|
Anfang vom Ende des KV-Systems - Teil 2? Erste Ausschreibung
von fachärztlichen
Leistungen
In Baden-Württemberg wurde bereits Ende des vergangenen Jahres
die gesamte hausarzt-zentrierte Versorgung (§ 73b SGB V) durch die
AOK ausgeschrieben. Das Rennen machten MEDI und der Hausärzteverband.
Nicht zum Zuge gekommen war die KV. Begonnen hat der Vertrag am 1. Juli
2008. Die AOK erwartet, dass bis Ende 2009 mindestens eine Million ihrer
Versicherten und 5000 Hausärzte in Baden-Württemberg dabei
sind.
Bundesweit muss die hausärztliche Versorgung wie im „Ländle“ flächendeckend
und damit in allen KV-Bezirken bis zum 30.06.2009 ausgeschrieben werden.
Nun kommt schon der nächste Schritt: Die AOK BW hat auch fachärztliche
Leistungen (hier: kardiologische Leistungen) nach § 73c SGB V ausgeschrieben
(Bewerbungsfrist bis 2.3.2009).
In Anbetracht der gesetzlichen Vorgaben und der beiden letzten „großen“ Gesundheitsreformen überraschen
diese Veränderungen nicht. Nunmehr sollte allerdings allen bewusst
werden, dass der Gesetzgeber keineswegs nur symbolische Veränderungen
der rechtlichen Grundlagen vorgenommen hat. Die praktischen Konsequenzen
sind mit der beschriebenen Ausschreibung einmal mehr direkt zu erfahren.
Nicht nur, dass Ärzte sich zu Netzwerken und Verbünden zusammenschließen,
angestellte Ärzte mit Budget beschäftigen, Filialen gründen
oder überörtliche Sozietäten führen; nunmehr nimmt
auch die konsequente Fortsetzung dieser "Organisations-Entwicklung" seinen
Beginn, nämlich der Abschluss von Einzelverträgen unter Bruch
des bisherigen kollektivvertraglichen Systems.
Die Ausschreibung lautet im Originaltext wie folgt:
„Auswahlverfahren zur besonderen ambulanten Versorgung
mit kardiologischen Leistungen gem. § 73c SGB V für Versicherte der AOK Baden-Württemberg“
In Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben gem. § 73c SGB V sowie
zur flächendeckenden Sicherstellung einer leitlinienorientierten
Versorgungssteuerung und einer darauf basierenden Verbesserung der Patientenversorgung
in enger Abstimmung mit der hausärztlichen Versorgungsebene fordern
wir geeignete Vertragspartner i.S. des § 73c Abs. 3 SGB V zur Abgabe
eines entsprechenden Verhandlungsangebots auf. Grundlage des Angebots
ist eine plausible Darstellung der Gewährleistung insbesondere der
nachfolgenden Anforderungen durch Übernahme von Managementaufgaben
zur Sicherung der Einhaltung von entsprechenden vertraglichen Pflichten
der einzelnen teilnehmenden Leistungserbringer:
- Flächendeckende und einheitliche Umsetzung der kardiologischen
Versorgung für die an der hausarztzentrierten Versorgung gem. § 73b
SGB V teilnehmenden Versicherten der AOK Baden-Württemberg durch
jeweils mindestens 50 % der Fachärzte für Kardiologie in den
jeweiligen Planungsregionen, die sich an der Raumplanung des Landes bzw.
dem Zuschnitt der AOK-Bezirksdirektionen orientieren. Dabei ist die Möglichkeit
zur Teilnahme für alle Leistungserbringer zu gewährleisten,
die die formalen Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Die Vertragslaufzeit
ist auf Dauer ausgerichtet, mindestens 5 Jahre, unter dem Vorbehalt der
dauerhaften Anknüpfung an die hausarztzentrierte Versorgung gem. § 73b
SGB V.
- Qualifikationsvoraussetzungen: Fachärzte für Kardiologie
bzw. Fachärzte für Kinderkardiologie sowie Fachärzte
für innere
Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie mit insbesondere folgender apparativer
Ausstattung: Farbdopplerechokardiografiegerät, Echogerät mit second
harmonic imaging, Gewebedoppler (evtl. Übergangsfrist).
- Nutzung einer online-fähigen IT (mindestens Windows 2000) und Anbindung über
ISDN bzw. DSL zur einheitlichen Steuerung von Abrechnungs-, Verordnungs-
und Informationsprozessen. Die Nutzung eines höchstsicheren elektronischen Übertragungswegs
(Konnektor) wird angestrebt.
- Elektronische Abrechnung der erbrachten Leistungen mittelbar gegenüber
der AOK Baden-Württemberg. Die sorgfältige und korrekte Dokumentation
und das Vorliegen begründender Indikationen sind integraler Bestandteil.
- Befüllen eines elektronischen Patientenpasses für die teilnehmenden
Versicherten der AOK Baden-Württemberg.
- Strukturierter (auch elektronischer) Befundaustausch insbesondere
mit den Ärzten
der hausärztlichen Versorgungsebene, die an der hausarztzentrierten
Versorgung der AOK-Baden-Württemberg gem. § 73b SGB V teilnehmen.
- Aktive Umsetzung von strukturierten Behandlungsprogrammen gem. § 137f
SGB V, insbesondere zur Koronaren Herzerkrankung einschließlich
Herzinsuffizienz.
- Berücksichtigung von zwischen kardiologischen und hausärztlichen
Experten abgestimmten Behandlungsleitlinien unter besonderer Beachtung
der ebenenspezifischen Versorgungsaufträge.
- Teilnahme an besonders qualifizierten Fortbildungsveranstaltungen.
- Teilnahme an einem elektronischen Qualitätssicherungssystem
(für
invasiv tätige Kardiologen).
- Unterstützung von Verträgen der AOK Baden-Württemberg
zur hausarztzentrierten Versorgung gem. § 73b SGB V, strukturierten
Behandlungsprogrammen gem. § 137f SGB V sowie weiterer Verträge
zur besonderen ambulanten Versorgung (§ 73c SGB V) bzw. der integrierten
Versorgung (§§140a ff. SGB V).
- Wirtschaftliche Verordnungsweise durch Berücksichtigung von
elektronischen Preisvergleichslisten (z.B. im Rahmen von Verträgen
gem. § 130a
Abs. 8 SGB V).
- Sprechstundenangebot werktäglich (außer Samstag) und
mindestens eine Abendsprechstunde pro Woche.
- Unmittelbare Terminvergabe bei dringlicher Anfrage durch an der
hausarztzentrierten Versorgung teilnehmende Hausärzte.
- Enge Zusammenarbeit mit der AOK Baden-Württemberg zur Nutzung
derer Präventionsangebote und spezifischen Beratungsleistungen.
Zur Finanzierung der skizzierten besonderen ambulanten Versorgung mit
kardiologischen Leistungen sieht die AOK Baden-Württemberg eine
Bereinigung der Gesamtvergütung gem. § 73c Abs. 6 SGB V vor.
Daneben werden insbesondere Einsparungen aus einer wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie
sowie aus der Vermeidung nicht notwendiger stationärer Behandlungen
erwartet. Ausgenommen werden können Leistungen im Rahmen des von
der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notdienstes.
Zur Vergütung dieser Leistungen im Rahmen der besonderen ambulanten
Versorgung bietet die AOK Baden-Württemberg eine eigene Honorarordnung
außerhalb der Regelleistungsvolumen und Fallzahlbegrenzungen unter
Berücksichtigung des derzeitigen Vergütungsniveaus sowie der
zusätzlichen Anforderungen an.
Eine operative Umsetzung der skizzierten besonderen ambulanten kardiologischen
Versorgung für die Versicherten der AOK Baden-Württemberg soll
ab 01.07.2009 erfolgen.
Die Festlegung weiterer Anforderungen und Leistungen sowie die konkrete
Ausgestaltung der skizzierten Regelungen erfolgen im Wege eines Verhandlungsverfahrens.
Die Auswahl geeigneter Verhandlungspartner erfolgt anhand des plausiblen
Nachweises zur Fähigkeit der Erfüllung der dargestellten Mindestkriterien
(s.o. Ziffer 1-15).
Bietergemeinschaften sind zugelassen. Angebote zur Aufnahme von Verhandlungen
erbitten wir in einem verschlossenen Umschlag bis spätestens 2.
März 2009, 12.00 Uhr (Ausschlussfrist). Angebote per Telefax oder
E-Mail werden nicht berücksichtigt. Nach Prüfung der Angebote
wird die AOK Baden-Württemberg bis zum 17. März 2009 mitteilen
und begründen, mit wem sie in Verhandlungen eintritt.
Weitere Informationen erhalten Sie bei kwm
Medizinrechtsabteilung 2009
|