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Die Ermächtigung – Konkurrenz für niedergelassene Vertragsärzte Die Ermächtigung sorgt regelmäßig für Ärger, da die bereits niedergelassenen Ärzte befürchten, dass der neue Mitbewerber die schon geringen Budgetgrößen der Fachgruppe ebenfalls beansprucht, obwohl er keine weitergehenden Qualifikationen aufweist bzw. keine Notwendigkeit eine Ermächtigung besteht.Neben der Zulassung ist eine Teilnahmeform an der vertragsärztlichen Versorgung die Ermächtigung von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen. Eine Ermächtigung kann z. B. durch den Zulassungsausschuss dann erteilt werden, wenn sie notwendig ist, um eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung abzuwenden oder einen begrenzten Personenkreis zu versorgen (z.B. Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation u. ä.). Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung können mit Zustimmung des Krankenhausträgers dann ermächtigt werden, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Krankenhausärzten nicht sichergestellt ist. Die Ermächtigung ist zeitlich, räumlich und ihrem Umfang nach zu bestimmen. In dem Ermächtigungsbeschluss ist auch auszusprechen, ob der ermächtigte Arzt unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat schon 2004 die Rechte der Vertragsärzte zum Schutz gegen Ermächtigungen nicht eingeschränkt werden dürfen. Gegenstand der Entscheidung (Beschluss vom 17. August 2004, Aktenzeichen 1 BvR 378/00) des höchsten deutschen Gerichts war die Frage, inwieweit die konkurrierenden Vertragsärzte die Zulassung der Klinikärzte überprüfen lassen und gerichtlich angreifen können. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass eine sog. defensive Konkurrentenklage, also die Klage des Vertragsarztes gegen die Ermächtigung eines Klinikarztes) grundsätzlich zulässig sei. Die Ermächtigung eines Krankenhausarztes derselben Fachrichtung und Qualifizierung greife in die Berufsausübungsfreiheit eines Vertragsarztes ein, der in demselben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbietet, indem sie die Erwerbsmöglichkeiten unverhältnismäßig einschränke. Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Juli 2006 (Az.: B 6 KA 15/05 R) über zwei interessante Konstellationen entschieden, die sich beide mit der frage beschäftigen, wann überhaupt die Voraussetzungen für die Ermächtigung vorliegen und wie diese geprüft werden müssen Der 63 Jahre alte Kläger, Direktor der Abteilung für Phoniatrie
und Pädaudiologie des Universitätsklinikums G., begehrte eine
Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen
Versorgung, und zwar zur hochspezialisierten Diagnostik und Therapie von
Problempatienten mit Kommunikationsstörungen.
Das SG hat die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hin hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und festgestellt, dass die Ablehnung der Erweiterung der Ermächtigung auf MRT-Untersuchungen rechtswidrig war. Zur Begründung ist ausgeführt, eine Versorgungslücke wegen qualitativ-speziellen Bedarfs sei gegeben, da die einzige im Planungsbereich niedergelassene Radiologin - die Ehefrau des Klägers - nicht über ein MRT verfüge. Die Bedarfsprüfung sei auf den Planungsbereich zu beschränken. Auf Leistungsangebote in benachbarten Planungsbereichen könne nur in Ausnahmefällen verwiesen werden, etwa dann, wenn spezielle seltene Leistungen in Frage stünden, die einer sog Subspezialisierung entsprächen. Das BSG stimmte dem im Ergebnis zu. Die MRT-Leistungen würden im
Planungsbereich des Landkreises A. von niedergelassenen Ärzten nicht
angeboten. Der danach bestehende Versorgungsbedarf könne nicht mit
der Begründung verneint werden, die Versicherten könnten MRT-Untersuchungen
in den angrenzenden Planungsbereichen in Anspruch nehmen. Rechtsanwalt Ralf Großbölting, Juli 2006 |
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