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Rechtsanspruch auf angemessene Vergütung bei (Zahn)Ärzten? Das Bundessozialgericht hat sich in einem aktuellen Urteil vom 31.08.2005 (Aktenzeichen: B 6 KA 6/04 R) erneut mit der Frage der Angemessenheit der ärztlichen Vergütung beschäftigt. Streitig war insbesondere die Höhe der an die Vertragsärzte zu verteilenden Gesamtvergütung.Die Revision des Klägers ist allerdings ohne Erfolg geblieben. Denn die Höhe der in den streitbefangenen Quartalen IV/96 bis II/97 zur Verteilung an Vertragsärzte zur Verfügung stehenden Gesamtvergütung (nach § 85 SGB V) könne - so das BSG - im Verfahren zwischen einem Vertragsarzt und der KV gar nicht gerichtlich überprüft werden. Die Gesamtvergütung und ihre Anpassung würden zwischen den Partnern der Gesamtverträge vereinbart. Sie würden im Falle der Nichteinigung vom Schiedsamt festgesetzt. Dagegen können die Vertragspartner (also KV und Kassen, nicht aber der Arzt) die Sozialgerichte anrufen. Außerdem seien Schiedssprüche der Aufsicht vorzulegen und von dieser zu überprüfen. Im Honorarstreit des einzelnen Vertragsarztes sei demgegenüber eine gerichtliche Nachprüfung der vereinbarten Gesamtvergütung ausgeschlossen, weil die Krankenkassen die vereinbarte oder festgesetzte Gesamtvergütung "mit befreiender Wirkung" (so schreibt es das Gesetz) leisten, sodass für Nachforderungen an die Kassen grundsätzlich kein Raum sei. Auch auf einer zweiten, eigentlich der entscheidenden, Stufe wies das
BSG das Vorbringen des Arztes zurück. Die Vergütung der vertragsärztlichen
Leistungen des Klägers selbst in den streitbefangenen Quartalen habe
den Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung des BSG (z.B.
Urteile vom 9.12.2004, ua B 6 KA 44/03 R ) an die Angemessenheit der Vergütung
vertragsärztlicher Leistungen gestellt werden. |
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