Altersgrenze für (Zahn)Ärzte kippt zum 01. 01. 2009

Die Anzeichen mehren sich bis zur fast vollständigen Gewissheit:
Die Bundesregierung will die starre Altersgrenze für Vertrags(zahn)ärzte (§ 95 Absatz 7 SGB V) abschaffen. Auch im Parlament wurden bereits Diskussionen (172. Sitzung vom 26.06.2008) geführt und eine Abschaffung grundsätzlich befürwortet. Der geplante Zeitpunkt ist der 01.01.2009. Dies wurde jetzt auch von der Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium, Marion Caspers-Merk (SPD), bestätigt.

Nach der gesetzlichen Regelung endet die vertragsärztliche Tätigkeit per Gesetz am Ende des Quartals, in dem der Arzt das 68. Lebensjahr vollendet. Diese Regelung gilt auch für angestellte Ärzte, sei es in einem Medizinischen Versorgungszentrum, sei es bei einem selbstständigen Vertragsarzt.
Zwar wurde die Grenze schon mit dem so genannten Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 2007 für den Fall aufgehoben, dass in dem entsprechenden Planungsbereich eine Unterversorgung vorlag oder jedenfalls drohte. Dies musste jedoch durch den Landesausschuss festgestellt werden, was sehr selten der Fall war.

Mit der Abschaffung ergeben sich nunmehr aber auch ungeahnte Gestaltungsmöglichkeiten in überversorgten Gebieten. Denn der derzeit vielfach geübte Kauf von Altpraxen und die Anstellung der ehemaligen Praxisinhaber werden dadurch nochmals erleichtert.
Gleiches gilt für die Bildung überörtlicher Sozietäten mit (zahn)ärztlichen Kollegen, die bereits vor Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit die Praxis (und die damit zusammenhängende Verantwortung) veräußern, aber dennoch weiterarbeiten wollen. Hier sind zwar einige Aspekte zu beachten (Präsenszeiten, steuerliche Gestaltung, etc.), dennoch hat sich hier ein interessantes Feld entwickelt, das eigene Unternehmen behutsam auszubauen.
Die Gesetzesänderung wird hier für eine erneute Beschleunigung der Entwicklung sorgen.


Juli 2008, Medizinrechtsabteilung