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Fremdbesitzverbot zulässig! Die „DocMorris“-Entscheidung Eine bedeutende Entscheidung im Bereich des Apothekenrechts steht an: Aller Voraussicht nach wird „DocMorris“ vor dem EuGH (Europäischen Gerichtshof) unterliegen. Gegenstand des Verfahrens ist, dass das saarländische Gesundheitsministerium der niederländischen Aktiengesellschaft „DocMorris“ im Jahr 2006 erlaubt hatte, eine Filialapotheke in Saarbrücken zu betreiben. Mehrere Apotheker und ihre Berufsverbände hatten dagegen geklagt. Yves Bot, der Generalanwalt vor dem EuGH, stellte in seinem Schlussantrag fest, dass die EU keine uneingeschränkte Zuständigkeit im Bereich der Gesundheit der Bevölkerung besitzt. Zwar müsse eine nationale Regelung, nach der nur Apotheker eine Apotheke besitzen und betreiben dürfen (das deutsche, so genannte „Fremdbesitzverbot“), mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Niederlassungsfreiheit im Einklang stehen müsse. Es sei jedoch Sache des Mitgliedsstaates, hier also Deutschland, zu bestimmen, wie er den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten will. Die Qualität der Arzneimittelabgabe stehe zudem in engem Zusammenhang mit der Unabhängigkeit, die ein Apotheker bei der Erfüllung seiner Aufgaben wahren müsse, so Bot weiter. Danach ist es also zulässig, den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung unter anderem durch das „Fremdbesitzverbot“ im Apothekenrecht zu gewährleisten; eine solche Regelung verstößt jedenfalls nicht gegen europarechtliche Regelungen. Es ist zu erwarten, dass sich der EuGH der Auffassung des Generalanwaltes Bot anschließen wird. Gleichwohl ist damit selbstverständlich „DocMorris“ als Marke nicht „aus der Welt“. Immer mehr deutsche Apotheker und ihre Apotheken schließen sich „DocMorris“ an, weil sie sich durch das gleichförmige Auftreten nach außen, die günstige Preisstruktur und die Teilhabe an besonderen Werbeaktionen eine bessere Marktposition versprechen. Es bleibt abzuwarten, ob sich dieser „Trend“ auf dem deutschen Gesundheitsmarkt behaupten kann. Sowohl der Apotheker, der sich gegen unzulässige Werbeaktionen schützen will, als auch der Apotheker, der sich neue Werbemaßnahmen oder Franchise-Systeme erschließen möchte, sollte sich vorab stets kompetenter juristischer Beratung bedienen, um „böse Überraschungen“ möglichst auszuschließen.
Dezember 2008 |
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