Anfang vom Ende? Der erste Hausarztvertrag - ohne KV - ist unterzeichnet

In Baden-Württemberg wurde bereits Ende des vergangenen Jahres die gesamte hausarzt-zentrierte Versorgung durch die AOK ausgeschrieben. Das Rennen machten MEDI und der Hausärzteverband. Die siegreiche Bietergemeinschaft vertritt ca. 5.700 Hausärzte. Nicht zum Zuge gekommen war die KV. Beworben hatten sich unter anderem auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die KV Bayerns sowie der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte.

Nunmehr sind die Vertragsverhandlungen zwischen der AOK und MEDI/Hausärzteverband (im Rahmen eines 5-Jahresvertrages) abgeschlossen, der Start für Versicherte und Ärzte beginnt am 1. Juli 2008. Die AOK erwartet, dass bis Ende 2009 mindestens eine Million ihrer Versicherten und 5000 Hausärzte in Baden-Württemberg dabei sind.

Für den Arzt folgt nach Aussage der AOK beim Honorar eine neue Zeitrechnung mit festen Eurobeträgen und wenigen übersichtlichen Regelungen: Behandlungspauschalen, Qualifikationszuschläge und ergebnisabhängige Vergütungsbestandteile, etwa für das Erreichen einer bestimmten Impf- oder Check-up-Quote.

Die AOK setzt damit als erste Krankenkasse in Deutschland die Möglichkeit um, direkt mit Ärzteverbänden Umfang, Inhalte und Vergütung der hausärztlichen Versorgung zu vereinbaren. Seit dem 01.04.2007 sieht das Sozialgesetzbuch V in dem § 73b für die gesetzlichen Krankenkassen die Gelegenheit vor, allein oder in Kooperation mit anderen Krankenkassen Einzelverträge mit vertragsärztlichen Leistungserbringern oder Managementgesellschaften zu schließen.

Eine parallele Entwicklung gibt es in Kassel, wo der der Verband der Angestellten-Krankenkassen und der Arbeiter-Ersatzkassenverband für das Stadtgebiet, den Landkreis Kassel und den Schwalm-Eder-Kreis eine öffentliche Ausschreibung für die ambulante Versorgung vorgenommen hat, welche das MVZ Medikum gewonnen hat. Hier laufen die Vertragsverhandlungen noch. Diese öffentliche Ausschreibung beruht als sog. Selektivvertrag auf dem § 73c SGB V und ist daher inhaltlich etwas anders gelagert. Ausgeschrieben wurde auch hier die gesamte ambulante Versorgung für die Ersatzkassenversicherten in dem beschriebenen Umkreis.

In Anbetracht der gesetzlichen Vorgaben und der beiden großen Gesundheitsreformen des Jahres 2007 (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz zum 01.01.2007 und Wettbewerbstärkungsgesetz zum 01.04.2007) überraschten diese Veränderungen nicht.

Nunmehr sollte allen bewusst werden, dass der Gesetzgeber keineswegs nur symbolische Veränderungen der rechtlichen Grundlagen vorgenommen hat. Die praktischen Konsequenzen sind mit der beschriebenen Ausschreibung einmal mehr direkt zu erfahren. Nicht nur, dass Ärzte sich zu Netzwerken und Verbünden zusammenschließen, angestellte Ärzte mit Budget beschäftigen, Filialen gründen oder überörtliche Sozietäten führen; nunmehr nimmt auch die konsequente Fortsetzung dieser "Organisations-Entwicklung" seinen Beginn, nämlich der Abschluss von Einzelverträgen unter Bruch des bisherigen kollektivvertraglichen Systems.
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Berlin im Mai 2008
Dr. Großbölting, Rechtsanwalt