Anfang vom Ende des KV-Systems - Teil 2? Erste Ausschreibung von fachärztlichen Leistungen

In Baden-Württemberg wurde bereits Ende des vergangenen Jahres die gesamte hausarzt-zentrierte Versorgung (§ 73b SGB V) durch die AOK ausgeschrieben. Das Rennen machten MEDI und der Hausärzteverband. Nicht zum Zuge gekommen war die KV. Begonnen hat der Vertrag am 1. Juli 2008. Die AOK erwartet, dass bis Ende 2009 mindestens eine Million ihrer Versicherten und 5000 Hausärzte in Baden-Württemberg dabei sind.
Bundesweit muss die hausärztliche Versorgung wie im „Ländle“ flächendeckend und damit in allen KV-Bezirken bis zum 30.06.2009 ausgeschrieben werden.
Nun kommt schon der nächste Schritt: Die AOK BW hat auch fachärztliche Leistungen (hier: kardiologische Leistungen) nach § 73c SGB V ausgeschrieben (Bewerbungsfrist bis 2.3.2009).
In Anbetracht der gesetzlichen Vorgaben und der beiden letzten „großen“ Gesundheitsreformen überraschen diese Veränderungen nicht. Nunmehr sollte allerdings allen bewusst werden, dass der Gesetzgeber keineswegs nur symbolische Veränderungen der rechtlichen Grundlagen vorgenommen hat. Die praktischen Konsequenzen sind mit der beschriebenen Ausschreibung einmal mehr direkt zu erfahren. Nicht nur, dass Ärzte sich zu Netzwerken und Verbünden zusammenschließen, angestellte Ärzte mit Budget beschäftigen, Filialen gründen oder überörtliche Sozietäten führen; nunmehr nimmt auch die konsequente Fortsetzung dieser "Organisations-Entwicklung" seinen Beginn, nämlich der Abschluss von Einzelverträgen unter Bruch des bisherigen kollektivvertraglichen Systems.

Die Ausschreibung lautet im Originaltext wie folgt:

„Auswahlverfahren zur besonderen ambulanten Versorgung mit kardiologischen Leistungen gem. § 73c SGB V für Versicherte der AOK Baden-Württemberg“

In Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben gem. § 73c SGB V sowie zur flächendeckenden Sicherstellung einer leitlinienorientierten Versorgungssteuerung und einer darauf basierenden Verbesserung der Patientenversorgung in enger Abstimmung mit der hausärztlichen Versorgungsebene fordern wir geeignete Vertragspartner i.S. des § 73c Abs. 3 SGB V zur Abgabe eines entsprechenden Verhandlungsangebots auf. Grundlage des Angebots ist eine plausible Darstellung der Gewährleistung insbesondere der nachfolgenden Anforderungen durch Übernahme von Managementaufgaben zur Sicherung der Einhaltung von entsprechenden vertraglichen Pflichten der einzelnen teilnehmenden Leistungserbringer:

  1. Flächendeckende und einheitliche Umsetzung der kardiologischen Versorgung für die an der hausarztzentrierten Versorgung gem. § 73b SGB V teilnehmenden Versicherten der AOK Baden-Württemberg durch jeweils mindestens 50 % der Fachärzte für Kardiologie in den jeweiligen Planungsregionen, die sich an der Raumplanung des Landes bzw. dem Zuschnitt der AOK-Bezirksdirektionen orientieren. Dabei ist die Möglichkeit zur Teilnahme für alle Leistungserbringer zu gewährleisten, die die formalen Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Die Vertragslaufzeit ist auf Dauer ausgerichtet, mindestens 5 Jahre, unter dem Vorbehalt der dauerhaften Anknüpfung an die hausarztzentrierte Versorgung gem. § 73b SGB V.
  2. Qualifikationsvoraussetzungen: Fachärzte für Kardiologie bzw. Fachärzte für Kinderkardiologie sowie Fachärzte für innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie mit insbesondere folgender apparativer Ausstattung: Farbdopplerechokardiografiegerät, Echogerät mit second harmonic imaging, Gewebedoppler (evtl. Übergangsfrist).
  3. Nutzung einer online-fähigen IT (mindestens Windows 2000) und Anbindung über ISDN bzw. DSL zur einheitlichen Steuerung von Abrechnungs-, Verordnungs- und Informationsprozessen. Die Nutzung eines höchstsicheren elektronischen Übertragungswegs (Konnektor) wird angestrebt.
  4. Elektronische Abrechnung der erbrachten Leistungen mittelbar gegenüber der AOK Baden-Württemberg. Die sorgfältige und korrekte Dokumentation und das Vorliegen begründender Indikationen sind integraler Bestandteil.
  5. Befüllen eines elektronischen Patientenpasses für die teilnehmenden Versicherten der AOK Baden-Württemberg.
  6. Strukturierter (auch elektronischer) Befundaustausch insbesondere mit den Ärzten der hausärztlichen Versorgungsebene, die an der hausarztzentrierten Versorgung der AOK-Baden-Württemberg gem. § 73b SGB V teilnehmen.
  7. Aktive Umsetzung von strukturierten Behandlungsprogrammen gem. § 137f SGB V, insbesondere zur Koronaren Herzerkrankung einschließlich Herzinsuffizienz.
  8. Berücksichtigung von zwischen kardiologischen und hausärztlichen Experten abgestimmten Behandlungsleitlinien unter besonderer Beachtung der ebenenspezifischen Versorgungsaufträge.
  9. Teilnahme an besonders qualifizierten Fortbildungsveranstaltungen.
  10. Teilnahme an einem elektronischen Qualitätssicherungssystem (für invasiv tätige Kardiologen).
  11. Unterstützung von Verträgen der AOK Baden-Württemberg zur hausarztzentrierten Versorgung gem. § 73b SGB V, strukturierten Behandlungsprogrammen gem. § 137f SGB V sowie weiterer Verträge zur besonderen ambulanten Versorgung (§ 73c SGB V) bzw. der integrierten Versorgung (§§140a ff. SGB V).
  12. Wirtschaftliche Verordnungsweise durch Berücksichtigung von elektronischen Preisvergleichslisten (z.B. im Rahmen von Verträgen gem. § 130a Abs. 8 SGB V).
  13. Sprechstundenangebot werktäglich (außer Samstag) und mindestens eine Abendsprechstunde pro Woche.
  14. Unmittelbare Terminvergabe bei dringlicher Anfrage durch an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmende Hausärzte.
  15. Enge Zusammenarbeit mit der AOK Baden-Württemberg zur Nutzung derer Präventionsangebote und spezifischen Beratungsleistungen.

Zur Finanzierung der skizzierten besonderen ambulanten Versorgung mit kardiologischen Leistungen sieht die AOK Baden-Württemberg eine Bereinigung der Gesamtvergütung gem. § 73c Abs. 6 SGB V vor. Daneben werden insbesondere Einsparungen aus einer wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie sowie aus der Vermeidung nicht notwendiger stationärer Behandlungen erwartet. Ausgenommen werden können Leistungen im Rahmen des von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notdienstes.
Zur Vergütung dieser Leistungen im Rahmen der besonderen ambulanten Versorgung bietet die AOK Baden-Württemberg eine eigene Honorarordnung außerhalb der Regelleistungsvolumen und Fallzahlbegrenzungen unter Berücksichtigung des derzeitigen Vergütungsniveaus sowie der zusätzlichen Anforderungen an.
Eine operative Umsetzung der skizzierten besonderen ambulanten kardiologischen Versorgung für die Versicherten der AOK Baden-Württemberg soll ab 01.07.2009 erfolgen.
Die Festlegung weiterer Anforderungen und Leistungen sowie die konkrete Ausgestaltung der skizzierten Regelungen erfolgen im Wege eines Verhandlungsverfahrens. Die Auswahl geeigneter Verhandlungspartner erfolgt anhand des plausiblen Nachweises zur Fähigkeit der Erfüllung der dargestellten Mindestkriterien (s.o. Ziffer 1-15).
Bietergemeinschaften sind zugelassen. Angebote zur Aufnahme von Verhandlungen erbitten wir in einem verschlossenen Umschlag bis spätestens 2. März 2009, 12.00 Uhr (Ausschlussfrist). Angebote per Telefax oder E-Mail werden nicht berücksichtigt. Nach Prüfung der Angebote wird die AOK Baden-Württemberg bis zum 17. März 2009 mitteilen und begründen, mit wem sie in Verhandlungen eintritt.


Weitere Informationen erhalten Sie bei kwm
Medizinrechtsabteilung 2009