|
|
||
|
Alle Jahre wieder…. …stellt sich die Frage, ob Apotheken geringwertige Weihnachtsartikel verkaufen dürfen und der damit verbundene „Werbeeffekt“ erlaubt ist. Diese Frage hatte bereits das Oberlandesgericht Oldenburg (AZ: 1 U 49/07) zu entscheiden. Danach ist der Verkauf geringwertiger Weihnachtsartikel in einer Apotheke ein zulässiges Nebengeschäft im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 8 ApoG, das als Werbemaßnahme jedenfalls im Licht der wertsetzenden Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz erlaubt ist. Darüber hinaus läge in diesem Nebengeschäft allenfalls eine unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs und damit kein Verstoß gegen § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor, so das Gericht in seiner Entscheidung weiter. Das Gericht war der Auffassung, dass bei verfassungskonformer Auslegung der §§ 2 Abs. 4, 25 ApBetrO in Verbindung mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 21 Abs. 2 Nr. 8 ApoG bei der vorliegenden Art, dem Umfang, der saisonalen Begrenzung und der untergeordneten Funktion der beanstandeten Verkäufe von geringwertigen Weihnachtsartikeln und der darauf bezogenen Werbung ein relevanter Verstoß gegen die genannten Vorschriften der Verordnung nicht festzustellen sei. In den vorliegenden Verkäufen könne jedenfalls nicht eine für den Regelungszweck der genannten Normen relevante, irgendwie wirtschaftlich ins Gewicht fallende Ausweitung des Warensortiments auf apothekenfremde Waren gesehen werden. Die Werbung und der Verkauf der weihnachtlichen Dekorationsartikel waren nicht unmittelbar auf Umsatz- und Gewinnerzielung durch diese Produkte angelegt, sondern hatten werbende, absatzfördernde Hilfsfunktionen beim nach §§ 2 Abs. 4, 25 ApBetrO unzweifelhaft zulässigen Weihnachtsgeschäft der Apotheke. Diese Entscheidung ermöglicht es Apotheken, auf saisonale Besonderheiten im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes einzugehen und die damit verbundenden „Werbeeffekte“ gleichsam „mitzunehmen“. Ein Wettbewerbsverstoß ist jedenfalls damit in der Regel nicht verbunden. Dennoch empfiehlt es sich vor der Durchführung solcher „Werbeaktionen“ stets, vorab kompetente juristische Beratung in Anspruch zu nehmen, um etwaige Risiken möglichst abzuwenden. Dezember 2008
|
||