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Aktuelles/Medizinrecht
Das kann teuer werden – die neue Rechtsprechung des BGH
zum Schadensersatzumfang
bei GKV-Patienten
In (zahn-)ärztlichen Haftungsfragen ist schon seit geraumer Zeit
die Tendenz erkennbar, dass die Rechtsprechung patientenfreundlicher
wird. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) – Urteil v. 06.07.2004
Az: VI ZR 266/03 – hinsichtlich des Schadenersatzumfanges von GKV-Patienten
für eine notwendige Nachbehandlung aufgrund fehlerhafter zahnärztlicher
Erstbehandlung erneut zum Leidwesen der Zahnärzte entschieden. Der
Umfang der Haftung wurde nicht mehr ausschließlich auf den Leistungskatalog
der gesetzlichen Krankenversicherungen beschränkt.
Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichtes wird der Schadensersatzanspruch
des GKV-Patienten nicht schon deshalb lediglich auf die Leistungen des
BEMA begrenzt, weil er grundsätzlich allein Anspruch auf Heilbehandlung
im Rahmen des gesetzlichen Leistungskataloges hat. Das Gericht hat entschieden,
dass die Haftpflicht des Schädigers die Übernahme der Kosten
einer privatärztlichen Behandlung für einen geschädigten
Kassenpatienten umfassen kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls
feststeht, dass das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung
nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung bietet oder
die Inanspruchnahme der (nur) vertragszahnärztlichen Leistung aufgrund
besonderer Umstände ausnahmsweise dem Geschädigten nicht zumutbar
ist.
Im zu Grunde liegenden Fall stellte ein Gutachter eine nicht lege artis
durchgeführte Behandlung und die Notwendigkeit einer kompletten
Neuversorgung fest. In diesem Rahmen ließ die gesetzlich krankenversicherte
Patientin eine privatärztliche Versorgung vornehmen, wobei ihr
der Zahnarzt mehrere feststehende Brücken einbaute und dafür
rund 24.600 Euro berechnete. Die gesetzliche Krankenkasse der Frau
wollte dem Leistungskatalog entsprechend nur für eine Vollprothese
aufkommen.
Geschädigte Kassenpatienten sind dem BGH zufolge zwar generell zur
Schadensminderung und damit grundsätzlich weiterhin zur Behandlung
auf „Kassenniveau“ verpflichtet. Kann jedoch im Einzelfall
nachgewiesen werden, dass die Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen
aufgrund besonderer Beschwerden und der außerordentlichen Komplexität
der notwendigen Nachversorgung gerechtfertigt war, so ist der Zahnarzt
auch für die privatärztliche Behandlung erstattungspflichtig.
Dieses
Urteil ist natürlich besonders unter einem Aspekt von großem
Interesse: die meisten Berufshaftpflichtversicherungen kommen lediglich
für ein geltend gemachtes Schmerzensgeld auf. Ansprüche, die
auf Nachbesserung von zahnprothetischen Leistungen gerichtet sind, unterfallen
dagegen zumeist nicht dem Versicherungsschutz. Diese Kosten sind vom
Zahnarzt in der Regel selbst zu tragen. Das richtige und gut beratene
Vorgehen im Haftpflichtfall wird damit umso wichtiger.
Rechtsanwälte Wolf Constantin Bartha, Martin Berger, Berlin,
August 2004
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