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Mehr Honorar für spezialisierte Praxen Der 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 29. Juni 2011 sehr bedeutsame Urteile (B 6 KA 17/10 R, B 6 KA 18/10 R und B 6 KA 19/10 R) zur Frage der Erhöhung von Honoraren für den Fall gefällt, dass eine ausgewiesene Spezialisierung der Praxis zu erkennen ist. Die Klagen wurden unter anderem von einer Chirurgin geführt, die
aufgrund vermehrt durchgeführter sonographischer Untersuchungen
ein Regelleistungsvolumen wie Internisten mit dem Schwerpunkt Angiologie
forderte sowie von einem Anästhesisten, der eine Sonderregelung
im Hinblick darauf beantragte, dass er ausschließlich Anästhesien
bei zeitintensiven Operationen im MKG-Bereich durchführte. Nach Auffassung des BSG ist für eine Ausnahmeregelung bei der Honorarverteilung
nicht notwendig, dass ohne die Antragsteller die qualifizierte Leistung
im Planungsbereich nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht.
In Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zur Erweiterung von Praxis-
und Zusatzbudgets ist vielmehr zu fordern, dass eine im Leistungsangebot
der Praxis zum Ausdruck kommende Spezialisierung und eine von der Typik
der Arztgruppe abweichende Praxisausrichtung mit messbarem Einfluss auf
den Anteil der im Spezialisierungsbereich abgerechneten Punkte im Verhältnis
zum Gesamtpunktzahlvolumen vorliegt. Ein signifikanter Anteil des Spezialisierungsbereichs
ist anzunehmen, wenn darauf in mindestens vier aufeinanderfolgenden Quartalen
mindestens 20% des Gesamtpunktzahlvolumens der den RLV zuzurechnenden
Leistungen entfallen. Die Urteile sind zu begrüßen und erhöhen, trotz der
starren Regelungen zu RLV und QZV, die Chancen für spezialisierte
Praxen, mehr Honorar einzufordern. Diese Chancen sollten im Rahmen von
Widerspruchs- und Antragsverfahren bei der KV genutzt werden. |
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