Vorsicht bei Fortführung der beruflichen Tätigkeit nach Praxisveräußerung

Selbstständige Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte werden nach vielen Jahren beruflicher Tätigkeit eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung anstreben. Bekanntermaßen kann danach eine ärztliche Tätigkeit nur in eingeschränkten Maße erfolgen, um die Steuerbegünstigung nicht zu gefährden. Über die Einzelheiten informiert Sie der anliegende Artikel.

Wenn ein selbständig tätiger Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt seine Praxis alters- oder gesundheitsbedingt aufgibt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbegünstigung und dabei insbesondere den sogenannten halben Steuersatz im Rahmen der Einkommensteuer im Hinblick auf den erzielten Praxiserlös erhalten. Immer wieder stellt sich die Frage, ob – und wenn ja in welchem Umfang – noch eine weitere aktive Tätigkeit des Angehörigen der Heilberufe möglich ist.

Die Grenzen sind unbedingt einzuhalten:

Eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung ist dann gegeben, wenn die Betriebsgrundlagen, die sich als wesentlich für die Ausübung des Heilberufes darstellen und dabei insbesondere auch der Mandantenstamm sowie der Praxiswert entgeltlich auf einen anderen Berufsträger übertragen werden. Um die Steuerbegünstigung nicht zu gefährden und eine Nachveranlagung zu provozieren, dürfen bestimmte Kriterien bei weiterer beruflicher Tätigkeit nicht überschritten werden.

Zunächst muss die freiberufliche Tätigkeit in den bisherigen örtlichen Wirkungskreis mindestens für eine angemessene Zeit eingestellt werden; im Allgemeinen werden drei Jahre als angemessen angesehen. Unschädlich für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ist die Fortführung der Tätigkeit allerdings auch in geringem Umfang. Dabei ist darauf zu achten, dass die auf die nunmehr folgende geringere berufliche Aktivität entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachten.

Die Finanzverwaltung interessiert sich dabei vom Grundsatz her nicht für die Entwicklung der von dem praxisübergebenden Arzt zurückbehaltenden Patientenbeziehungen nach der Veräußerung der Praxis. Allerdings ist das Hinzugewinnen neuer Patienten innerhalb der vorbeschriebenen angemessenen Zeit nach der Betriebsaufgabe so gut wie in jedem Fall schädlich. Dabei kommt es auch nicht auf ein Überschreiten der dargestellten 10 % - Grenze an. Die Steuerbegünstigung wird bei der Annahme neuer Patienten und entsprechenden Feststellungen des Finanzamtes im Regelfall rückgängig gemacht. Hintergrund ist, dass sich in der Annahme von neuen Patienten nach Einsicht der Finanzverwaltung bestätigt, dass tatsächlich eine Betriebsaufgabe in dem erforderlichen Sinne nicht erfolgt sei (OFD Koblenz, 15.12.2006, Az.: S 2249 A – St 31 I).

Die vorstehenden Regeln müssen unbedingt beachtet werden. Im Einzelfall empfiehlt sich eine Rückfrage bei Ihrem Steuerberater oder betreuenden Rechtsanwalt.


RA/FAStR und FAErbR
Dr. Christoph Goez, Juni 2007