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Aktuelles/Medizinrecht
Abrechnungsbetrug bei Zahnersatz: Konsequenzen für die
Zahnlabore aus juristischer Sicht
Die jüngsten Veröffentlichungen der Staatsanwaltschaft zu
einem Berliner Labor und ca. 250 betroffenen Zahnärzten haben die
deutschen Zahnärzte und Labore wieder einmal in Zusammenhang mit
Abrechnungsbetrug im großen Stil in den Blick der Öffentlichkeit
gebracht. Es sollen nicht nur Rabatte einbehalten oder höhere Preis
abgerechnet worden sein, sondern sogar – so die Staatsanwaltschaft – zu
(nicht versteuerten) Barzahlungen von Seiten des Dentallabors an die
Zahnärzte gekommen sein. In der Presse ist jetzt wieder einmal vom „größten
Betrugsskandal“ im deutschen Gesundheitswesen die Rede. Wie jedes
Mal, wenn gegen Ärzte oder Zahnärzte öffentlich Betrugsvorwürfe
erhoben werden, muss vor Vorverurteilungen gewarnt werden. Erst der Abschluss
der Ermittlungen und der sich unter Umständen daran anschließenden
Gerichtsverfahren sowie die Beurteilung eines jeden Einzelfalles müssen
abgewartet werden, bis man sicher beurteilen kann, welches Ausmaß der „Skandal“ tatsächlich
hat. Betrachtet man den „Herzklappenskandal“, der 1994 seinen
Ausgang nahm, so zeigt sich, dass in keiner Weise von einem flächendeckenden
betrügerischen Verhalten der Ärzteschaft gesprochen werden
kann. Von ca. 1500 Ermittlungsverfahren, die die Staatsanwaltschaft damals
eingeleitet hatte, führten noch nicht einmal 5 % zu einer rechtskräftigen
Verurteilung von Ärzten.
Sollte sich jedoch der Betrugsvorwurf gegen einzelne Zahnärzte bestätigen,
so muss nicht nur dieser mit strengsten Konsequenzen rechnen. Auch die
Mitarbeiter des betroffenen Labors dürfen sich ihrer Strafe sicher
sein. Insbesondere die Beihilfe oder gar die Mittäterschaft zu den
Straftaten der Zahnärzte steht hier im Vordergrund. Aber auch die
Beihilfe zu der möglichen Steuerhinterziehung der Zahnärzte
fällt ins Gesicht. Letztlich wird die Berufsaufsicht die notwendigen
Maßnahmen ergreifen.
1. Ausgangspunkt
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass durch die Zahnärzte
gegenüber den Krankenkassen als Auslagen nur die dem Zahnarzt tatsächlich
entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet
werden können. Hieraus ist die folgende Konsequenz zu ziehen: Bezieht
der Zahnarzt, aus welchen Gründen auch immer, günstigeren Zahnersatz
als in Deutschland üblich, so darf er dem Patienten und der Krankenkasse
auch lediglich den günstigeren Preis in Rechnung stellen. Rechnet
der Zahnarzt einen zwar in Deutschland üblichen Preis für den
Zahnersatz ab, hat er jedoch tatsächlich weniger Kosten dafür
aufgebracht, so handelt er gegen das Gesetz und rechtswidrig. Dies gilt
im Übrigen auch für Rabatte, die ein Zahnarzt gegenüber
dem Labor heraushandelt. Auch diese müssen – nach der Rechtslage – an
die Krankenkassen weitergeleitet werden.
2. Das Strafrecht
Ein Zahnarzt begeht dann einen Abrechnungsbetrug
gemäß § 263
Strafgesetzbuch, wenn er wissentlich und willentlich die Krankenkasse
oder den Patienten täuscht, in dem er eine nicht oder nicht in diesem
Umfang erbrachte Leistung abrechnet, um eine Vergütung für
diese nicht oder nicht vollständig erbrachte Leistung zu erhalten.
Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder eine Geldstrafe, in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zehn Jahren vor.
Soweit die Zahnärztekammern
oder die Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen bzw. die Krankenkassen herausfiltern, dass ein Zahnarzt
mit dem einem „verdächtigen“ Labor zusammengearbeitet
hat, besteht zudem für die Staatsanwaltschaften ein hinreichender
Tatverdacht, der auch – nach Genehmigung durch einen Richter – zur
Durchsuchung der Praxis- und Privaträume des Zahnarztes Anlass geben
kann. Auf den laufenden Praxisbetrieb nehmen Polizei und Staatsanwaltschaft
in der Regel wenig Rücksicht, da alles vermieden werden soll, was
den Ermittlungserfolg behindert.
Auch das betroffene Labor muss mit staatsanwaltlichen
Untersuchungen rechnen. Und dies nicht nur, um die notwendigen Unterlagen
in Bezug auf
die Zahnärzte sicherzustellen.
Denn es von einer Mittäterschaft des Labors ausgegangen werden.
Das Strafrecht definiert die Mittäterschaft als „gemeinsame
Tatbegehung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken“. Soweit
das Labor im Rahmen einer „arbeitsteiligen Verwirklichung“ zumindest
lenkend auf das Tatgeschehen eingewirkt hat und weitreichende Unterstützungs-
und Vorbereitungshandlungen ausgeführt. Von einem gemeinsamen Tatplan
muss allein aufgrund der tatsächlichen Umsetzung ausgegangen werden.
Insoweit sind auch die Beteiligten des Labors unmittelbar von abzusehenden
strafrechtlichen Konsequenzen betroffen.
§
223 des Strafgesetzbuches schützt darüber hinaus die körperliche
Integrität sowie die Gesundheit eines jeden. Wer gegen diese Vorschrift – auch
als Mittäter - verstößt, macht sich strafbar. Im Zusammenhang
mit dem Einsatz von „billigem“ Zahnersatz aus dem Ausland
wird auch die Frage einer Körperverletzung durch den Zahnarzt diskutiert.
Per se stellt die Eingliederung von Zahnersatz, egal wo er gefertigt
wurde, noch keine strafbare Körperverletzung dar. Allein die kostengünstigere
Herstellung führt nicht zwingend zu einer minderen Qualität,
so dass der Patient von der Funktion her unter Umständen einen auch
dem deutschen Standard entsprechenden, gleichwertigen Zahnersatz im Mund
hat. Eine Gesundheitsschädigung kommt dann in Frage, wenn sich eine
mindere Qualität in einer schlechteren Funktion oder Haltbarkeit
des Zahnersatzes auswirken sollte. Entsprechende Vermutungen (bis hin
zum Begriff der „Vergiftung“) werden insbesondere von Seiten
der Krankenkassen allerdings schon geäußert. Die dadurch auftretenden
körperlichen Beeinträchtigungen, die bei einem höherwertigeren
Ersatz nicht auftreten würden, müssten dann als Körperverletzung
angesehen werden. Dem Zahnarzt und dem Mittäter droht bei einer
vorsätzlichen Körperverletzung eine Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder eine Geldstrafe, bei lediglich fahrlässiger
Handlung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Eine mildere Strafe ist für den Fall zu erwarten, dass die Staatsanwaltschaft
nur den Tatbestand der Beihilfe annimmt.
Faktisch wird allerdings der staatsanwaltliche
Vorwurf der Körperverletzung
das Labor kaum treffen. Anders ist die Sachlage beim Betrug. Hier ist
mit weitreichenden Ermittlungen zu rechnen.
3. Gewerbeordnung
Der Zahnarzt sieht sich neben dem
Strafrecht auch noch anderen Problemen ausgesetzt. Als Berufsträger unterliegt der Zahnarzt besonderen
Berufspflichten. Insoweit wird ihm nicht nur das Berufsrecht der Zahnärztekammer,
sondern auch das Disziplinarrecht Strafen auferlegen können. Während
das Disziplinarrecht als schärfste Maßnahme das Ruhen der
Zulassung von bis zu zwei Jahren vorsieht, zielt das weitergehende Zulassungsentziehungsverfahren
darauf ab, einen Zahnarzt durch die Entziehung der Zulassung aus der
vertragszahnärztlichen Versorgung auszuschließen. Da die ordnungsgemäße
Leistungserbringung und genaue Abrechnung lediglich in einem beschränkten
Umfang der Überprüfung durch die KZV´en und die Krankenkassen
zugänglich sind, sieht das Bundessozialgericht dieses Vertrauen
als besonders schutzbedürftig an. Deshalb wird die Verpflichtung
zur peinlich genauen Abrechnung zu den Grundpflichten eines jeden Vertragszahnarztes
gezählt. Das Bundessozialgericht sieht deshalb in der Regel in einem
Verstoß gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung eine
gröbliche Pflichtverletzung, die zur Entziehung der Zulassung führt.
Gleiches gilt für den Entzug der Approbation des Zahnarztes.
Für das Labor ist diese Ausgangslage vergleichbar mit dem Entzug
der Gewerbeerlaubnis. Soweit die Behörde eine „Unzuverlässigkeit“ des
Gewerbetreibenden feststellt – und eine solche liegt auf der Hand –,
ist dem Labor seine berufliche Grundlage entzogen. Weitere aufsichtsrechtliche
Maßnahmen sind möglich.
Auch wettbewerbsrechtlich zeigt das
Verhalten des Labors offensichtliches Fehlverhalten.
4. Was ist zu tun?
In der öffentlichen Darstellung vermeintlicher „Betrugsskandale“ durch Ärzte
oder Zahnärzte und Labore wird stets vorschnell eine Verurteilung
vorgenommen. Dabei wird außer Acht gelassen, dass die Frage des
rechtswidrigen und vorwerfbaren Handelns für jeden Einzelfall gesondert
zu prüfen ist. Es gibt auch in diesem Zusammenhang keine Kollektivschuld
und keine „Sammelverfahren“. Wenn nicht das individuelle
rechtswidrige Verhalten des einzelnen Labors und Zahnarztes festgestellt
werden kann, können die entsprechenden Sanktionen auch nicht greifen.
Allein das Beziehen von Zahnersatz aus dem Ausland ist nicht unzulässig.
Zu beachten ist des Weiteren, dass grundsätzlich die Beweislast
für das rechtswidrige Verhalten und den daraus entstandenen Schaden
bei der „Gegenseite“ liegt. Im Zweifel wird eine Verurteilung
nicht erfolgen dürfen.
Niemals sollte sich ein Labor gegenüber der Polizei oder den anderen
Behörden spontan und ohne hinreichende Überlegung zu den Vorwürfen äußern.
Es besteht stets das Recht, eine Einlassung erst nach hinreichender Zeit
der Überprüfung und Überlegung und ggf. Rücksprache
mit einem Rechtsanwalt schriftlich abzugeben.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass sich das Labor bei Geschäftsgebaren
und Abrechnung der umfangreichen Konsequenzen von (vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen) Fehlern bewusst sein sollte. Äußerste
Genauigkeit und Korrektheit sind hier angebracht. Werden dem Labor gegenüber
dennoch einmal entsprechende Vorwürfe erhoben, so sollte es die
seiner Verteidigung dienenden Möglichkeiten ausschöpfen.
Rechtsanwälte Ralf Großbölting und Wolf Bartha,
April 2004
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