Aktuelles/Medizinrecht

Honorarverteilung KZV Niedersachsen – Die Entscheidungsgrundsätze des Landessozialgerichts
gelten über das Jahr 1999 hinaus:

HVM der Jahre 2000 und folgende ebenfalls in Frage gestellt

Mit der am 27.10.2004 getroffenen Entscheidung zur Honorarverteilung des Jahres 1999 setzt das Landessozialgericht seine Rechtsprechung zur Honorarverteilungspolitik der KZV Niedersachsen konsequent fort. Auch für das Jahr 1999 wurde der angewandte Honorarverteilungsmaßstab für rechtswidrig erklärt, die Honorarbescheide der klagenden Zahnärzte aufgehoben und zur Neuentscheidung an die KZV Niedersachsen zurückverwiesen.

In der nunmehr vorliegenden schriftlichen Entscheidung des Landessozialgerichts betont der Senat, dass der HVM der KZV Niedersachsen für das Jahr 1999 gegen mehrere grundlegende Prinzipien der geltenden Rechtsordnung verstoßen habe. Hervorgehoben wurde die Verletzung des Gebots der Leistungsproportionalität, der Honorarverteilungsgerechtigkeit sowie des Gleichheitssatzes aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Daneben führte das Gericht aus, dass sich bereits die Systematik des HVM der KZVN insoweit widerspreche, als dass er auf der einen Seite Leistungsbegrenzungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung vorsehe, auf der anderen Seite jedoch auch einzelnen Praxen, welche über die festgesetzte Grenze hinaus abrechnen, im Wege der Härtefallregelungen zusätzliches Budget zur Verfügung stelle. Die seitens der KZVN vorgetragenen Argumente lehnte das Gericht unter Hinweis auf eine fehlerhafte Interpretation bzw. Umsetzung ab. Die Revision gegen die Entscheidung wurde ausdrücklich nicht zugelassen.

In den am 27.Oktober entschiedenen Musterverfahren wurden die Fragen der Verrechnung von HVM- und Degressionskürzungen ausdrücklich nicht behandelt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss diese allerdings seitens der KZV vorgenommen werden. Der bislang von der KZVN angestrebte Verrechnungsweg entspricht nicht der vom BSG vorgegebenen und von anderen KZVen bereits umgesetzten Systematik. Damit steht auch die Rechtsmäßigkeit der neu zu erwartenden HVM-Bescheide, zumindest in diesem Punkt wiederum in Frage.

Die vorgestellte Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen dürfe auch die Honorarverteilung der KZVN für die Jahre ab 2000 in Frage stellen. Auch bei diesen HVMs hat sich die KZVN von Verteilungsmotiven leiten lassen, die aller Voraussicht nach nicht den Grundprinzipien der Rechtsordnung entsprechen dürften. Betroffenen Praxen ist vor diesem Hintergrund zwingend zu raten, gegen die entsprechenden Jahreshonorarbescheide die notwendigen Rechtsmittel zu erheben, sofern die Vergütungsquoten unterhalb der Budgetzuteilungsquote der Gesamtvergütung liegt. Praxen, die die entsprechenden Rechtsmittelfristen versehendlich haben verstreichen lassen, sollten auf Korrektur und Neubescheidungen der entsprechenden Jahre besonders achten. Auf diese Art und Weise kann es ihnen ermöglicht werden, wieder in das Rechtsüberprüfungsverfahren zurückzugelangen.

Dr. Karl-Heinz Schnieder,

Münster/Berlin