Aktuelles/Medizinrecht

Das kann teuer werden – die neue Rechtsprechung des BGH zum Schadensersatzumfang
bei GKV-Patienten


In (zahn-)ärztlichen Haftungsfragen ist schon seit geraumer Zeit die Tendenz erkennbar, dass die Rechtsprechung patientenfreundlicher wird. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) – Urteil v. 06.07.2004 Az: VI ZR 266/03 – hinsichtlich des Schadenersatzumfanges von GKV-Patienten für eine notwendige Nachbehandlung aufgrund fehlerhafter zahnärztlicher Erstbehandlung erneut zum Leidwesen der Zahnärzte entschieden. Der Umfang der Haftung wurde nicht mehr ausschließlich auf den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen beschränkt.
Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichtes wird der Schadensersatzanspruch des GKV-Patienten nicht schon deshalb lediglich auf die Leistungen des BEMA begrenzt, weil er grundsätzlich allein Anspruch auf Heilbehandlung im Rahmen des gesetzlichen Leistungskataloges hat. Das Gericht hat entschieden, dass die Haftpflicht des Schädigers die Übernahme der Kosten einer privatärztlichen Behandlung für einen geschädigten Kassenpatienten umfassen kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, dass das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung bietet oder die Inanspruchnahme der (nur) vertragszahnärztlichen Leistung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise dem Geschädigten nicht zumutbar ist.

Im zu Grunde liegenden Fall stellte ein Gutachter eine nicht lege artis durchgeführte Behandlung und die Notwendigkeit einer kompletten Neuversorgung fest. In diesem Rahmen ließ die gesetzlich krankenversicherte Patientin eine privatärztliche Versorgung vornehmen, wobei ihr der Zahnarzt mehrere feststehende Brücken einbaute und dafür rund 24.600 Euro berechnete. Die gesetzliche Krankenkasse der Frau wollte dem Leistungskatalog entsprechend nur für eine Vollprothese aufkommen.
Geschädigte Kassenpatienten sind dem BGH zufolge zwar generell zur Schadensminderung und damit grundsätzlich weiterhin zur Behandlung auf „Kassenniveau“ verpflichtet. Kann jedoch im Einzelfall nachgewiesen werden, dass die Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen aufgrund besonderer Beschwerden und der außerordentlichen Komplexität der notwendigen Nachversorgung gerechtfertigt war, so ist der Zahnarzt auch für die privatärztliche Behandlung erstattungspflichtig.
Dieses Urteil ist natürlich besonders unter einem Aspekt von großem Interesse: die meisten Berufshaftpflichtversicherungen kommen lediglich für ein geltend gemachtes Schmerzensgeld auf. Ansprüche, die auf Nachbesserung von zahnprothetischen Leistungen gerichtet sind, unterfallen dagegen zumeist nicht dem Versicherungsschutz. Diese Kosten sind vom Zahnarzt in der Regel selbst zu tragen. Das richtige und gut beratene Vorgehen im Haftpflichtfall wird damit umso wichtiger.

Rechtsanwälte Wolf Constantin Bartha, Martin Berger, Berlin, August 2004