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Aktuelles/Medizinrecht
Neues Urteil zur Gemeinschaftspraxis erzeugt Handlungsbedarf
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.03.2004, Aktenzeichen II
ZR 165/02 eine für Gemeinschaftspraxen wichtige Frage rechtlich
gewürdigt.
Der Leitsatz lautet wie folgt: „ Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter
ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft ausschließen
zu dürfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen
werden, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende
Sozietät von Freiberuflern (hier: Gemeinschaftspraxis von Laborärzten)
aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht allein dazu dient,
den Altgesellschaftern binnen einer angemessenen Frist die Prüfung
zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen
hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der für
die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können;
eine Prüfungsfrist von zehn Jahren überschreitet den anzuerkennenden
Rahmen bei weitem.“
Hintergrund dieser Entscheidung war folgender Sachverhalt:
Die Beklagten
gründeten im Jahr 1978 eine Gemeinschaftspraxis.
1991 wurde der Kläger als Gesellschafter in die Gemeinschaftspraxis
aufgenommen. Eine Einlageleistung (Kapital oder materielle Werte) hatte
er nicht zu erbringen. Er wurde nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt.
Nach
dem Gesellschaftsvertrag konnte ein Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis
mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende kündigen und schied dann
aus der zwischen den übrigen Mitgliedern fortgesetzten Gesellschaft
aus.
Die Gesellschafter, die wie der Kläger nicht am Gesellschaftsvermögen
beteiligt waren, hatten lediglich Anspruch auf Auszahlung ihres Gewinnanteils
bis zum Ende ihrer Mitgliedschaft, weitergehende Ansprüche waren
ausgeschlossen. Der Ausscheidende unterlag grundsätzlich keinem
Wettbewerbsverbot. Die Partner vereinbarten, dass im Hinblick auf die
erheblichen Vorleistungen der Altgesellschafter die Ausschließung
der Vertragsschließenden 4 (= Kläger) und 5 aus der Gesellschaft
mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres auch ohne
Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig ist.
Die Ausschließung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der nicht betroffenen
Gesellschafter. Die Beklagten (Partner 1 und 2, die Beklagten) konnte
nur durch Gerichtsbeschluss erfolgen. Zudem wurde vereinbart, dass die
Partner 1 und 2 das Recht hätten, die Gemeinschaftspraxis insgesamt
an einen Dritten zu veräußern. Hierzu bedurfte es eines Gesellschafterbeschlusses,
der mit einfacher Mehrheit gefasst werden konnte. In diesem Fall wären
die Partner 3-5 gegen Zahlung einer Abfindung ausgeschieden.
Aufgrund einer
Streitigkeit wurde der Kläger aus der Gesellschaft
ausgeschlossen.
Gegen diesen Ausschluss wendete sich der Kläger.
Schon bisher hatte der BGH eine gesellschaftsvertragliche Regelung nicht
anerkannt, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht einräumt,
Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einer
Personengesellschaft oder einer GmbH auszuschließen. Tragende
Erwägung hierfür – so der BGH - ist, den von der Ausschließung
oder Kündigung bedrohten Gesellschafter zu schützen. Denn
das freie Kündigungsrecht des anderen Teils kann von ihm als Disziplinierungsmittel
empfunden werden, so dass er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten
Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten
Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt,
sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt ("Damoklesschwert").
Durchbrechungen dieses Grundsatzes hat der BGH bisher nur teilweise anerkannt.
Auch bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine seit Jahren
bestehende Sozietät von Freiberuflern können Gründe
vorliegen, die es nach Abwägung der beiderseits beteiligten Interessen
als gerechtfertigt erscheinen lassen, dass die Altgesellschafter auch
ohne Vorhandensein eines in der Person des anderen Teils liegenden
wichtigen Grundes dessen Gesellschafterstellung einseitig beenden.
Das gilt nach dem BGH erst recht, wenn es sich bei dieser Sozietät
um einen Zusammenschluss von Ärzten oder Zahnärzten handelt,
die regelmäßig auf ihre Zulassung als Vertrags(zahn)ärzte
angewiesen und in dieser Eigenschaft besonderen öffentlich-rechtlichen
Restriktionen bei der Gestaltung ihres beruflichen Zusammenwirkens ausgesetzt
sind. Denn nach dem Zulassungsrecht bestehen für eine Tätigkeit
als angestellter (Zahn)Arzt enge zeitliche Beschränkungen.
Für die bisherigen Gesellschafter, die einen ihnen u.U. weitgehend
unbekannten Partner aufnehmen müssen, können nach der (richtigen)
Auffassung des obersten deutschen Zivilgerichts daraus erhebliche Gefahren
entstehen, weil sich im allgemeinen erst nach einer gewissen Zeit der
Zusammenarbeit herausstellen wird, ob zwischen den Gesellschaftern das
notwendige Vertrauen besteht, vor allem ob sie in ihrer besondere ethische
Anforderungen stellenden Berufsauffassung harmonieren.
Unter diesem Gesichtspunkt
kann es nicht von vornherein als sittenwidrig angesehen werden, wenn
den Altgesellschaftern für eine angemessene
Prüfungszeit das Recht eingeräumt wird, den Neugesellschafter
auszuschließen, auch wenn keine Gründe vorliegen, die es den
Altgesellschaftern unzumutbar machen, das Gesellschaftsverhältnis
fortzusetzen. Anderenfalls bliebe den aufnehmenden Gesellschaftern allein
die Auflösungskündigung der Gemeinschaftspraxis und damit u.U.
die Zerschlagung des in Jahren Aufgebauten oder aber das eigene Ausscheiden.
Wie so häufig legt sich der BGH aber nicht im Sinne einer verbindlichen
Leitlinie fest, sondern beurteilt lediglich den konkreten Fall. Für
den zu zugrundeliegenden Sachverhalt wurde ein „Fehlgebrauch des
Ausschließungsrechts“ festgestellt. Der Ausschluss war unwirksam.
Jeder
Partner einer Gemeinschaftspraxis wird also prüfen müssen,
wie sich vor dem Hintergrund dieses neuen Urteils die Kündigungs-
und Ausschließungsrecht im Vertrag gestalten und ggf. Anpassungen
vornehmen, damit nicht das Fundament der beruflichen Tätigkeit in
Gefahr gerät.
Rechtsanwälte Martin Voß, Dr. Schnieder und Ralf Großbölting,
Münster, Berlin
März 2004
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