Aktuelles/Medizinrecht

Abrechnungsbetrug bei Zahnersatz: Konsequenzen für die Zahnlabore aus juristischer Sicht

Die jüngsten Veröffentlichungen der Staatsanwaltschaft zu einem Berliner Labor und ca. 250 betroffenen Zahnärzten haben die deutschen Zahnärzte und Labore wieder einmal in Zusammenhang mit Abrechnungsbetrug im großen Stil in den Blick der Öffentlichkeit gebracht. Es sollen nicht nur Rabatte einbehalten oder höhere Preis abgerechnet worden sein, sondern sogar – so die Staatsanwaltschaft – zu (nicht versteuerten) Barzahlungen von Seiten des Dentallabors an die Zahnärzte gekommen sein. In der Presse ist jetzt wieder einmal vom „größten Betrugsskandal“ im deutschen Gesundheitswesen die Rede. Wie jedes Mal, wenn gegen Ärzte oder Zahnärzte öffentlich Betrugsvorwürfe erhoben werden, muss vor Vorverurteilungen gewarnt werden. Erst der Abschluss der Ermittlungen und der sich unter Umständen daran anschließenden Gerichtsverfahren sowie die Beurteilung eines jeden Einzelfalles müssen abgewartet werden, bis man sicher beurteilen kann, welches Ausmaß der „Skandal“ tatsächlich hat. Betrachtet man den „Herzklappenskandal“, der 1994 seinen Ausgang nahm, so zeigt sich, dass in keiner Weise von einem flächendeckenden betrügerischen Verhalten der Ärzteschaft gesprochen werden kann. Von ca. 1500 Ermittlungsverfahren, die die Staatsanwaltschaft damals eingeleitet hatte, führten noch nicht einmal 5 % zu einer rechtskräftigen Verurteilung von Ärzten.


Sollte sich jedoch der Betrugsvorwurf gegen einzelne Zahnärzte bestätigen, so muss nicht nur dieser mit strengsten Konsequenzen rechnen. Auch die Mitarbeiter des betroffenen Labors dürfen sich ihrer Strafe sicher sein. Insbesondere die Beihilfe oder gar die Mittäterschaft zu den Straftaten der Zahnärzte steht hier im Vordergrund. Aber auch die Beihilfe zu der möglichen Steuerhinterziehung der Zahnärzte fällt ins Gesicht. Letztlich wird die Berufsaufsicht die notwendigen Maßnahmen ergreifen.

1. Ausgangspunkt
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass durch die Zahnärzte gegenüber den Krankenkassen als Auslagen nur die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden können. Hieraus ist die folgende Konsequenz zu ziehen: Bezieht der Zahnarzt, aus welchen Gründen auch immer, günstigeren Zahnersatz als in Deutschland üblich, so darf er dem Patienten und der Krankenkasse auch lediglich den günstigeren Preis in Rechnung stellen. Rechnet der Zahnarzt einen zwar in Deutschland üblichen Preis für den Zahnersatz ab, hat er jedoch tatsächlich weniger Kosten dafür aufgebracht, so handelt er gegen das Gesetz und rechtswidrig. Dies gilt im Übrigen auch für Rabatte, die ein Zahnarzt gegenüber dem Labor heraushandelt. Auch diese müssen – nach der Rechtslage – an die Krankenkassen weitergeleitet werden.

2. Das Strafrecht
Ein Zahnarzt begeht dann einen Abrechnungsbetrug gemäß § 263 Strafgesetzbuch, wenn er wissentlich und willentlich die Krankenkasse oder den Patienten täuscht, in dem er eine nicht oder nicht in diesem Umfang erbrachte Leistung abrechnet, um eine Vergütung für diese nicht oder nicht vollständig erbrachte Leistung zu erhalten. Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe, in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vor.
Soweit die Zahnärztekammern oder die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen bzw. die Krankenkassen herausfiltern, dass ein Zahnarzt mit dem einem „verdächtigen“ Labor zusammengearbeitet hat, besteht zudem für die Staatsanwaltschaften ein hinreichender Tatverdacht, der auch – nach Genehmigung durch einen Richter – zur Durchsuchung der Praxis- und Privaträume des Zahnarztes Anlass geben kann. Auf den laufenden Praxisbetrieb nehmen Polizei und Staatsanwaltschaft in der Regel wenig Rücksicht, da alles vermieden werden soll, was den Ermittlungserfolg behindert.
Auch das betroffene Labor muss mit staatsanwaltlichen Untersuchungen rechnen. Und dies nicht nur, um die notwendigen Unterlagen in Bezug auf die Zahnärzte sicherzustellen.
Denn es von einer Mittäterschaft des Labors ausgegangen werden. Das Strafrecht definiert die Mittäterschaft als „gemeinsame Tatbegehung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken“. Soweit das Labor im Rahmen einer „arbeitsteiligen Verwirklichung“ zumindest lenkend auf das Tatgeschehen eingewirkt hat und weitreichende Unterstützungs- und Vorbereitungshandlungen ausgeführt. Von einem gemeinsamen Tatplan muss allein aufgrund der tatsächlichen Umsetzung ausgegangen werden. Insoweit sind auch die Beteiligten des Labors unmittelbar von abzusehenden strafrechtlichen Konsequenzen betroffen.
§ 223 des Strafgesetzbuches schützt darüber hinaus die körperliche Integrität sowie die Gesundheit eines jeden. Wer gegen diese Vorschrift – auch als Mittäter - verstößt, macht sich strafbar. Im Zusammenhang mit dem Einsatz von „billigem“ Zahnersatz aus dem Ausland wird auch die Frage einer Körperverletzung durch den Zahnarzt diskutiert. Per se stellt die Eingliederung von Zahnersatz, egal wo er gefertigt wurde, noch keine strafbare Körperverletzung dar. Allein die kostengünstigere Herstellung führt nicht zwingend zu einer minderen Qualität, so dass der Patient von der Funktion her unter Umständen einen auch dem deutschen Standard entsprechenden, gleichwertigen Zahnersatz im Mund hat. Eine Gesundheitsschädigung kommt dann in Frage, wenn sich eine mindere Qualität in einer schlechteren Funktion oder Haltbarkeit des Zahnersatzes auswirken sollte. Entsprechende Vermutungen (bis hin zum Begriff der „Vergiftung“) werden insbesondere von Seiten der Krankenkassen allerdings schon geäußert. Die dadurch auftretenden körperlichen Beeinträchtigungen, die bei einem höherwertigeren Ersatz nicht auftreten würden, müssten dann als Körperverletzung angesehen werden. Dem Zahnarzt und dem Mittäter droht bei einer vorsätzlichen Körperverletzung eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe, bei lediglich fahrlässiger Handlung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Eine mildere Strafe ist für den Fall zu erwarten, dass die Staatsanwaltschaft nur den Tatbestand der Beihilfe annimmt.
Faktisch wird allerdings der staatsanwaltliche Vorwurf der Körperverletzung das Labor kaum treffen. Anders ist die Sachlage beim Betrug. Hier ist mit weitreichenden Ermittlungen zu rechnen.

3. Gewerbeordnung
Der Zahnarzt sieht sich neben dem Strafrecht auch noch anderen Problemen ausgesetzt. Als Berufsträger unterliegt der Zahnarzt besonderen Berufspflichten. Insoweit wird ihm nicht nur das Berufsrecht der Zahnärztekammer, sondern auch das Disziplinarrecht Strafen auferlegen können. Während das Disziplinarrecht als schärfste Maßnahme das Ruhen der Zulassung von bis zu zwei Jahren vorsieht, zielt das weitergehende Zulassungsentziehungsverfahren darauf ab, einen Zahnarzt durch die Entziehung der Zulassung aus der vertragszahnärztlichen Versorgung auszuschließen. Da die ordnungsgemäße Leistungserbringung und genaue Abrechnung lediglich in einem beschränkten Umfang der Überprüfung durch die KZV´en und die Krankenkassen zugänglich sind, sieht das Bundessozialgericht dieses Vertrauen als besonders schutzbedürftig an. Deshalb wird die Verpflichtung zur peinlich genauen Abrechnung zu den Grundpflichten eines jeden Vertragszahnarztes gezählt. Das Bundessozialgericht sieht deshalb in der Regel in einem Verstoß gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung eine gröbliche Pflichtverletzung, die zur Entziehung der Zulassung führt. Gleiches gilt für den Entzug der Approbation des Zahnarztes.
Für das Labor ist diese Ausgangslage vergleichbar mit dem Entzug der Gewerbeerlaubnis. Soweit die Behörde eine „Unzuverlässigkeit“ des Gewerbetreibenden feststellt – und eine solche liegt auf der Hand –, ist dem Labor seine berufliche Grundlage entzogen. Weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen sind möglich.
Auch wettbewerbsrechtlich zeigt das Verhalten des Labors offensichtliches Fehlverhalten.

4. Was ist zu tun?
In der öffentlichen Darstellung vermeintlicher „Betrugsskandale“ durch Ärzte oder Zahnärzte und Labore wird stets vorschnell eine Verurteilung vorgenommen. Dabei wird außer Acht gelassen, dass die Frage des rechtswidrigen und vorwerfbaren Handelns für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen ist. Es gibt auch in diesem Zusammenhang keine Kollektivschuld und keine „Sammelverfahren“. Wenn nicht das individuelle rechtswidrige Verhalten des einzelnen Labors und Zahnarztes festgestellt werden kann, können die entsprechenden Sanktionen auch nicht greifen. Allein das Beziehen von Zahnersatz aus dem Ausland ist nicht unzulässig.
Zu beachten ist des Weiteren, dass grundsätzlich die Beweislast für das rechtswidrige Verhalten und den daraus entstandenen Schaden bei der „Gegenseite“ liegt. Im Zweifel wird eine Verurteilung nicht erfolgen dürfen.
Niemals sollte sich ein Labor gegenüber der Polizei oder den anderen Behörden spontan und ohne hinreichende Überlegung zu den Vorwürfen äußern. Es besteht stets das Recht, eine Einlassung erst nach hinreichender Zeit der Überprüfung und Überlegung und ggf. Rücksprache mit einem Rechtsanwalt schriftlich abzugeben.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass sich das Labor bei Geschäftsgebaren und Abrechnung der umfangreichen Konsequenzen von (vorsätzlichen oder grob fahrlässigen) Fehlern bewusst sein sollte. Äußerste Genauigkeit und Korrektheit sind hier angebracht. Werden dem Labor gegenüber dennoch einmal entsprechende Vorwürfe erhoben, so sollte es die seiner Verteidigung dienenden Möglichkeiten ausschöpfen.


Rechtsanwälte Ralf Großbölting und Wolf Bartha, April 2004