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Neue Grenzen für die Arztwerbung – Die „Weißkittel“ - Entscheidung des BGH Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 01.03.2007 hat die Kriterien für die Arztwerbung erheblich gelockert. Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung stellt der BGH nun maßgeblich darauf ab, dass eine unter das Heilmittelwerbegesetz (HWG) fallende und damit an sich verbotene Werbemaßnahme zusätzlich geeignet sein müsse, „das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und damit zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken“. Ist dies nicht der Fall, so fällt die Werbemaßnahme, obwohl zunächst vom Wortlaut des HWG umfasst, im Wege einer einschränkenden Auslegung aus dem Verbotstatbestand des HWG hinaus. Dieser – für das Werberecht der Ärzte bahnbrechende - Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Klinikum gab eine Informationsschrift heraus, in der Angehörige der Heilberufe in der typischen weißen Berufskleidung, zum Teil bei beruflichen Tätigkeiten, abgebildet waren. Dies wurde als Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 4 HWG gewertet. Diese Regelung untersagt es, außerhalb der Fachkreise mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung von Angehörigen der Heilberufe zu werben. Nach dieser Bestimmung soll insbesondere verhindert werden, dass die Autorität der Heilberufe dazu ausgenutzt wird, direkt oder indirekt die Vorstellung besonderer Wirksamkeit bestimmter Präparate oder Behandlungen zu wecken. Diese Bestimmung des HWG wurde bislang von den Gerichten als abstrakter Gefährdungstatbestand ausgelegt. Dies bedeutete für die beanstandete Werbemaßnahme: Auch ohne tatsächliche Gefährdung irgendeines Rechtsgutes wurde diese als unzulässig eingestuft. Es reichte bislang aus, dass nur eine „abstrakte Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung“ durch die Werbemaßnahme zu befürchten war. An dieser Auslegung lässt sich jedoch mit Blick auf die durch Artikel 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit nicht mehr festhalten, so der BGH. Nun muss eine Werbemaßnahme zusätzlich geeignet sein, „das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und damit zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken“. Nur dann wird sie auch vom jeweiligen Verbotstatbestand des HWG – vorausgesetzt die übrigen Voraussetzungen liegen vor – umfasst. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Grenzen der Arztwerbung durch den BGH neu gesteckt wurden. Nunmehr ist bei jeder angestrebten Werbemaßnahme zu überprüfen, ob diese im Einzelfall nach dieser nun einschränkenden Auslegung des HWG unter einen Verbotstatbestand des HWG fällt oder nicht. Wie die unterinstanzlichen Gerichte die Vorschrift zukünftig auslegen werden, bleibt abzuwarten. Daher sollten Sie sich im Vorfeld von geplanten Werbemaßnahmen von kompetenter juristischer Seite beraten und eine Einzelfallprüfung vornehmen lassen. kwm – kanzlei für wirtschaft und medizin |
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