|
Altersgrenze für (Zahn)Ärzte kippt zum 01. 01. 2009
Die Anzeichen mehren sich bis zur fast vollständigen Gewissheit:
Die Bundesregierung will die starre Altersgrenze für Vertrags(zahn)ärzte
(§ 95 Absatz 7 SGB V) abschaffen. Auch im Parlament wurden bereits
Diskussionen (172. Sitzung vom 26.06.2008) geführt und eine Abschaffung
grundsätzlich befürwortet. Der geplante Zeitpunkt ist der 01.01.2009.
Dies wurde jetzt auch von der Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium,
Marion Caspers-Merk (SPD), bestätigt.
Nach der gesetzlichen Regelung endet die vertragsärztliche Tätigkeit
per Gesetz am Ende des Quartals, in dem der Arzt das 68. Lebensjahr vollendet.
Diese Regelung gilt auch für angestellte Ärzte, sei es in einem
Medizinischen Versorgungszentrum, sei es bei einem selbstständigen
Vertragsarzt.
Zwar wurde die Grenze schon mit dem so genannten Vertragsarztrechtsänderungsgesetz
2007 für den Fall aufgehoben, dass in dem entsprechenden Planungsbereich
eine Unterversorgung vorlag oder jedenfalls drohte. Dies musste jedoch
durch den Landesausschuss festgestellt werden, was sehr selten der Fall
war.
Mit der Abschaffung ergeben sich nunmehr aber auch ungeahnte Gestaltungsmöglichkeiten
in überversorgten Gebieten. Denn der derzeit vielfach geübte
Kauf von Altpraxen und die Anstellung der ehemaligen Praxisinhaber werden
dadurch nochmals erleichtert.
Gleiches gilt für die Bildung überörtlicher Sozietäten
mit (zahn)ärztlichen Kollegen, die bereits vor Beendigung ihrer
beruflichen Tätigkeit die Praxis (und die damit zusammenhängende
Verantwortung) veräußern, aber dennoch weiterarbeiten wollen.
Hier sind zwar einige Aspekte zu beachten (Präsenszeiten, steuerliche
Gestaltung, etc.), dennoch hat sich hier ein interessantes Feld entwickelt,
das eigene Unternehmen behutsam auszubauen.
Die Gesetzesänderung wird hier für eine erneute Beschleunigung
der Entwicklung sorgen.
Juli 2008, Medizinrechtsabteilung
|