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Heilmittelregresse sind kein Schicksal agesaktuell wird darauf hingewiesen, dass niedergelassene Ärzte insbesondere aus dem Bezirk der KV Westfalen Lippe immer wieder Ziel von restriktiven Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei Heilmittelverordnungen sind. Obwohl nach Aussage der KVWL (Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe) die Ärzte in Westfalen Lippe seit langem Schlusslicht bei der Verordnung von Heilmitteln sind, drohen durch das Prinzip der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach dem Verordnungsdurchschnitt der Fachgruppen und der dadurch in Gang gesetzten Spirale nach unten Regresse im zum Teil 5-stelligen Bereich. Angesichts dieser Summen lohnt es sich in jedem Fall, die Regressforderungen zu überprüfen und sich ggf. dagegen zu wehren. Auch für die Heilmittelverordnungen gilt: Allein die Übersendung des Regressbescheides führt nicht dazu, dass die Forderung berechtigt ist. Liegen Praxisbesonderheiten vor oder auch sonstige mögliche Überschreitungsursachen (die z. B. aus der Therapiefreiheit des Arztes resultieren können), so sollten diese unbedingt dem Prüfungsgremium dargelegt werden. Das Gremium ist damit im Rahmen der so genannten „intellektuellen Prüfung“ gehalten und gezwungen, sich mit dem nunmehr aktenkundigen Vortrag des geprüften Arztes zu beschäftigen und die Wirtschaftlichkeit seiner Verordnungen nicht nur am Verordnungsdurchschnitt der Fachgruppen zu messen, sondern sich auch mit den geltend gemachten Praxisbesonderheiten auseinanderzusetzen. Da jeder Fall aufgrund der Individualität der Praxis und des Verordnungsverhaltens anders gelagert ist, empfiehlt es sich dringend, im konkreten Fall einen kompetenten juristischen Beistand zu beauftragen, der einem beim Vorgehen gegen unberechtigte Regressforderungen zur Seite steht. Auch im Vorfeld kann eine kompetente juristische Beratung hinsichtlich Dokumentationsempfehlungen pp. helfen, Regresse zu vermeiden. kwm – kanzlei für wirtschaft und medizin |
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