Aktuelles/Medizinrecht

Es wird wieder besser – Honorarvereinbarungen nach der GOZ

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte mit Entscheidung vom 25. Oktober 2004 einen Zahnarzt, der mit einem Patienten in einer Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ Faktoren vom 3,9-fachen bis zum 8,2-fachen des Mindestsatzes vereinbart hatte.

Mit Blick auf die Tatsache, dass das Thema Honorarvereinbarung vor dem Hintergrund der nahezu umfassenden Budgetierung in der Gesetzlichen Krankenversicherung in den Mittelpunkt wirtschaftlicher Überlegungen vieler Zahnärzte gerückt ist, ist dieses Urteil von besonderer Bedeutung. Über die Vergütung für privatzahnärztliche Leistungen können von der GOZ abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Diese Vereinbarungen unterliegen bestimmten Voraussetzungen, welche zwingend eingehalten werden müssen. Ansonsten ist die Vereinbarung als unwirksam zu bezeichnen und der Zahnarzt hat eine neue Berechnung der Vergütung nach den allgemeinen Bestimmungen der GOZ vorzunehmen.

Die entscheidende Vorschrift findet sich in § 2 Absatz 2 der GOZ. Dort heißt es:

„Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem ist vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muss die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.“

In dem zu entscheidenden Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm in der Vorinstanz dem Zahnarzt die Berechtigung abgesprochen, den 3,5-fachen Steigerungssatz zu überschreiten. Argumentiert wurde mit einem Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (heute im Bürgerlichen Gesetzbuch).

Wegen Verstoßes gegen Artikel 12 des Grundgesetzes (Berufsfreiheit) hob das höchste deutsche Gericht dieses Urteil auf. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt damit seine Rechtsprechung, dass die in der GOZ verankerten Gestaltungsmöglichkeiten großzügig auszulegen seien. Es reiche daher aus, dass die in Betracht kommenden Gebührenziffern nebst Gebührensätzen individuell vereinbart worden seien. In diesem Zusammenhang könne dem Zahnarzt nicht die alleinige Beweislast für das Aushandeln auferlegt werden. Hintergrund dieser Auffassung ist, dass der zitierte § 2 Abs. 2 GOZ eine schriftliche Fixierung der Vereinbarung ausdrücklich verbietet.

Nach Ansicht der Bundeszahnärztekammer ist diese Entscheidung „bahnbrechend“ für die individuelle Argumentation von Zahnärzten gegenüber Kostenträgern.

Dennoch sollte der Zahnarzt unabhängig von dieser positiven Entscheidung die Formalien der gesonderten Vereinbarung im Sinne des § 2 GOZ unbedingt einhalten. Weiterhin ist also große Sorgfalt angezeigt. So muss für den Patienten klar erkennbar sein, für welche Leistungen der jeweils individuell vereinbarte Satz gelten soll. Die Honorarvereinbarung muss persönlich besprochen und auch vom Zahnarzt unterschrieben sein. In der Vereinbarung muss der Hinweis enthalten sein, dass die Krankenkasse des Patienten nicht ohne Weiteres zur Erstattung des Rechnungsbetrags verpflichtet ist. Ansonsten sind Erklärungen zu vermeiden.

Rechtsanwalt Ralf Großbölting, November 2004