Mehr Honorar für spezialisierte Praxen

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 29. Juni 2011 sehr bedeutsame Urteile (B 6 KA 17/10 R, B 6 KA 18/10 R und B 6 KA 19/10 R) zur Frage der Erhöhung von Honoraren für den Fall gefällt, dass eine ausgewiesene Spezialisierung der Praxis zu erkennen ist.

Die Klagen wurden unter anderem von einer Chirurgin geführt, die aufgrund vermehrt durchgeführter sonographischer Untersuchungen ein Regelleistungsvolumen wie Internisten mit dem Schwerpunkt Angiologie forderte sowie von einem Anästhesisten, der eine Sonderregelung im Hinblick darauf beantragte, dass er ausschließlich Anästhesien bei zeitintensiven Operationen im MKG-Bereich durchführte.
Die KV hatte eine Erhöhung der Fallpunktzahl abgelehnt, weil die Versorgung mit den streitigen Leistungen sichergestellt sei. Das BSG war nun anderer Meinung. Es hat die vorinstanzlichen Urteile, welche die KV zur Aufhebung der Quartalsbescheide und zur Neubescheidung des Arztes verpflichtet hatten, bestätigt und damit die Revisionen der KV zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BSG ist für eine Ausnahmeregelung bei der Honorarverteilung nicht notwendig, dass ohne die Antragsteller die qualifizierte Leistung im Planungsbereich nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zur Erweiterung von Praxis- und Zusatzbudgets ist vielmehr zu fordern, dass eine im Leistungsangebot der Praxis zum Ausdruck kommende Spezialisierung und eine von der Typik der Arztgruppe abweichende Praxisausrichtung mit messbarem Einfluss auf den Anteil der im Spezialisierungsbereich abgerechneten Punkte im Verhältnis zum Gesamtpunktzahlvolumen vorliegt. Ein signifikanter Anteil des Spezialisierungsbereichs ist anzunehmen, wenn darauf in mindestens vier aufeinanderfolgenden Quartalen mindestens 20% des Gesamtpunktzahlvolumens der den RLV zuzurechnenden Leistungen entfallen.
Bei der Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für ihre Entscheidung steht der KV kein Beurteilungsspielraum zu.

Die Urteile sind zu begrüßen und erhöhen, trotz der starren Regelungen zu RLV und QZV, die Chancen für spezialisierte Praxen, mehr Honorar einzufordern. Diese Chancen sollten im Rahmen von Widerspruchs- und Antragsverfahren bei der KV genutzt werden.
Da auch im Bereich der gerichtlichen RLV-Streitigkeiten erste - wenn auch noch nicht rechtskräftige - positive Urteile zu Gunsten der Ärzte gefällt wurden, besteht die begründete Hoffnung, dass immer wieder festzustellende Ungerechtigkeiten im Rahmen der Honorarverteilung beseitigt werden.