Neuer Bundesmantelvertrag Zahnärzte in Kraft getreten!


Die Änderungen, die mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz seit dem 01.01.2007 gelten, dürften mittlerweile weitestgehend bekannt sein. Indes konnten in der Praxis eine Reihe von Änderungen noch nicht umgesetzt werden, da es noch Anpassungsbedarf bei verschiedenen untergesetzlichen Normen gab. Die dabei wichtigste Anpassung galt dem BMV-Z. Nun haben die Vertragspartner des Bundesmantelvertrages zum 01.07.2007 einen neuen BMV-Z verabschiedet. Dieser enthält konkrete Regelungen für die Anstellung von Zahnärzten, die Genehmigung von Zweigpraxen und die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft.


Anstellung von Zahnärzten

Gemäß § 4 des BMV-Z kann der Vertragszahnarzt zukünftig zwei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte bzw. bis zu vier halbtagsbeschäftigte Zahnärzte anstellen. Sollte er über eine Teilzulassung verfügen, reduziert sich die Anzahl entsprechend. Dabei gilt nach wie vor, dass angestellte Zahnärzten bei der Leistungserbringung persönlich angeleitet und überwacht werden müssen, d.h. der Vertragszahnarzt ist weiterhin zur persönlichen Praxisführung verpflichtet.


Genehmigung von Zweigpraxen

Eine Zweigpraxis muss genehmigt werden, wenn die Versorgung der Versicherten dadurch verbessert und die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Laut BMV-Z liegt eine Verbesserung der Versorgung vor, wenn in dem betreffenden Planungsbereich eine bedarfsplanungsrechtliche Unterversorgung vorliegt. Sofern unabhängig vom Versorgungsgrad in dem betreffenden Planungsbereich regional bzw. lokal nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang angebotene Leistungen im Rahmen der Zweigpraxis erbracht werden und die Versorgung auch nicht durch andere Vertragszahnärzte sichergestellt werden kann, die räumlich und zeitlich von den Versicherten mit zumutbaren Aufwendungen in Anspruch genommen werden können, stellt dies ebenfalls eine Verbesserung der Versorgung dar. Dies gilt auch, wenn in der Zweigpraxis spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angeboten werden, die im Planungsbereich nicht im erforderlichen Umfang angeboten werden.

Damit die Genehmigung der Zweigpraxis durch die zuständige KZV erteilt wird, darf die Dauer der Tätigkeit des Vertragszahnarztes in der oder den Zweigpraxen 1/3 seiner Tätigkeiten am Vertragszahnarztsitz nicht übersteigen. Allerdings ist es zulässig, dass der Vertragszahnarzt am Standort der Zweigpraxis angestellte Zahnärzte beschäftigt. Die Dauer der Tätigkeit des angestellten Zahnarztes darf dabei die Dauer der Tätigkeit des Vertragszahnarztes um höchstens 100 % überschreiten. Damit soll die Überwachungspflicht des Vertragszahnarztes gewährleistet werden. Wenn die Zweigpraxis im gleichen KVZ-Bezirk liegt, wie der Praxissitz, wird die Genehmigung von der zuständigen KZV erteilt. Bei einer KZV-übergreifenden Tätigkeit ist für den Betrieb einer Zweigpraxis eine Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss erforderlich, in dessen Bezirk die Zweigpraxis liegt.

Im letzteren Fall erfolgt die Abrechnung für die am Ort der Zweigpraxis erbrachten Leistungen nach den dort geltenden gesamtvertraglichen Regelungen. Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, die Übermittlung seiner Abrechnungsdaten zwischen den beteiligten KZV´en für Zwecke der Leistungs- und Abrechnungskontrolle und der Honorarverteilung hinzunehmen.


Überörtliche Gemeinschaftspraxis

Gemäß den Bestimmungen des neuen BMV-Z muss bei der Genehmigung einer Berufsausübungsgemeinschaft der schriftliche Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden. Der Zulassungsausschuss prüft anhand dessen, ob die gemeinsame Tätigkeit auf Dauer angelegt ist und es sich um eine Kooperation selbständiger und freiberuflich tätiger Zahnärzte handelt. Dazu gehört, dass die Mitglieder am unternehmerischen Risiko und den unternehmerischen Entscheidungen beteiligt werden und eine gemeinschaftliche Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Die Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft müssen schriftlich erklären, dass sie sich allen Bestimmungen in Satzungen, Verträgen oder sonstigen Rechtsnormen der gemäß § 33 Abs. 3 Zulassungsverordnung-Zahnärzte gewählten KZV hinsichtlich der Vergütung, der Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen unterwerfen.

Schließlich wurde definiert, in welchem Umfang Vertragszahnärzte an den unterschiedlichen Vertragszahnarztsitzen der Mitglieder der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft tätig werden dürfen. Solange die Vertragszahnärzte nicht mehr als 1/3 der Zeit der vertragszahnärztlichen Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz in den übrigen Vertragszahnarztsitzen tätig sind, liegt kein Verstoß gegen die Regelungen des BMV-Z vor.

Mit diesen Konkretisierungen dürften die an vielen KZV´en noch bestehenden Vorbehalte gegenüber den neuen Möglichkeiten im Vertragszahnarztbereich teilweise abgebaut werden. Zumindest können die KZV´en und die Zulassungsausschüsse Verfahren nicht mehr mit der Behauptung verzögern, dass insoweit noch keine ausreichenden Regelungen existieren.

Medizinrechtsabteilung, Juli 2007