Neue ärztliche Vergütung 2009

Für den Arzt stehen im Jahre 2009 umfangreiche Änderungen im Rahmen seines Individualbudgets an. Anfang September 2008 wurde der durchschnittliche Punktwert - als Grundlage für die regionalen Berechnungen - mit 3,5085 Cent festgelegt. Bis zum 15.11. müssen sich nun die KV´ en mit den Landesverbänden der Krankenkassen auf die regionalen Werte einigen. Außerdem muss bis zu diesem Tag die regionale morbiditätsbedingte Gesamtvergütung vereinbart werden und obendrein noch die regionalen Formeln für das Regelleistungsvolumen. Das Ergebnis muss den Ärzten individuell bis zum 30.11. mitgeteilt werden.

Falls Sie Fragen haben oder an Seminaren zur neuen ärztlichen Vergütung teilnehmen wollen, wenden Sie sich an die Medizinrechtsabteilung der kwm.

Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung in Fortsetzung der Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung (auf der Basis des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes gemäß §§ 87 und 87a bis 87c SGB V) aus seiner 7. Sitzung am 27. und 28. August 2008 legt grundlegende Eckpunkte, Verfahren und Inhalte fest. Diese betreffen insbesondere die Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen, die Rahmenvorgaben für die Festlegung der regionalen Euro-Gebührenordnungen sowie die Berechnung der arzt- bzw. praxisbezogenen Regelleistungsvolumina im Jahr 2009.

Der Beschluss gliedert sich in folgende Beschlussteile:

Teil A Beschluss gemäß § 87c Abs. 1 SGB V zur erstmaligen Festlegung des Orientierungswertes nach § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 SGB V für das Jahr 2009.

Teil B Beschluss gemäß § 87c Abs. 4 Satz 6 SGB V eines Verfahrens zur Berechnung des Behandlungsbedarfs für die erstmalige Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für das Jahr 2009.

Teil C Beschluss gemäß § 87 Abs. 2f SGB V in Verbindung mit § 87c Abs. 2 SGB V zur Festlegung von Indikatoren zur Messung der regionalen Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur.

Teil D Beschluss gemäß § 87 Abs. 2c SGB V zur Gewährleistung einer angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen.

Teil E Beschluss gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB V eines Verfahrens zur Bestimmung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs nach § 87a Abs. 3 Satz 4 SGB V.

Teil F Beschluss gemäß § 87b Abs. 4 Satz 1 SGB V zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V.

Teil G Beschluss gemäß § 87b Abs. 4 Satz 2 SGB V zu den Grundsätzen zur Bildung von Rückstellungen nach § 87b Abs. 3 Satz 5 SGB V.

Teil H Beschluss gemäß § 87 Abs. 2 SGB V zur Festlegung eines Verfahrens zur Anpassung von Leistungsbewertungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM).

Sie können bei Interesse den gesamten Beschluss oder Teiles dessen bei kwm per Mail anfordern.

September 2008, kwm-Medizinrechtsabteilung