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Ein tägliches Problem: Delegation zwischen Notwendigkeit und Grenzüberschreitung
Als Freiberufler hat der niedergelassene (Zahn)Arzt seine Leistungen
grundsätzlich selbst erbringen. Er ist damit an den Grundsatz der
persönlichen Leistungserbringung gebunden. Bestimmte Tätigkeiten
aber kann er auch an qualifizierte Mitarbeiter delegieren und damit eine
nicht unerhebliche Arbeitsentlastung erreichen. Allerdings muss er hierfür
bestimmte Voraussetzungen sowie Grenzen beachten. Ansonsten drohen Regresse
der K(Z)V oder Probleme im Bereich der Haftpflicht.
1. Grundsatz: Persönliche Leistungserbringung
Die Ausübung der Zahnheilkunde ist allein dem Zahnarzt vorbehalten.
Dafür ist die Approbation nach dem Gesetz über die Ausübung
der Zahnheilkunde (ZHG) erforderlich, die (allein) den Zahnarzt zur Erbringung
zahnärztlicher Leistungen befähigt. Die persönliche Leistungserbringung
erfasst dabei die wesentlichen Schritte der zahnärztlichen Behandlung,
d. h. vor allem die Untersuchung des Patienten, die Indikations- und
Diagnosestellung, die einzelfallbezogene Aufklärung und die Entscheidung
sowie Durchführung der Therapie. Allgemein fallen alle Tätigkeiten
hierunter, die aufgrund ihrer Anforderungen und der möglichen Risiken
für den Patienten ausschließlich durch einen Zahnarzt erbracht
werden dürfen, denn nicht umsonst besteht das Erfordernis der Approbation.
2. Ausnahme: Delegation an qualifizierte Mitarbeiter
Bestimmte Aufgaben kann der Zahnarzt daher an entsprechend qualifizierte
Mitarbeiter delegieren. Hierzu enthalten § 1 Abs. 5 und 6 ZHG
nähere Bestimmungen und legen fest, welche Tätigkeiten „insbesondere“ und
an wen delegierbar sind, wie z. B. die Herstellung von Röntgenaufnahmen,
von provisorischen Kronen und Brücken sowie von Situationsabdrücken.
Die dort genannten Tätigkeiten sind allerdings nicht abschließend,
so dass der Zahnarzt im Einzelfall zu entscheiden hat, ob die konkrete
Tätigkeit zum Kernbereich der zahnärztlichen Behandlung zählt
und daher von ihm persönlich erbracht werden muss, oder ob er
sich hierfür entsprechend ausgebildeter Mitarbeiter bedienen darf.
Diese müssen natürlich über entsprechende Ausbildung
und die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen.
Einen Leitfaden hierfür hat kürzlich der Vorstand der Bundeszahnärztekammer
erstellt und den Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer für
Zahnmedizinische Fachangestellte beschlossen. Dieser fasst die für
eine Delegation zu berücksichtigenden wesentlichen Grundsätze
zusammen und dient dem Zahnarzt insofern als Hilfestellung. So sind laut
Bundesärztekammer folgende Grundsätze bei der Delegation zahnärztlicher
Leistungen zu beachten:
- Es handelt sich um eine delegationsfähige Leistung (§ 1
Abs. 5 und 6 ZHG)
- Die konkrete Leistung erfordert nicht das höchstpersönliche
Handeln des Zahnarztes
- Die Mitarbeiterin ist zur Erbringung der
Leistung qualifiziert
- Der Zahnarzt überzeugt sich persönlich
von der Qualifikation der Mitarbeiterin
- Der Zahnarzt ordnet die konkrete
Leistung an (Anordnung)
- Der Zahnarzt erteilt die fachliche Weisung
(Weisung)
- Der Zahnarzt überwacht und kontrolliert die Ausführung
(Aufsicht)
- Dem Patienten ist bewusst, dass es sich um eine delegierte
Leistung handelt
- Der Zahnarzt ist für die delegierte Leistung
in gleicher Weise persönlich verantwortlich
und haftet für
diese in gleicher Weise wie für eine persönlich erbrachte
Leistung (Verantwortung)
Darüber hinaus enthält der Leitfaden weitere Vorgaben bezüglich
der konkreten Behandlung. So hat der Zahnarzt den Einsatzrahmen für
jede seiner Mitarbeiterinnen individuell festzulegen und dies möglichst
schriftliche zu dokumentieren, wie auch Anordnungen für den konkreten
Behandlungsfall zu treffen. Während des Einsatzes muss der Zahnarzt
darüber hinaus jederzeit für Rückfragen, Korrekturen oder
bei Komplikationen zur Verfügung stehen und die Einhaltung seiner
Anordnungen und Weisungen überwachen. Zudem muss stets nach Beendigung
des Einsatzes im Einzelfall überprüft werden, ob die Leistung
ordnungsgemäß erbracht wurde. Erbringt der Zahnarzt demnach
die Leistung nicht selbst, so hat er dennoch sicherzustellen, dass sie
nach seinen Vorgaben erfolgt. Zur Vermeidung unnötiger Haftungsrisiken
sollte er all das auch schriftlich dokumentieren.
3. Haftungsrisiko verbleibt beim Zahnarzt!
Natürlich bedeutet Delegation nicht, dass der Zahnarzt von seiner
Verantwortung für die an seine Mitarbeiter übertragenen Aufgaben
frei wird – er haftet nach wie vor als ob er die Tätigkeit
selbst ausgeführt hätte. Der Grund dafür liegt darin,
dass der Behandlungsvertrag zwischen seinen Patienten und ihm selbst,
nicht aber seinen Mitarbeitern geschlossen wurde; aus diesem Vertrag
ist er zur Erbringung seiner Leistungen verpflichtet und hat diesbezüglich
für Behandlungsfehler einzustehen. Bedient er sich der Hilfe anderer – in
diesem Fall seiner Mitarbeiter –, so haftet er dementsprechend
auch für deren Fehlverhalten. Eine Haftung des handelnden Mitarbeiters
kommt zwar unter Umständen in Betracht, befreit den Zahnarzt aber
nicht von seiner eigenen Haftung. Um sein Haftungsrisiko zu minimieren,
sollte der Zahnarzt daher die Qualifikation seiner Mitarbeiter und insbesondere
die Einhaltung seiner Anordnungen durch entsprechende Überprüfung
und Dokumentation derselben sicherstellen.
In diesem Fall steht einer Delegation und damit einem reibungslosen Praxisablauf
nichts im Wege.
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