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Aktuelles/Medizinrecht
Das Bundessozialgericht hat am 20. Oktober 2004 erneut einige interessante
Rechtsfragen beantwortet.
Die Beteiligten im ersten Verfahren (Aktenzeichen B 6 KA 26/03) stritten – wie
so häufig - um die Höhe der Vergütung Die streitigen Quartalen
waren II und III/1999. Die Kläger betreiben eine radiologische Gemeinschaftspraxis
und erbringen ausschließlich Diagnoseleistungen. Dem seit 01.07.1997
geltenden HVM der KV Schleswig-Holstein lagen arztgruppenspezifische
Honorarkontingente auf der Grundlage der Verhältnisse von 1994 (im
budgetierten Bereich) bzw. des 1. Halbjahres 1996 (im nicht-budgetierten
Bereich) unter Berücksichtigung der seitdem veränderten Arztzahlen
zu Grunde. Bei späterer Erhöhung der Arztzahl einer Arztgruppe
um über 10 % muss(te) nach dem HVM eine Neueinteilung über
alle Arztgruppen erfolgen. Ermächtigte wurden aber im Wege der Vorwegvergütung
ausgezahlt.
Während die Vorinstanz noch ausgeführte, die Regelungen des
HVM seien rechtswidrig, weil die Vergütung für die ermächtigten Ärzte
und Institute anders geregelt sei als für die zugelassenen Vertragsärzte
und sich daraus für diese deutlich schlechtere Punktwerte ergäben,
ist das BSG der Auffassung, dass die unterschiedliche Regelung der Vergütung
für die Zugelassenen und die Ermächtigten sachlich gerechtfertigt
sei, mithin eine sachwidrige Ungleichbehandlung nicht bestehe. Dies gelte
insbesondere deswegen, weil sich die Ermächtigten mit ihrem jeweils
unterschiedlichen Ermächtigungsumfang nicht – bzw. nur schwer – in
das System arztzahlbezogener Kontingentvolumina hätten einpassen
lassen.
Auch weitere Aspekte (z.B. Reaktion der KV wegen Verfall des Punktwertes
im diagnostisch-radiologischen Bereich) griffen – noch - nicht.
Weder eine Punktwertstützung wegen ernstlicher Gefährdung der
Versorgung in einem wesentlichen vertragsärztlichen Teilbereich
konnte beansprucht werden noch musste eine Stützung wegen zu großer
Differenzen zu sonstigen Punktwerten erfolgen. Denn ein signifikanter
Abfall des Punktwertes für die diagnostisch-radiologischen Leistungen
trat erst zum Quartal I/1999 ein. Erst nach Vorliegen auch der Daten
vom Quartal II/1999 - gegen Ende des Quartals III/1999 - wurde erkennbar,
dass der Abfall eine gewisse Dauerhaftigkeit aufwies. Die KV musste also
frühestens zum Quartal IV/1999 – also nach Ablauf der hier
streitigen Quartale - reagieren.
In einem zweiten Verfahren (B 6 KA 15/04 R) ging es um die Höhe
der anwaltlichen Vergütung, welche sich am sog. Streitwert orientiert.
Die Auffassung des Landessozialgerichts, es sei von dem tatsächlichen
Nachzahlungsbetrag für das betroffene Quartal auszugehen und dieser
sei auf vier Quartale hochzurechnen, hält das BSG für zutreffend.
Die KV wollte lediglich vom sog. Regelstreitwert ausgehen.
Hingegen musste
die KV nicht die Erhöhungsgebühr zahlen, welche
grundsätzlich bei der Betreuung mehrerer Personen fällig wird.
Es wurden im zu entscheidenden Fall zwar mehrere Ärzte (hier: Gemeinschaftspraxis)
betreut. Da aber die Gemeinschaftspraxis im Vertragsarztrecht zumindest
in Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren gegenüber der
KV und den Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten und
Krankenkassen eine einzige Rechtsperson sei, greife diese Gebühr
nicht. Denn die Rechtsperson - und nicht die einzelnen ihr angehörenden Ärzte
- treten gegenüber der KV auf und sei Adressat von Entscheidungen
etwa über die Höhe des Quartalshonorars und Maßnahmen
der Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Im dritten Verfahren (B 6 KA 41/03 R) ging es um die Verordnungsfähigkeit
sog "koaxiale Interventionssets" (Preis zwischen 35 und 45
DM pro Stück) zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen über
Sprechstundenbedarf als Einmalkanülen. Das BSG entschied, dass der
vom beklagten Beschwerdeausschuss festgesetzte Sprechstundenbedarfsregress
rechtmäßig sei. Die sog. koaxialen Interventionssets hätten
nicht über den Sprechstundenbedarf verordnet werden dürfen,
weil es sich insoweit um Einmalkanülen handelt, die nicht gesondert
verordnungsfähig, sondern deren Kosten mit dem vertragsärztlichen
Honorar abgegolten seien.
Rechtsanwalt Ralf Großbölting, Oktober 2004
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