Aktuelles/Medizinrecht

Neues Urteil zur Gemeinschaftspraxis erzeugt Handlungsbedarf

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.03.2004, Aktenzeichen II ZR 165/02 eine für Gemeinschaftspraxen wichtige Frage rechtlich gewürdigt.


Der Leitsatz lautet wie folgt:
„ Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft ausschließen zu dürfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen werden, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende Sozietät von Freiberuflern (hier: Gemeinschaftspraxis von Laborärzten) aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht allein dazu dient, den Altgesellschaftern binnen einer angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können; eine Prüfungsfrist von zehn Jahren überschreitet den anzuerkennenden Rahmen bei weitem.“

Hintergrund dieser Entscheidung war folgender Sachverhalt:
Die Beklagten gründeten im Jahr 1978 eine Gemeinschaftspraxis. 1991 wurde der Kläger als Gesellschafter in die Gemeinschaftspraxis aufgenommen. Eine Einlageleistung (Kapital oder materielle Werte) hatte er nicht zu erbringen. Er wurde nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt.
Nach dem Gesellschaftsvertrag konnte ein Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende kündigen und schied dann aus der zwischen den übrigen Mitgliedern fortgesetzten Gesellschaft aus.
Die Gesellschafter, die wie der Kläger nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt waren, hatten lediglich Anspruch auf Auszahlung ihres Gewinnanteils bis zum Ende ihrer Mitgliedschaft, weitergehende Ansprüche waren ausgeschlossen. Der Ausscheidende unterlag grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot. Die Partner vereinbarten, dass im Hinblick auf die erheblichen Vorleistungen der Altgesellschafter die Ausschließung der Vertragsschließenden 4 (= Kläger) und 5 aus der Gesellschaft mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig ist.
Die Ausschließung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der nicht betroffenen Gesellschafter. Die Beklagten (Partner 1 und 2, die Beklagten) konnte nur durch Gerichtsbeschluss erfolgen. Zudem wurde vereinbart, dass die Partner 1 und 2 das Recht hätten, die Gemeinschaftspraxis insgesamt an einen Dritten zu veräußern. Hierzu bedurfte es eines Gesellschafterbeschlusses, der mit einfacher Mehrheit gefasst werden konnte. In diesem Fall wären die Partner 3-5 gegen Zahlung einer Abfindung ausgeschieden.
Aufgrund einer Streitigkeit wurde der Kläger aus der Gesellschaft ausgeschlossen.
Gegen diesen Ausschluss wendete sich der Kläger.
Schon bisher hatte der BGH eine gesellschaftsvertragliche Regelung nicht anerkannt, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht einräumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einer Personengesellschaft oder einer GmbH auszuschließen. Tragende Erwägung hierfür – so der BGH - ist, den von der Ausschließung oder Kündigung bedrohten Gesellschafter zu schützen. Denn das freie Kündigungsrecht des anderen Teils kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, so dass er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt ("Damoklesschwert").
Durchbrechungen dieses Grundsatzes hat der BGH bisher nur teilweise anerkannt.
Auch bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine seit Jahren bestehende Sozietät von Freiberuflern können Gründe vorliegen, die es nach Abwägung der beiderseits beteiligten Interessen als gerechtfertigt erscheinen lassen, dass die Altgesellschafter auch ohne Vorhandensein eines in der Person des anderen Teils liegenden wichtigen Grundes dessen Gesellschafterstellung einseitig beenden.
Das gilt nach dem BGH erst recht, wenn es sich bei dieser Sozietät um einen Zusammenschluss von Ärzten oder Zahnärzten handelt, die regelmäßig auf ihre Zulassung als Vertrags(zahn)ärzte angewiesen und in dieser Eigenschaft besonderen öffentlich-rechtlichen Restriktionen bei der Gestaltung ihres beruflichen Zusammenwirkens ausgesetzt sind. Denn nach dem Zulassungsrecht bestehen für eine Tätigkeit als angestellter (Zahn)Arzt enge zeitliche Beschränkungen.
Für die bisherigen Gesellschafter, die einen ihnen u.U. weitgehend unbekannten Partner aufnehmen müssen, können nach der (richtigen) Auffassung des obersten deutschen Zivilgerichts daraus erhebliche Gefahren entstehen, weil sich im allgemeinen erst nach einer gewissen Zeit der Zusammenarbeit herausstellen wird, ob zwischen den Gesellschaftern das notwendige Vertrauen besteht, vor allem ob sie in ihrer besondere ethische Anforderungen stellenden Berufsauffassung harmonieren.
Unter diesem Gesichtspunkt kann es nicht von vornherein als sittenwidrig angesehen werden, wenn den Altgesellschaftern für eine angemessene Prüfungszeit das Recht eingeräumt wird, den Neugesellschafter auszuschließen, auch wenn keine Gründe vorliegen, die es den Altgesellschaftern unzumutbar machen, das Gesellschaftsverhältnis fortzusetzen. Anderenfalls bliebe den aufnehmenden Gesellschaftern allein die Auflösungskündigung der Gemeinschaftspraxis und damit u.U. die Zerschlagung des in Jahren Aufgebauten oder aber das eigene Ausscheiden.
Wie so häufig legt sich der BGH aber nicht im Sinne einer verbindlichen Leitlinie fest, sondern beurteilt lediglich den konkreten Fall. Für den zu zugrundeliegenden Sachverhalt wurde ein „Fehlgebrauch des Ausschließungsrechts“ festgestellt. Der Ausschluss war unwirksam.
Jeder Partner einer Gemeinschaftspraxis wird also prüfen müssen, wie sich vor dem Hintergrund dieses neuen Urteils die Kündigungs- und Ausschließungsrecht im Vertrag gestalten und ggf. Anpassungen vornehmen, damit nicht das Fundament der beruflichen Tätigkeit in Gefahr gerät.

Rechtsanwälte Martin Voß, Dr. Schnieder und Ralf Großbölting, Münster, Berlin

März 2004