Ein tägliches Problem: Delegation zwischen Notwendigkeit und Grenzüberschreitung

Als Freiberufler hat der niedergelassene (Zahn)Arzt seine Leistungen grundsätzlich selbst erbringen. Er ist damit an den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung gebunden. Bestimmte Tätigkeiten aber kann er auch an qualifizierte Mitarbeiter delegieren und damit eine nicht unerhebliche Arbeitsentlastung erreichen. Allerdings muss er hierfür bestimmte Voraussetzungen sowie Grenzen beachten. Ansonsten drohen Regresse der K(Z)V oder Probleme im Bereich der Haftpflicht.

1. Grundsatz: Persönliche Leistungserbringung
Die Ausübung der Zahnheilkunde ist allein dem Zahnarzt vorbehalten. Dafür ist die Approbation nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) erforderlich, die (allein) den Zahnarzt zur Erbringung zahnärztlicher Leistungen befähigt. Die persönliche Leistungserbringung erfasst dabei die wesentlichen Schritte der zahnärztlichen Behandlung, d. h. vor allem die Untersuchung des Patienten, die Indikations- und Diagnosestellung, die einzelfallbezogene Aufklärung und die Entscheidung sowie Durchführung der Therapie. Allgemein fallen alle Tätigkeiten hierunter, die aufgrund ihrer Anforderungen und der möglichen Risiken für den Patienten ausschließlich durch einen Zahnarzt erbracht werden dürfen, denn nicht umsonst besteht das Erfordernis der Approbation.

2. Ausnahme: Delegation an qualifizierte Mitarbeiter
Bestimmte Aufgaben kann der Zahnarzt daher an entsprechend qualifizierte Mitarbeiter delegieren. Hierzu enthalten § 1 Abs. 5 und 6 ZHG nähere Bestimmungen und legen fest, welche Tätigkeiten „insbesondere“ und an wen delegierbar sind, wie z. B. die Herstellung von Röntgenaufnahmen, von provisorischen Kronen und Brücken sowie von Situationsabdrücken. Die dort genannten Tätigkeiten sind allerdings nicht abschließend, so dass der Zahnarzt im Einzelfall zu entscheiden hat, ob die konkrete Tätigkeit zum Kernbereich der zahnärztlichen Behandlung zählt und daher von ihm persönlich erbracht werden muss, oder ob er sich hierfür entsprechend ausgebildeter Mitarbeiter bedienen darf. Diese müssen natürlich über entsprechende Ausbildung und die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen.

Einen Leitfaden hierfür hat kürzlich der Vorstand der Bundeszahnärztekammer erstellt und den Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer für Zahnmedizinische Fachangestellte beschlossen. Dieser fasst die für eine Delegation zu berücksichtigenden wesentlichen Grundsätze zusammen und dient dem Zahnarzt insofern als Hilfestellung. So sind laut Bundesärztekammer folgende Grundsätze bei der Delegation zahnärztlicher Leistungen zu beachten:

  • Es handelt sich um eine delegationsfähige Leistung (§ 1 Abs. 5 und 6 ZHG)
  • Die konkrete Leistung erfordert nicht das höchstpersönliche Handeln des Zahnarztes
  • Die Mitarbeiterin ist zur Erbringung der Leistung qualifiziert
  • Der Zahnarzt überzeugt sich persönlich von der Qualifikation der Mitarbeiterin
  • Der Zahnarzt ordnet die konkrete Leistung an (Anordnung)
  • Der Zahnarzt erteilt die fachliche Weisung (Weisung)
  • Der Zahnarzt überwacht und kontrolliert die Ausführung (Aufsicht)
  • Dem Patienten ist bewusst, dass es sich um eine delegierte Leistung handelt
  • Der Zahnarzt ist für die delegierte Leistung in gleicher Weise persönlich verantwortlich
    und haftet für diese in gleicher Weise wie für eine persönlich erbrachte Leistung (Verantwortung)

Darüber hinaus enthält der Leitfaden weitere Vorgaben bezüglich der konkreten Behandlung. So hat der Zahnarzt den Einsatzrahmen für jede seiner Mitarbeiterinnen individuell festzulegen und dies möglichst schriftliche zu dokumentieren, wie auch Anordnungen für den konkreten Behandlungsfall zu treffen. Während des Einsatzes muss der Zahnarzt darüber hinaus jederzeit für Rückfragen, Korrekturen oder bei Komplikationen zur Verfügung stehen und die Einhaltung seiner Anordnungen und Weisungen überwachen. Zudem muss stets nach Beendigung des Einsatzes im Einzelfall überprüft werden, ob die Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde. Erbringt der Zahnarzt demnach die Leistung nicht selbst, so hat er dennoch sicherzustellen, dass sie nach seinen Vorgaben erfolgt. Zur Vermeidung unnötiger Haftungsrisiken sollte er all das auch schriftlich dokumentieren.

3. Haftungsrisiko verbleibt beim Zahnarzt!
Natürlich bedeutet Delegation nicht, dass der Zahnarzt von seiner Verantwortung für die an seine Mitarbeiter übertragenen Aufgaben frei wird – er haftet nach wie vor als ob er die Tätigkeit selbst ausgeführt hätte. Der Grund dafür liegt darin, dass der Behandlungsvertrag zwischen seinen Patienten und ihm selbst, nicht aber seinen Mitarbeitern geschlossen wurde; aus diesem Vertrag ist er zur Erbringung seiner Leistungen verpflichtet und hat diesbezüglich für Behandlungsfehler einzustehen. Bedient er sich der Hilfe anderer – in diesem Fall seiner Mitarbeiter –, so haftet er dementsprechend auch für deren Fehlverhalten. Eine Haftung des handelnden Mitarbeiters kommt zwar unter Umständen in Betracht, befreit den Zahnarzt aber nicht von seiner eigenen Haftung. Um sein Haftungsrisiko zu minimieren, sollte der Zahnarzt daher die Qualifikation seiner Mitarbeiter und insbesondere die Einhaltung seiner Anordnungen durch entsprechende Überprüfung und Dokumentation derselben sicherstellen.
In diesem Fall steht einer Delegation und damit einem reibungslosen Praxisablauf nichts im Wege.