Honorarverteilung - Wie (un)gerecht sind Fachgruppentöpfe?

- Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.06.2005

Das Bundessozialgerichts (Az.: B 6 KA 5/04) hat sich wieder einmal mit der Frage beschäftigt, ob und wie die KV den Vertragsarzt im Rahmen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM, heute HVV) in eine Fachgruppe einordnen und mit seinen Fachkollegen gleichstellen kann.

Im Rahmen der Klage auf höheres Honorar war allerdings streitig, ob in einem HVM alle Fachärzte zu einem Honorartopf zusammengefasst werden durften. Üblicherweise geht es um die Frage, ob ein (noch) speziellerer Topf zu gründen ist, um die Vergleichbarkeit zu erhöhen.

Der Kläger war im Bezirk der beklagten KÄ als HNO-Arzt vertragsärztlich tätig. Sein Quartalshonorar verringerte ab 2000 sich um 15 bis 20 %. Der HVM trennte – wie gesetzlich vorgeschrieben – die Honorierungen für den haus- und für den fachärztlichen Versorgungsbereich. Zudem waren die im fachärztlichen Bereich bis dahin bestehenden gesonderten Honorartöpfe für die budgetierten Facharztgruppen aufgegeben und ein alle Fachärzte umfassender Honorartopf gebildet worden.

Der Kläger hatte mit seinem Begehren, höheres Honorar zu erhalten, keinen Erfolg.

Das BSG führte aus, dass Honorartöpfe zwar sinnvoll, aber gesetzlich nicht zwingend vorgesehen seien. Ungeachtet der wesentlichen strukturellen Unterschiede zwischen den einzelnen Facharztgruppen, insbesondere zwischen budgetierten und nicht-budgetierten, bedürfe es insoweit keiner Differenzierung.

Das Urteil überrascht, wenn auch nur auf den ersten Blick.

Denn auf der anderen Seite weist das BSG Klagen gegen solche Honorartöpfe selbst – soweit vorhanden - regelmäßig ab. Denn die Schaffung von Honorartöpfen für verschiedene Fachgruppen sei ein probates Mittel, um mehr Honorargerechtigkeit zu erreichen. Aus dieser Rechtsprechung ist, und hier steckt die juristische Lösung, eine Pflicht zur Schaffung einzelner Honorartöpfe aber nicht abzuleiten.

Letztlich zeigt sich aber auch das Dilemma: Der Gesetzgeber lässt der K(Z)V (heute im Einvernehmen mit den Krankenkassen) in der Regel freie Hand bei der Gestaltung. Daher war die Klage abzuweisen, obwohl der einheitliche Fachärztetopf eigentlich das Konzept der Budgetierung konterkariert. Die bei fehlender Budgetierung erfahrungsgemäß stattfindenden Mengenausweitungen gehen eindeutig zu Lasten der budgetierten Arztgruppen.

Dennoch bestehen für den (Zahn)Arzt durchaus weitere juristische Möglichkeiten, gegen eine Benachteiligung im HVM vorzugehen. So besteht z.B. e ine Handlungspflicht der KV bei Verwerfungen unter dem Gesichtspunkt einer Beobachtungs- und Reaktionspflicht oder wenn ein dauerhafter gravierender Punktwertabfall bei der betroffenen Arztgruppe ersichtlich ist.

RA Großbölting, Juni 2005