Vergaberecht im Gesundheitswesen
Das Sozialgesetzbuch V sieht in immer mehr Bereichen die Ausschreibung von Versorgungsverträgen vor. Dies gilt z.B. für die hausarztzentrierte Versorgung und den Selektivvertrag. Den Krankenkassen wird die Möglichkeit eingeräumt allein oder in Kooperation mit anderen Krankenkassen Einzelverträge über die gesamte ambulante Versorgung mit vertragsärztlichen Leistungserbringern oder Managementgesellschaften zu schließen. Damit wird das kollektivvertragliche System durch ein selektivvertragliches System ergänzt.
In diesem Zusammenhang beraten wir umfassend, fachübergreifend und
konzeptionell Unternehmen, welche sich an dieser Schnittstelle zwischen Medizin-
und Wirtschaftrecht aufstellen und bewegen.

