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Aktuelles/Medizinrecht
"Zur Einordnung der Einkünfte aus der Tätigkeit im Rahmen
eines Heil- oder Heilhilfsberufs als Einkünfte aus freiberuflicher
Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder als Einkünfte
aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) gilt im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Einen Heil- oder Heilhilfsberuf übt derjenige aus, dessen Tätigkeit
der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder
Körperschäden beim Menschen dient. Dazu gehören auch Leistungen
der vorbeugenden Gesundheitspflege. Soweit Heil- oder Heilhilfsberufe
nicht zu den Katalogberufen zählen, ist ein solcher Beruf einem
der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe ähnlich,
wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen
dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Dazu gehören
die Vergleichbarkeit der jeweils ausgeübten Tätigkeit nach
den sie charakterisierenden Merkmalen, die Vergleichbarkeit der
Ausbildung und die Vergleichbarkeit der Bedingungen,
an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs
knüpft.
Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit ist regelmäßig
auf die Katalogberufe des Heilpraktikers oder Krankengymnasten abzustellen.
Dies bedeutet für die einzelnen Tatbestandsmerkmale Folgendes:
1. Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit
Die ausgeübte Tätigkeit ist den o.g. Katalogberufen ähnlich,
wenn sie der Ausübung der Heilkunde dient.
2. Vergleichbarkeit der Ausbildung
Die Ausbildung ist
den o.g. Katalogberufen ähnlich, wenn sie als
mehrjährige theoretische und praktische Ausbildung auf Grund eines
bundeseinheitlichen Berufsgesetzes absolviert wird.
3. Vergleichbarkeit der gesetzlichen Bedingungen an die Ausübung
Es
müssen grundsätzlich vergleichbare berufsrechtliche Regelungen über
Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis
und Überwachung der Berufsausübung vorliegen.
a) Berufsrechtliche Regelung
Für den zu beurteilenden Beruf muss ein bundeseinheitliches Berufsgesetz
existieren, in dem Ausbildung und Ausübung geregelt sind.
b) Staatliche Erlaubnis der Berufsausübung
Die
Ausübung des zu beurteilenden Berufs muss einer gesetzlich
vorgeschriebenen Erlaubnis bedürfen.
c) Staatliche Überwachung
Die Ausübung des zu beurteilenden Berufs muss einer staatlichen Überwachung
durch die zuständige Behörde (z.B. Gesundheitsamt) unterliegen.
Abweichend von den unter a) bis c) dargestellten Grundsätzen stellt
die Zulassung des jeweiligen Steuerpflichtigen oder die regelmäßige
Zulassung seiner Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die
zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen ein ausreichendes
Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlichen
Tätigkeit dar. Fehlt es an dieser Zulassung, kann durch ein Gutachten
nachgewiesen werden, ob die Ausbildung, die Erlaubnis und die Tätigkeit
des Steuerpflichtigen mit den Erfordernissen des § 124 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 bis 3 SGB V vergleichbar sind. (vgl. BFH-Urteil vom 28. August
2003, BStBl II 2004 S. ).
Nach den vorgenannten Grundsätzen üben demnach folgende
Berufsgruppen eine freiberufliche
Tätigkeit aus:
- Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten
erfolgt
- Diätassistenten
- Ergotherapeuten
- Fußpfleger, medizinische
- Hebammen/Entbindungspfleger
- Krankenpfleger/Krankenschwestern, soweit
keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt
- Logopäden
- staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, soweit diese nicht
lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen
durchführen
- medizinische Bademeister, soweit diese auch zur Feststellung
des Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper
des Patienten vornehmen
- medizinisch-technische Assistenten
- Orthoptisten
- Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
-
Podologen
- Rettungsassistenten
- Zahnpraktiker
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des Schreibens vom 3. März
2003 - IV A 6 - S 2246 - 8/03 - (BStBl I S. 183) und ist auf alle noch
offenen Fälle anzuwenden. Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt
Teil I veröffentlicht."
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