung von Krankenhäusern zur Erbringung ambulanter Leistungen nach § 116b Abs. 2 SGB V gestärkt. Der § 116b SGB V gestattet es den zuständigen Landesbehörden zum einen, Krankenhäuser zur ambulanten Versorgung für bestimmte (Katalog)Leistungen zuzulassen. Zum anderen ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gehalten, den notwendigen Katalog von hochspezialisierten Leistungen zu entwickeln, welcher letztlich den Umfang der ambulanten Tätigkeit durch das (insoweit zugelassene) Krankenhaus definiert. Das vom Vertragsarzt (als Genehmigungsbehörde) beklagte Sozialministerium hatte eine Klinik zur ambulanten Behandlung von HIV/Aids-Erkrankungen gemäß § 116b Abs. 3 Nr. 2 SGB V zugelassen. Der Kläger, ein Facharzt für Allgemeinmedizin, der im Umfeld der Klinik HIV/Aids-Kranke betreut und Substitutionsbehandlungen durchführt, erhob Klage gegen die Genehmigungsentscheidung des Sozialministeriums, da er seine Interessen nicht ausreichend berücksichtigt sah. Zudem verfolgte er den Weg des einstweiligen Rechtsschutzes. Dieses Verfahren hat er in erster Instanz nunmehr erfolgreich geführt. Das Sozialgericht verweist in seiner Entscheidung insbesondere und zu Recht darauf, dass der § 116b Abs. 2 SGB V eine Rechtsnorm mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (des Vertragsarztes) sei, was bereits aus der Formulierung „unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgung" abzulesen sei. Diesen Umstand habe das Ministerium nicht berücksichtigt. Ähnlich hatte bereits das LSG Sachsen in seinem Beschluss vom 03.06.2010 (L 1 KR 94/10 B ER) judiziert. Für den Vertragsarzt heißt dies, dass nach derzeitigem Stand eine sog. Konkurrentenklage gegen die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Versorgung möglich ist. In Anbetracht der regelmäßig weitreichenden wirtschaftlichen Auswirkungen einer Genehmigung für Krankenhäuser zur ambulanten Tätigkeit entbrennt regelmäßig ein Verteilungskampf um den Zugang zu dieser speziellen ambulanten Versorgung. Der Vertragsarzt dürfte zur Interessenwahrung in der Regel gut beraten sein, von seinem Recht Gebrauch zu machen. Anders gestaltet sich die Rechtslage nur, wenn eine KV oder die KBV gegen Genehmigungsbescheide vorgehen. Solche Klagen wurden bisher als unzulässig angesehen. So hatte das Bundessozialgericht (BSG) am 03.02.2010 (B 6 KA 30/09 R) zwei Klagen der KBV gegen den G-BA zu Voraussetzungen, Art und Umfang ambulanter Behandlungen durch Krankenhäuser nach § 116b SGB V abgewiesen. Auch bei der Frage, ob einzelne KV ´en gegen die (grundlegende) Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Versorgung als solche vorgehen können, haben die Gerichte (z. B. SG Schwerin, Teil-Beschluss vom 10.02.2009 - S 3 ER 367/08 KA, Beschwerde beim LSG anhängig: L 1 B 11/09) bisher eine Klagebefugnis regelmäßig verneint. Weitere Informationen erhalten sie auf Anfrage.
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